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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Nutzen Sie die Möglichkeit der Verjährungsverlängerung bei Bürgschaften

    | Die Verjährung einer Bürgschaftsverpflichtung kann auch in AGB von drei auf fünf Jahre verlängert werden. |

     

    Das OLG München hat insoweit keinen Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB gesehen (19.6.12, 5 U 3445/11). § 202 Abs. 2 BGB eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit, die Verjährung zu verlängern. Geschieht dies in AGB, müssen aber die Grenzen der §§ 307 ff. BGB beachtet werden. Ausgehend von der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) erscheint die Verlängerung auf fünf Jahre dem OLG München nicht unangemessen. Sie hält sich z.B. im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe der wirtschaftlich vergleichbaren Nachhaftung eines ausscheidenden Kommanditisten im Sinne des § 160 Abs. 1 S. 1 HGB. Die zeitliche Grenze des § 202 Abs. 2 BGB (30 Jahre) sei gleichfalls gewahrt. Angesichts einer maßvollen Verlängerung von deutlich unter 100 Prozent der gesetzlichen Frist (hier: Verlängerung um 2/3) könne von einer unangemessenen Bevorzugung des Verwenders nicht die Rede sein, zumal die AGB-vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist auch in absoluten Zahlen (fünf Jahre) sich nicht bedeutsam von der gesetzlichen Regelverjährung (drei Jahre) entferne.

     

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