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  • 22.12.2014 · Fachbeitrag · Sicherungsrechte

    Arrest ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel

    | Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig. |