11.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246427
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 15.01.2025 – 3 W 3/25
§ 380 ZPO ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin nicht erschienenen Zeugen dann nicht in Betracht kommt, wenn das Ausbleiben des Zeugen sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte und sich die Vernehmung des Zeugen erübrigt (hier: Beweis nicht erbracht, so dass die Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugin entbehrlich ist; vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.09.2024, 3 W 322/24, MDR 2024, 1606, für den Fall der Beendigung des Verfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs).
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15.01.2025, Az. 3 W 3/25
Auf die sofortige Beschwerde der Zeugin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 17.12.2024, Az. 3 O 44/23, aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Parteien streiten über den Umfang der Beauftragung, insbesondere ob eine Beauftragung des Klägers mit den Leistungsphasen 1 bis 4 erfolgt ist. Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vernehmung einer Mitarbeiterin, der Zeugin [...], unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat für den gegenläufigen Vortrag seine Ehefrau [...] als Zeugin benannt.
Zu dem auf den 17.12.2024, 9:00 Uhr, anberaumten Termin waren die Zeuginnen zu dem Beweisthema "Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagtem" geladen worden. Mit einem am 17.12.2024 um 06:18:40 Uhr eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, den Termin wegen seiner akuten Erkrankung zu verlegen. Den Antrag hat das Landgericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung abgelehnt. In dem Termin hat das Landgericht den Kläger angehört und die Zeugin [...] vernommen und sodann antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den Beklagte erlassen.
Gegen die nicht erschienene Zeugin hat das Landgericht mit dem der Zeugin am 28.12.2024 zugestellten Beschluss vom 17.12.2024 (Bl. 1 ff. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt und der Zeugin die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt.
Gegen den Beschluss richtet sich die am 02.01.2025 eingegangene sofortige Beschwerde der Zeugin vom selben Tag (Bl. 7 Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG), mit der sie geltend macht, nach dem aufgrund der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten gestellten Terminverlegungsantrag, dem habe entsprochen werden müssen und von dem sie von dem Beklagten unterrichtet worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Termin verlegt werde und ihr Erscheinen nicht erforderlich sei.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.01.2025 (Bl. 15 f. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) nicht abgeholfen.
Auf den Einspruch des Beklagten hat das Landgericht zwischenzeitlich Termin zur Verhandlung über den Einspruch anberaumt und darauf hingewiesen, dass es nach der Beweisaufnahme den Beweis der Behauptung, der Beklagte habe den Kläger mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt, nicht als geführt ansehe. Weder der Kläger, noch die Zeugin [...] hätten sich für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO notwendigen Genauigkeit an die Vorgänge erinnern können. Die Zeuginnen hat das Landgericht nicht mehr geladen und den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Zeugin ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.
Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass die Zeugin ihr Ausbleiben im Termin am 17.12.2024 nicht ausreichend entschuldigt hat.
Der Ordnungsgeldbeschluss war aber gleichwohl aufzuheben, weil das Fernbleiben der Zeugin sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hat, denn auf ihre (gegenbeweisliche) Vernehmung kommt es nicht (mehr) an, nachdem das Landgericht schon nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin [...] nicht die Überzeugung einer Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gewinnen konnte.
1. Ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO zu erfolgen hat, wenn die Vernehmung des Zeugen obsolet geworden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
a) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts stehe, sondern als zwingende Folge ausgestaltet sei. Folglich sei es für eine Entscheidung nach § 380 ZPO auch unter Berücksichtigung des repressiven Charakters und der Präventivwirkung des Ordnungsmittels ohne Einfluss, wenn sich die Vernehmung des Zeugen im Prozess erübrige (vgl. u. a. BFH, Beschluss vom 11.09.2013, XI B 111/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2020, 13 WF 241/20, BeckRS 2020, 31314; OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016, 8 W 15/16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.1983, 17 W 14/83, juris; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 380 ZPO, Rn. 1).
b) Nach anderer Auffassung bedarf die Norm nach ihrem Sinn und Zweck der teleologischen Reduktion (OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2012, I-20 W 27/12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2016, 8 W 62/16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2020, 4 W 749/20, BeckRS 2020, 28857; Anders/Gehle/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 380 Rn. 12; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 380 Rn. 4).
2. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wonach die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht erfolgen kann, wenn die Vernehmung des Zeugen im Rechtszug obsolet geworden ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.09.2024, 3 W 322/24, MDR 2024, 1606, für den Fall der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleichsabschluss in dem von der Zeugin versäumten Termin).
a) Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm (Musielak/Voit/Huber/Röß, a. a. O.). Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, auf Ladung zu erscheinen, ist nicht Selbstzweck, sondern will gewährleisten, dass die Parteien von dem ihnen zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Verfahren wirkungsvoll Gebrauch machen können. Der Gesetzgeber hat dem Gericht das Instrumentarium der §§ 380, 381 ZPO nicht an die Hand gegeben, um die Missachtung gerichtlich angeordneter Maßnahmen zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zu sanktionieren. Vielmehr dient die Vorschrift der Vermeidung von Verzögerungen bei der Aufklärung des Sachverhaltes und damit einer geordneten Rechtspflege (vgl. hierzu ausführlich OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 22, juris).
Bedarf es dazu der Vernehmung des Zeugen, wie im Streitfall oder auch weil die Parteien sich gütlich einigen, auf den Zeugen verzichten oder sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt, nicht (mehr), so besteht auch kein Bedürfnis, dessen Nichterscheinen durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu sanktionieren. Denn bei einer solchen Prozesslage wird durch das Fernbleiben des Zeugen weder das Interesse der Parteien an einer beschleunigten und prozessökonomischen Verfahrensgestaltung noch eine gerichtlich angeordnete, prozessfördernde Maßnahme beeinträchtigt.
b) Entsprechend hat der Bundesgerichtshof für den Anwendungsbereich des allerdings ermessensabhängig ausgestalteten § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO entschieden, dass eine Ordnungsgeldfestsetzung gegen eine unentschuldigt nicht erschienene Partei auszuscheiden hat, wenn diese für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist. Denn der Zweck dieser Vorschrift liege nicht in der Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern in der Förderung der Aufklärung des Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364). Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen kann nichts Anderes gelten (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 11, juris).
3. Der Beschluss war auch aufzuheben soweit das Landgericht der Zeugin die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt hat. Denn Kosten, die durch ihr Ausbleiben veranlasst worden sind, sind nicht ersichtlich.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde (Auslagen der Zeugin) sind nicht der Staatskasse aufzuerlegen, denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt (BGH, a. a. O; Senat, a.a.O.; Zöller/Greger, a. a. O., Rn 11). Gerichtskosten sind nicht entstanden (vgl. Nr. 1812 GKG KV).
Tenor:
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Parteien streiten über den Umfang der Beauftragung, insbesondere ob eine Beauftragung des Klägers mit den Leistungsphasen 1 bis 4 erfolgt ist. Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vernehmung einer Mitarbeiterin, der Zeugin [...], unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat für den gegenläufigen Vortrag seine Ehefrau [...] als Zeugin benannt.
Zu dem auf den 17.12.2024, 9:00 Uhr, anberaumten Termin waren die Zeuginnen zu dem Beweisthema "Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagtem" geladen worden. Mit einem am 17.12.2024 um 06:18:40 Uhr eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, den Termin wegen seiner akuten Erkrankung zu verlegen. Den Antrag hat das Landgericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung abgelehnt. In dem Termin hat das Landgericht den Kläger angehört und die Zeugin [...] vernommen und sodann antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den Beklagte erlassen.
Gegen die nicht erschienene Zeugin hat das Landgericht mit dem der Zeugin am 28.12.2024 zugestellten Beschluss vom 17.12.2024 (Bl. 1 ff. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt und der Zeugin die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt.
Gegen den Beschluss richtet sich die am 02.01.2025 eingegangene sofortige Beschwerde der Zeugin vom selben Tag (Bl. 7 Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG), mit der sie geltend macht, nach dem aufgrund der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten gestellten Terminverlegungsantrag, dem habe entsprochen werden müssen und von dem sie von dem Beklagten unterrichtet worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Termin verlegt werde und ihr Erscheinen nicht erforderlich sei.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.01.2025 (Bl. 15 f. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) nicht abgeholfen.
Auf den Einspruch des Beklagten hat das Landgericht zwischenzeitlich Termin zur Verhandlung über den Einspruch anberaumt und darauf hingewiesen, dass es nach der Beweisaufnahme den Beweis der Behauptung, der Beklagte habe den Kläger mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt, nicht als geführt ansehe. Weder der Kläger, noch die Zeugin [...] hätten sich für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO notwendigen Genauigkeit an die Vorgänge erinnern können. Die Zeuginnen hat das Landgericht nicht mehr geladen und den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Zeugin ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.
Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass die Zeugin ihr Ausbleiben im Termin am 17.12.2024 nicht ausreichend entschuldigt hat.
Der Ordnungsgeldbeschluss war aber gleichwohl aufzuheben, weil das Fernbleiben der Zeugin sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hat, denn auf ihre (gegenbeweisliche) Vernehmung kommt es nicht (mehr) an, nachdem das Landgericht schon nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin [...] nicht die Überzeugung einer Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gewinnen konnte.
1. Ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO zu erfolgen hat, wenn die Vernehmung des Zeugen obsolet geworden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
a) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts stehe, sondern als zwingende Folge ausgestaltet sei. Folglich sei es für eine Entscheidung nach § 380 ZPO auch unter Berücksichtigung des repressiven Charakters und der Präventivwirkung des Ordnungsmittels ohne Einfluss, wenn sich die Vernehmung des Zeugen im Prozess erübrige (vgl. u. a. BFH, Beschluss vom 11.09.2013, XI B 111/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2020, 13 WF 241/20, BeckRS 2020, 31314; OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2016, 8 W 15/16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.1983, 17 W 14/83, juris; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 380 ZPO, Rn. 1).
b) Nach anderer Auffassung bedarf die Norm nach ihrem Sinn und Zweck der teleologischen Reduktion (OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2012, I-20 W 27/12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2016, 8 W 62/16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2020, 4 W 749/20, BeckRS 2020, 28857; Anders/Gehle/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 380 Rn. 12; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 380 Rn. 4).
2. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wonach die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht erfolgen kann, wenn die Vernehmung des Zeugen im Rechtszug obsolet geworden ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.09.2024, 3 W 322/24, MDR 2024, 1606, für den Fall der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleichsabschluss in dem von der Zeugin versäumten Termin).
a) Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm (Musielak/Voit/Huber/Röß, a. a. O.). Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, auf Ladung zu erscheinen, ist nicht Selbstzweck, sondern will gewährleisten, dass die Parteien von dem ihnen zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Verfahren wirkungsvoll Gebrauch machen können. Der Gesetzgeber hat dem Gericht das Instrumentarium der §§ 380, 381 ZPO nicht an die Hand gegeben, um die Missachtung gerichtlich angeordneter Maßnahmen zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zu sanktionieren. Vielmehr dient die Vorschrift der Vermeidung von Verzögerungen bei der Aufklärung des Sachverhaltes und damit einer geordneten Rechtspflege (vgl. hierzu ausführlich OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 22, juris).
Bedarf es dazu der Vernehmung des Zeugen, wie im Streitfall oder auch weil die Parteien sich gütlich einigen, auf den Zeugen verzichten oder sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt, nicht (mehr), so besteht auch kein Bedürfnis, dessen Nichterscheinen durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu sanktionieren. Denn bei einer solchen Prozesslage wird durch das Fernbleiben des Zeugen weder das Interesse der Parteien an einer beschleunigten und prozessökonomischen Verfahrensgestaltung noch eine gerichtlich angeordnete, prozessfördernde Maßnahme beeinträchtigt.
b) Entsprechend hat der Bundesgerichtshof für den Anwendungsbereich des allerdings ermessensabhängig ausgestalteten § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO entschieden, dass eine Ordnungsgeldfestsetzung gegen eine unentschuldigt nicht erschienene Partei auszuscheiden hat, wenn diese für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist. Denn der Zweck dieser Vorschrift liege nicht in der Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern in der Förderung der Aufklärung des Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364). Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen kann nichts Anderes gelten (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 11, juris).
3. Der Beschluss war auch aufzuheben soweit das Landgericht der Zeugin die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt hat. Denn Kosten, die durch ihr Ausbleiben veranlasst worden sind, sind nicht ersichtlich.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde (Auslagen der Zeugin) sind nicht der Staatskasse aufzuerlegen, denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt (BGH, a. a. O; Senat, a.a.O.; Zöller/Greger, a. a. O., Rn 11). Gerichtskosten sind nicht entstanden (vgl. Nr. 1812 GKG KV).
RechtsgebietProzessrechtVorschriften§ 380 ZPO