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  • · Fachbeitrag · Versagungsgründe

    Worauf der Schuldner vertrauen darf

    Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offenstehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht (BGH 20.6.13, IX ZB 11/12, Abruf-Nr. 132199).

     

    Praxishinweis

    Hier zeigt sich der BGH gegenüber dem Schuldner großzügig. Er hebt noch einmal hervor: Für das weitere Verfahren gilt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn es dem Versagungsantragsteller gelungen ist, den Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 22 | ID 42505082