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  • · Fachbeitrag · Deliktsforderungen

    So bereiten Sie die Anmeldung von Deliktsforderungen richtig vor

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der Deliktseigenschaft zur Insolvenztabelle geltend. Das eröffnete Insolvenzverfahren gegen den Schuldner ist inzwischen aufgehoben und diesem nach § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden.

     

    Der Schuldner erhielt von der Klägerin Materiallieferungen. Der Gesamtsaldo beträgt 1.709,55 EUR. Der Inkassobesuchsdienst wandte sich an den Beklagten (Bl. 34 d. A.). Der Beklagte unterschrieb anlässlich eines dieser Besuche ein Schuldanerkenntnis und eine Teilzahlungsvereinbarung über eine Gesamtforderung von 2.349,43 EUR zzgl. Zinsen sowie ein Schuldanerkenntnis über die Deliktseigenschaft der anerkannten Forderung und eine Widerrufsbelehrung. Die Klägerin meldete die Forderung als Deliktsforderung an und verwies auf das unterzeichnete Schuldanerkenntnis. Die Forderung wurde zur Insolvenztabelle festgestellt, der Beklagte widersprach der Deliktseigenschaft. Im Prozess hat die Klägerin auf das Schuldanerkenntnis verwiesen, sowie darauf, dass der Beklagte bei Bestellung und Entgegennahme der von ihm gekauften Waren weder zahlungsfähig noch zahlungswillig gewesen sei. Soweit der Beklagte sich auf einen plötzlichen Einbruch der Auftragslage berufe, sei dieser Vortrag unsubstanziiert.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat die Klage für unbegründet erachtet. Für die Entscheidung, ob es sich um eine deliktische Forderung handelt, könnten nur die in der Forderungsanmeldung aufgeführten Tatsachen berücksichtigt werden. Das Schuldanerkenntnis sei nicht geeignet, den Nachweis zu führen. Auf den übrigen Vortrag des Beklagten komme es daher nicht an.

    Soweit der Gläubiger vorliegend den Schuldner ein Schuldanerkenntnis hat unterzeichnen lassen, sollte darauf nicht verzichtet werden. Allerdings sollten hier die Folgen vollständig beschrieben und die zugrunde liegenden Tatsachen umfänglich genannt werden.