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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Schiedsverfahren über die Gewährung von Sicherheiten

    | Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann konkret die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Hinblick auf den Streitgegenstand betreffen, z. B. Ansprüche auf Stellung einer Zahlungssicherheit. |

     

    Ein Schiedsverfahren ist i. d. R. schneller und billiger als ein gerichtliches Erkenntnisverfahren. Es hat dazu den Vorteil, dass schon die Zusammensetzung im Hinblick auf den Streitgegenstand sachkundig erfolgen kann. Gerade bei der Stellung von Sicherheiten können diese Vorteile zum Tragen kommen. Die Schiedsabrede sollte aber auch präzise formuliert sein. Anderenfalls verlängert schon der Streit um die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens den Gesamtablauf. Beim OLG kann nach § 1032 Abs. 2 BGB nämlich bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Der BGH zeigt, dass die Vorschrift weit greift (19.9.19, I ZB 4/19, Abruf-Nr. 212078).

     

    MERKE | Der beschränkende § 1033 ZPO ist danach auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie Arrest (§§ 916 ff. ZPO), einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) und Anordnung nach § 246 FamFG sowie auf selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) anzuwenden. Eine Hauptsacheklage auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a. F. fällt ‒ auch soweit sie sichernden Charakter hat ‒ nicht hierunter.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 114 | ID 46587640