02.05.2018 · Fachbeitrag · Verjährung
Warten auf den Anspruchsgegner kann gefährlich sein
Liegen nicht alle zur Prüfung einer werkvertraglichen Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen vor, muss zeitnah ein möglicher Rückzahlungsanspruch wegen einer Überzahlung geprüft werden, um grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden.
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