22.12.2014 · Fachbeitrag · Sicherungsrechte
Arrest ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel
Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig.
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