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  • · Fachbeitrag · Schuldnerobliegenheiten

    Mitteilungs- und Auskunftspflicht

    Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschriften nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, muss er den Treuhänder zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden (BGH 20.2.14, IX ZA 32/13, Abruf-Nr. 140935).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag eines Gläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Begründung versagt, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeitslohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO vereinbart habe. Der Fall zeigt, dass der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden sollte. Auch wenn er keine Möglichkeit hat, dies (auch) mit dem Rechtsgrund der Deliktshandlung zu tun und so die Erteilung der Restschuldbefreiung abzuwenden (§ 302 InsO), schaffen Schuldner doch immer wieder selbst Gründe, die die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können. Der Gläubiger muss nur aufmerksam sein, Kontakt zum Treuhänder halten und rechtzeitig den Versagungsantrag stellen.

    Dem Schuldner obliegt es nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO während der Laufzeit der Abtretungserklärung jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Nach § 292 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO ist der Treuhänder dann verpflichtet, den zur Zahlung der Bezüge verpflichteten Drittschuldner über die Abtretung zu unterrichten und die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Von dieser Verpflichtung ist der Treuhänder abgewichen, indem er im Einvernehmen mit dem Schuldner von der Vorlage der Abtretungserklärung bei dessen Arbeitgeber abgesehen hat. Das ist in der Praxis üblich, um den Arbeitsplatz des Schuldners nicht zu gefährden. Der BGH sieht diese Praxis aber als „nicht unbedenklich“ an (BGH MDR 11, 694). Der Treuhänder sei jedenfalls in der Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge anhand der jeweils zu aktualisierenden Angaben des Schuldners nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO zu ermitteln und vom Schuldner einzufordern. Zahlungen zu beliebigen Zeitpunkten dürfe der Treuhänder dem Schuldner nicht gestatten (BGH MDR 11, 694).