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  • · Fachbeitrag · Sicherungsrechte

    Verjährungsverlängernde Vereinbarung für eine Bürgschaft

    | Die Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung kann in AGB von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert werden, wenn die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung insgesamt den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. |

     

    Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts. Wird hiervon in AGB abgewichen, wird daher der Vertragspartner nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unangemessen benachteiligt. Diese Vermutung ist aber nach Ansicht des BGH (21.4.15, XI ZR 200/14, Abruf-Nr. 177625) widerlegt, wenn die Klausel auf Basis einer umfassenden Interessenabwägung insgesamt den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

     

    Damit das Sicherungsrecht nicht vorzeitig verjährt, sollte eine verjährungsverlängernde Klausel nach entsprechender Abwägung standardisiert eingesetzt werden. Wichtig ist, die Vorteile zu dokumentieren, die der Bürge von der Regelung hat. Die Entscheidung des BGH gibt dafür hinreichende Anhaltspunkte.

     

    Musterformulierung / Verjährungsverlängernde Klausel

    Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 131 | ID 43521073