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  • · Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz

    Restschuldbefreiung nur bei der Chance auf einen Neuanfang

    | (Noch) lassen Rechtsprechung und Gesetzgebung es zu, dass der Schuldner während einer Verbraucherinsolvenz und der Wohlverhaltensphase neue Verbindlichkeiten begründet. In der Gesetzgebung zeigen sich aber bereits Absetzbewegungen. Sind die neuen Verbindlichkeiten unangemessen, soll dies künftig die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können. Das sieht jedenfalls der Entwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung der Verbraucherinsolvenz“ vor (hierzu demnächst in der Januarausgabe 2021 von FMP). Aber auch die Rechtsprechung hat reagiert. Sie fragt nach Sinn und Zweck der Verbraucherinsolvenz. Diese soll dem Schuldner erlauben, wirtschaftlich neu anzufangen. Die Rechtsprechung sieht das aber gefährdet, wenn zu viele Schulden vorhanden sind, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Es würden dann (auch) Steuergelder eingesetzt, um etwas zu erreichen, was nicht zu erreichen ist. Es fehlt dann letztlich am Rechtsschutzbedürfnis für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Solchen Entscheidungen kommt vor dem Hintergrund, dass es wohl wegen der COVID-19-Pandemie zu vermehrten Insolvenzanträgen kommen wird, besondere Bedeutung zu. Ein Beispiel gibt nun das LG Gera. |

    Sachverhalt

    Der noch mindestens bis 2022 in Haft befindliche Schuldner hat im Februar 2019 einen Insolvenzantrag mit verbundener Restschuldbefreiung gestellt. Es bestehen Verbindlichkeiten von rund 90.000 EUR, denen kein sonstiges Vermögen oder Einnahmen aus Barverkäufen von beweglichen oder unbeweglichen Vermögen gegenüberstehen. Das Arbeitseinkommen in Haft beträgt monatlich ca. 225 EUR.

     

    Rund 49 Prozent der Verbindlichkeiten resultieren aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Folglich wird der Schuldner keine Restschuldbefreiung nach § 302 InsO erlangen können.