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  • · Fachbeitrag · Versagungsgründe

    Versagung der Restschuldbefreiung ohne Antrag

    | Das LG Dessau-Roßlau ist mit einer Entscheidung vom 6.5.15 über den Anwendungsbereich des § 287a ZPO hinausgegangen. Es hat entschieden: Liegen ersichtliche, zweifelsfreie Gründe vor, die Restschuldbefreiung zu versagen, sind diese bei der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO zu berücksichtigen. Die Restschuldbefreiung ist dann abzulehnen. Ob dies schon im Zulässigkeitsverfahren geprüft werden darf, ist umstritten. |

     

    Sachverhalt

    Am 6.10.14 beantragte das Finanzamt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dabei beanstandete der mit dem Gutachten beauftragte Sachverständige am 11.11.14, dass der Schuldner nicht mitwirkte. Am gleichen Tag ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung an. Etwa einen Monat später folgte ein Eigenantrag des Schuldners verbunden mit dem Antrag, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Im Gutachten vom 16.1.15 stellte der Sachverständige erneut dar, dass der Schuldner nicht mitwirkte und wies auf den Versagungsgrund des §  290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hin. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und der Sachverständige zum Insolvenzverwalter bestellt.

     

    Am 13.3.15 wies das AG den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück. Da der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt habe, könne die Restschuldbefreiung nicht in Aussicht gestellt werden. Hier gegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abhalf.