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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Sicherungsabtretung einer Lebensversicherung organisieren

    | Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück, lebt die „für die Dauer der Abtretung“ widerrufene Bezugsrechtsbestimmung bei dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf ( BGH 18.1.12, IV ZR 196/10, Abruf-Nr. 120572 ). |

     

    Bei Einräumung eines widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf „für die Dauer dieser Abtretung“ ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (BGH NJW 11, 307; BGH VersR 02, 218). Zwar kann eine Bezugsrechtsbestimmung, die uneingeschränkt widerrufen worden ist, nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr aufleben (BGH VersR 86, 231). Im Übrigen kommt es aber darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalls dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen. In diesem Fall ist der Sicherungsnehmer - als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter - allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen. Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht dagegen - ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung erforderlich wäre - dem Bezugsberechtigten zu (sog. „dingliche Lösung“, BGH NJW 11, 307).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 76 | ID 33470660