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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Achten Sie auf vollständige und richtige Belehrungen

    | Hat das Insolvenzgericht den Schuldner nicht ausreichend belehrt, bevor das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden ist, kann es ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist für einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag setzen. Andernfalls ist ein solcher Antrag zulässig, bis das laufende Insolvenzverfahren aufgehoben wird. |

     

    Ist der Schuldner eine natürliche Person, muss das Gericht ihn nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinweisen, dass er nach §§ 286 bis 303a InsO Restschuldbefreiung erlangen kann. Dies setzt aber nach § 287 InsO einen (Eigen-)Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Geschieht dies ‒ wie beim Gläubigerantrag ‒ nicht, ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO zu stellen.

     

    PRAXISHINWEIS | Oft überlesen Schuldner den Hinweis, sodass sie in der Folge keine Restschuldbefreiung erlangen können. Der Gläubiger profitiert dann von der Insolvenzquote, ohne im Übrigen seine Forderung zu verlieren.

     

    Der BGH (22.10.15, IX ZB 3/15, Abruf-Nr. 182288) musste nun die Frage beantworten, wie zu verfahren ist, wenn der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO fehlt. Er hat dies dahingehend beantwortet, dass der Schuldner unbeschränkt antragsberechtigt ist. Gläubiger sollten daher das Gericht schon im Insolvenzantrag darum bitten, dem Schuldner zeitliche Grenzen zu setzen.

    Quelle: Sonderausgabe 01 / 2016 | Seite 3 | ID 44206732