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  • · Fachbeitrag · Erbfall

    Verwertung des Nachlasses im Wege der Erbauseinandersetzung

    • 1. Im Erbfall ist der Schuldner verpflichtet, die Erbschaft gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuzeigen. Diese Verpflichtung setzt ein, wenn die Erbschaft angenommen ist bzw. nicht mehr ausgeschlagen werden kann.
    • 2. Ein Schuldner muss die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch aktives Tun erfüllen. Er ist verpflichtet, den Nachlass im Wege der Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB zu verwerten und zuvor schon einen sich aus dem Barnachlass ergebenden Mindestbetrag auszuzahlen.

    (AG Göttingen 15.1.15, 74 IN 94/10, Abruf-Nr. 144821)

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen der Schuldnerin wurde 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung Anfang 2012 aufgehoben. Dabei wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass Erbschaften dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO mitzuteilen sind. Mitte 2012 verstarb die Mutter der Schuldnerin, die von ihr und deren Schwester beerbt worden ist. Der Erbschein wurde an den Treuhänder übersandt. Die Schuldnerin gab den hälftigen Wert des ererbten Vermögens nicht heraus, trotzdem der Treuhänder sie mehrfach dazu aufgefordert hatte. Das Insolvenzgericht hob deshalb die Stundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO auf. Hiergegen opponiert die Schuldnerin.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Schuldnerin hat nach Auffassung des Insolvenzgerichts sowohl gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO als auch des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstoßen.

     Die Auskunftspflicht setzt sich dann in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO fort, wonach die Schuldnerin die Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens an den Treuhänder herausgeben muss. Auch hier besteht eine Handlungspflicht, sodass das AG der Schuldnerin den Einwand versperrte, dass die Erbauseinandersetzung mit den Miterben noch nicht abgeschlossen ist.