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  • 10.05.2017 · Fachbeitrag · Darlehen

    Hemmung der Verjährungsfrist beim Verbraucherdarlehen

    | Die Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB führt dazu, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Diese läuft ab Ende der Hemmung weiter, bzw. beginnt erst dann zu laufen. |