04.06.2016 · Fachbeitrag · Sicherheiten
Abtretung einer Lebensversicherung als kongruente Leistung
Das ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellende Merkmal der Inkongruenz ist nicht verwirklicht, wenn die gewährte Sicherheit in dem Darlehensvertrag selbst vereinbart ist.
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