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  • 26.09.2014 · Fachbeitrag · Erbenhaftung

    Verjährung kann früh beginnen

    | Die Ablaufhemmung des § 211 S. 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an. |