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  • · Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz

    Gläubigervorteil beim Streit um die Zuständigkeit

    • 1. Kommt es zu Zweifeln darüber, ob der Richter oder Rechtspfleger über einen Versagungsantrag entscheiden muss, muss darüber der Referatsrichter nach § 7 RPflG durch unanfechtbaren Beschluss entscheiden.
    • 2. Im kontradiktorischen Verfahren sind dem Richter die Entscheidungen vorbehalten.

    (AG Kaiserslautern 15.8.14, IN 155/08, Abruf-Nr. 143919)

     

    Sachverhalt

    Die Abtretungsfrist im Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners war abgelaufen. Die Gläubiger waren zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung abschließend anzuhören und über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners musste gemäß § 300 InsO entschieden werden. Der Rechtspfleger legte die Sache dem Referatsrichter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG (i.d.F. bis zum 31.12.12) als vorbehaltenes Geschäft vor. Am 17.3. und 31.3.09 beantragte ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO. Der nichtöffentliche Schlusstermin im mündlichen Verfahren hatte aber bereits am 12.3.09 stattgefunden. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung waren dort nicht gestellt worden, sodass die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den Rechtspfleger noch im Schlusstermin beschlossen worden ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Nachdem Zweifel über die funktionale Zuständigkeit am Insolvenzgericht aufgekommen sind, war über diese gemäß § 7 RPflG durch den Referatsrichter zu entscheiden. Die gemäß § 18 RPflG dem Richter vorbehaltenen Geschäfte knüpfen an die besondere Ausgestaltung der vorbehaltenen Verfahrensteile an. So kann das Eröffnungsverfahren auch von einem Gläubiger in die Wege geleitet werden. Dann aber entspricht es dem kontradiktorischen Verfahren und stellt Rechtsprechung im originären Sinn dar.