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  • 09.11.2016 · Fachbeitrag · Abtretung

    Wer zu viel will, steht am Ende mit leeren Händen da

    | In einen Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach Verkehrsunfall hatte sich der Sachverständige zur Sicherung des Sachverständigenhonorars vom Geschädigten formularmäßig folgende Ansprüche abtreten lassen: von seinen Schadenersatzansprüchen gegen den Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs. Dabei sollte der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten werden, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Diese Klausel ist i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB überraschend. |