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  • 04.04.2019 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Auch für die Mietkaution gilt: pacta sunt servanda

    | Der formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 benachteiligt Mieter nicht unangemessen und führt nicht nach § 307 BGB zur Unwirksamkeit der Regelung. |