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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Vereinbarungen ändern Rechtscharakter

    | Tritt an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen im Interesse beider Beteiligten ein Abfindungsbetrag, entfällt die für eine Unterhaltsschuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte. |

     

    Durch Prozessvergleich haben die Parteien u.a. Regelungen zum Kindes- und Trennungsunterhalt getroffen und dabei rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Unterhalt zu einem Abfindungsbetrag zusammengefasst. Das hat nach dem BGH (9.7.14, XII ZB 719/12, Abruf-Nr. 142472) Auswirkungen auf die Verjährung. Die Unterhaltsschuld ist als Abfindungsbetrag nicht mehr in einzelne Forderungen zerlegbar. Damit sind auch keine künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 Abs. 2 BGB mehr vorhanden und die titulierten Ansprüche verjähren - für den Gläubiger günstig - erst nach 30 Jahren.

     

    MERKE | Soweit rechtskräftig titulierte Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, zu denen insbesondere Zinsen, künftige Mietzinsansprüche und auch Ansprüche auf laufenden Unterhalt gehören, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 ZPO die regelmäßige Verjährungsfrist.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 168 | ID 42925201