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  • 03.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236089

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 08.05.2023 – 16 U 179/22

    In der Privaten Krankenversicherung unterliegen Beitragsanpassungen in einem Beitragsentlastungstarif (hier BEA65) nicht den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (entgegen OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21; VersR 2022, 357, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Juni 2022, 12 U 240/21, VersR 2022, 1084).


    Oberlandesgericht Schleswig

    Urteil vom 08.05.2023

    16 U 179/22

    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. September 2022 wie folgt abgeändert:

    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Wegen eines (sich aus den Beitragsanpassungen im BEA 65-Bausteinen ergebenden) Betrages von 410,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2021 sowie der (vom Landgericht [zu 3. und 4. c.] getroffenen, hier aberkannten) Feststellungen, dass (3.) die Erhöhungen des Monatsbeitrags bezüglich der Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter (BEA 65) zum 1. Mai 2016 um 3,24 €, zum 1. Mai 2017 um 5,94 €, und zum 1. Mai 2020 um 4,32 € unwirksam seien und der vom Kläger geschuldete monatliche Gesamtbeitrag um 13,50 € zu reduzieren sei, und dass (4.) die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sei, die sie in der Zeit bis zum 25. Januar 2021 gezogen hat aus dem jeweiligen Prämienanteil der monatlich gezahlten Beitragsanteile auf den BEA 65-Tarif seit dem 1. Januar 2017 in Höhe von 3,24 €, seit dem 1. Mai 2017 in Höhe von weiteren 5,94 € sowie seit dem 1. Mai 2020 in Höhe von weiteren 4,32 €, wird die Revision zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen.

    Der Kläger unterhält für sich und seinen Sohn F1 eine private Krankenversicherung bei der Beklagten. Diese passte in den Tarifen der beiden verschiedentlich die Beiträge an, worüber sie den Kläger jeweils vorher informierte. Dieser zahlte die Beiträge fortlaufend.

    Mit seiner im November 2020 eingereichten und nach Einzahlung der Gerichtskosten im Dezember 2020 (Bl. II) am 25. Januar 2021 (Bl. 70R) zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung verlangt, dass 19 Beitragsanpassungen in seinen Tarifen und eine in einem Tarif seines Sohnes zu den Jahren 2013, 2015, 2016, 2017, 2019 und 2020 unwirksam gewesen seien und seine Beitragsschuld auf 841,79 € (bzw. später 887,71 €) zu reduzieren sei, daneben die Rückzahlung von 12.456,09 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur verzinsten Herausgabe der aus den Prämienanteil gezogenen Nutzungen und schließlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.524,82 €. Er hat geltend gemacht, die angegriffenen Beitragserhöhungen seien formell unwirksam; die Schreiben der Beklagten (auch jenes zur Anpassung der Pflegetarife zum Januar 2017) ließen sämtlich die im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG maßgeblichen Gründe für die Erhöhungen nicht hinreichend erkennen. Teilweise seien sie auch materiell unwirksam: Bei (in fünf Fällen: Compact Privat-Optimal 250A zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2007; Compact Privat-Optimal 250B zum 1. Januar 2019 sowie PflegePremium (01.08.2012 und 01.06.2009) zum 1. Mai 2015) gesunkenen Leistungsausgaben dürften keine Beitragserhöhungen vorgenommen werden (Bl. 144ff.), und die Klausel zur Beitragsanpassung im Beitragsentlastungstarif BEA 65 (Ziffer VII. der Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter [Anlage BLD 1 Teil 7]), aufgrund derer Anpassungen in den Jahren 2016, 2017 und 2020 vorgenommen worden waren, sei wegen Abweichung von den Vorgaben der §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3,4 VAG und wegen Intransparenz unwirksam (Bl. 128ff.).

    Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt und gemeint, ihre Beitragserhöhungen seien förmlich ordnungsgemäß. Auslösender Faktor in den Krankheitskostentarifen sei - was unstreitig geblieben ist - jeweils eine Veränderung der Leistungsausgaben gewesen (Bl. 77); die Anpassung im Pflegetagegeldtarif zum Januar 2017 habe auf dem Sonderanpassungsrecht im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes beruht (Bl. 80, 186ff,), und ebenso folge die Anpassung bei dem Baustein BEA 65 (Beitragsentlastungskomponente) eigenen Regeln, die, da nicht an § 203 VVG zu messen, wirksam seien (Bl. 194ff.). Im Hinblick auf etwaige Rückforderungsansprüche hat sie sich auf Verjährung berufen (Bl. 82).

    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.488,86 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, hat festgestellt, dass eine Krankheitskostentariferhöhung bis zum September 2021 unwirksam gewesen sei, dass die drei BEA 65-Erhöhungen weiterhin unwirksam seien und der vom Kläger geschuldete Gesamtbetrag daher um 13,50 € zu reduzieren sei, weiter, dass die Beklagte ihm zur verzinsten Herausgabe der Nutzung aus fünf unwirksamen Tariferhöhungen verpflichtet sei, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beitragsanpassungen im Tarif CP Optimal 250A nebst GBZ zum Januar der Jahre 2013, 2015 und 2017 seien unwirksam, woraus der Kläger für die Zeit vom Januar 2017 bis zum Tarifende im Februar 2018 3.238,48 € beanspruchen könne; unwirksam seien auch die Beitragsanpassungen im Tarif CP Optimal 250B des Klägers zum Januar 2019, woraus ihm (wie verlangt bis September 2020) weitere 1.260,- € zustünden (insoweit sei auch die Unwirksamkeit bis zur prozessualen Heilung erst im September 2021 festzustellen gewesen). In all den Jahren fehle, anders als im Anschreiben ausgeführt, eine Kennzeichnung der von der Anpassung betroffenen Tarife. Weitere 410,94 € stünden dem Kläger wegen der unwirksamen Beitragsanpassung in der Beitragsentlastungskomponente BEA 65 zu; die diesbezügliche Anpassungsklausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, weil sie dem Versicherer eine Anpassung der Beiträge auch ohne Überschreitung eines Schwellenwertes gestatte und nicht auf die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG beschränkt sei. Dagegen seien die Beitragsanpassungen in dem Tarif PflegePremium zu 2017 (beruhend auf dem Sonderanpassungsrecht aus § 143 Abs. 1 SGB XI) und 2020 (zureichend begründet) wirksam. Gegenzurechnen seien anteilige Beitragsrückerstattungen von 420,56 € auf den Tarif CP Optimal 250A. Im Umfang der berechtigten Rückforderungsansprüche sei auch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur verzinsten Herausgabe der aus den Prämienanteil gezogenen Nutzungen zu treffen gewesen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger hingegen nicht verlangen, da eine vorprozessuale Tätigkeit angesichts der bekannten Haltung der Versicherer auch von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen sei.

    Hiergegen richten sich (klägerseits beschränkt) die Berufungen der Parteien.

    Die Beklagte macht geltend, ihre Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2015 und 2017 (nebst GBZ) und 2019 seien gemäß § 203 Abs. 5 VVG hinreichend begründet (Bl. 371ff.); richtigerweise ergebe sich aus den Versicherungsscheinen auch jeweils, welche Tarife betroffen gewesen seien (Bl. 373Rf.,) weswegen die Anpassungen auch von den Oberlandesgerichten Hamm, Dresden, München, Nürnberg, Frankfurt (Anlagen BLD 14 bis 21) und vom hiesigen Senat (16 U 65/22 und 16 U 119/22) für wirksam erachtet worden seien.

    Die Anpassungen im Tarif BEA 65 seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an § 203 Abs. 2 VVG zu messen. Auch wenn man dies verlangen wollte, seien sie wirksam, da sie dann entsprechend der Anpassung im Haupttarif zu beurteilen seien (Bl. 374Rf.).

    Die Beklagte beantragt,

    das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    sowie

    das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über den erstinstanzlichen Tenor hinaus nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:

    1.
    festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen den Parteien bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungs-Nr. KK-... endgültig unwirksam sind:

    in den Tarifen für M1 E1

    im Tarif CompaktPrivat-Optimal 250 B die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um 60,- €

    und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Ablenkungen um insgesamt weitere 60,- € herabzusetzen ist.

    2.
    festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen den Parteien bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungs-Nr. KK-... endgültig unwirksam sind:

    a)
    in den Tarifen für M1 E1

    aa) im Tarif PflegePremium (01.06.2009) die Erhöhung zum 1. Mai 2015 in Höhe von 3,60 €,

    bb) im Tarif PflegePremium (01.08.2012) die Erhöhung zum 1. Mai 2015 in Höhe von 0,12 €,

    cc) im Tarif PflegePremium (01.06.2009) die Erhöhung zum 1. Januar 2017 in Höhe von 1,80 €,

    dd) im Tarif PflegePremium (01.08.2015) die Erhöhung zum 1. Januar 2017 in Höhe von 0,09 €,

    ee) im Tarif PflegePremium (01.08.2012) die Erhöhung zum 1. Januar 2017 in Höhe von 0,06 €,

    ff) im Tarif PflegePremium (01.06.2009) die Erhöhung zum 1. Mai 2020 in Höhe von 22,44 €,

    gg) im Tarif PflegePremium (01.08.2012) die Erhöhung zum 1. Mai 2020 in Höhe von 0,72 €,

    hh) im Tarif PflegePremium (01.08.2015) die Erhöhung zum 1. Mai 2020 in Höhe von 1,08 €,

    ii) im Tarif PflegePremium (01.08.2018) die Erhöhung zum 1. Mai 2020 in Höhe von 0,70 €,

    b)
    in den Tarifen für F1 E1

    im Tarif CompaktPrivat-Optimal 250B die Erhöhung zum 1. Januar 2018 in Höhe von 20,98 €

    und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war;

    3.
    die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.169,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

    4.
    festzustellen, dass die Beklagte

    a)
    ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) und 2 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    b)
    die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

    5.
    festzustellen, dass der Antrag zu 1) aus der Klagschrift vom 5. November 2020, soweit er mit Schriftsatz vom 17. August 2021 für erledigt erklärt worden ist, ursprünglich zulässig und begründet war.

    6.
    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Der Kläger rügt, das Landgericht (U 26) prüfe die formelle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen zum 1. Mai 2015 (gemeint offenbar: im Tarif PflegePremium) aufgrund von Verjährung nicht, obwohl sie formell unwirksam seien. Zu Unrecht nehme es an, dass die Beitragsanpassungen zum Januar 2017 und 2018 und sowie zum Mai 2020 wirksam gewesen seien (Bl. 449Rff.). Die Erhöhungen in den Tarifen PflegePremium (01.08.2012 und 01.06.2009) zum Mai 2015 sowie im Tarif CompactPrivat-Optimal 250 B zum Januar 2019 seien auch materiell-rechtlich unwirksam, weil bei sinkenden auslösenden Faktoren (von 0,883 bzw. 0,884) Erhöhungen der Beiträge nicht erfolgen dürften (Bl. 459Rff.). Schließlich habe das Gericht Beitragsrückerstattungen nicht gegenrechnen dürfen, da diese unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassung erfolgten (Bl. 461R).

    II.

    Die Berufung der Beklagten hat vollen Umfangs Erfolg, diejenige des Klägers nicht, § 513 Abs. 1 ZPO.

    Der Kläger kann keinerlei Rückzahlung, keinerlei Feststellungen und auch keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Alle erhobenen Ansprüche scheitern daran, dass die noch streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sämtlich wirksam sind.

    1.

    Streitgegenständlich ist zunächst, ob die Beitragsmitteilungen der Beklagten in den Krankheitskostentarifen zu den Jahren 2013, 2015, 2017, 2018 (Januar und Mai), 2019 und 2020 förmlich ordnungsgemäß gewesen sind, § 203 Abs. 5 VVG. Das ist der Fall.

    a)

    Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben (wie z.B. des Rechnungszinses), anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG zielt darauf, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen (Rn. 33). Die Mitteilung hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (Rn. 35). Im Ergebnis kommt es darauf an, ob ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen kann, dass eine Veränderung einer bestimmt bezeichneten Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, Rn. 26 bei juris, seither std. Rspr.). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Urteil vom 16. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 38).

    b)

    An diesem Maßstab gemessen, sind die Anpassungsmitteilungen der Beklagten für die bezeichneten Jahre sämtlich nicht zu beanstanden.

    aa)

    In dem Schreiben vom 14. März 2013 zur Anpassung in den Tarifen Compact Privat-Optimal 250A und PflegePremium (01.06.2009 und 01.08.2012) zum 1. Mai 2013 (Anlage BLD 3 Teil 1) heißt es u.a.:

    dem medizinischen Fortschritt haben wir viel zu verdanken. Wir werden im Krankheitsfall schneller gesund und können uns auf ein immer höheres Alter freuen. Von dieser positiven Entwicklung sollen natürlich auch Sie als privater Versicherter ein Leben lang profitieren. Die Verantwortung dafür nehmen wir sehr ernst.

    Doch die modernen Technologien und Behandlungsmethoden haben ihren Preis. Wir behalten diese Tatsache im Auge und überprüfen jährlich und für jeden Tarif, ob das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben noch im Gleichgewicht ist. Wenn nicht, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge entsprechend anzupassen.

    Diese Prüfung hat ergeben, dass wir Ihren Beitrag zum 1. Mai 2013 erhöhen müssen.

    Es folgt ein Versicherungsschein vom 2. März 2013, in dem die sechs vom Kläger gehaltenen Tarife aufgeführt werden. Bei jedem Tarif ist in der ersten Spalte mit der Überschrift Versicherungsbeginn ein Datum angegeben. Bei dem Tarif Compact Privat-Optimal 250A, den der Kläger danach seit dem 1. Januar 2007 hält, findet sich in der Spalte Änderung zum/Wartezeiten (WZ) das Datum 01.05.2013, ebenso verhält es sich mit den beiden genannten Tarifen PflegePremium.

    In dem sechsseitigen Beileger Beitragsanpassung zum 1. Mai 2013 heißt es unter der Überschrift Beitragsanpassungen sind notwendig und sichern Ihnen Vorteile u.a.:

    Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung erfolgen nicht willkürlich, sondern aufgrund gesetzlicher Vorschriften, deren Einhaltung von unabhängiger Seite kontrolliert wird. Dafür werden jährlich die tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen. Ergibt sich eine Abweichung von mehr als 5 %, dann können - bei mehr als 10 % müssen - wir die Beiträge anpassen.

    Ein unabhängiger Treuhänder prüft, ob alle Vorschriften berücksichtigt werden. Für alle von der Beitragsanpassung zum 1.5.2013 betroffenen Tarife liegt die Zustimmung des Treuhänders vor.

    Diesen Informationen konnte ein Versicherungsnehmer mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beitragserhöhung nach den gesetzlichen Vorschriften davon abhängig ist, dass in einem auf jeden einzelnen Tarif bezogenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen ein vorgegebener Schwellenwert überschritten worden ist, der die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich durch die Angabe des Änderungsdatums auch hinreichend, welche Tarife davon betroffen sind.

    bb)

    In dem Erhöhungsschreiben vom 17. November 2014 zur Anpassung im Tarif Compact Privat-Optimal 250A zum 1. Januar 2015 (Anlage BLD 3, Teil 7) heißt es u.a.:

    zum 1. Januar 2015 findet eine Beitragsanpassung in einigen Tarifen Ihres Vertrages statt. Ihre neuen Beiträge entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

    Als Ihr Krankenversicherer müssen wir für jeden Tarif regelmäßig prüfen, in welchem Verhältnis die Ausgaben für Versicherungsleistungen zu den Einnahmen aus den Beiträgen stehen. Überschreiten die Abweichungen bestimmte Grenzen, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge anzupassen.

    In der Broschüre haben wir verschiedene Informationen für Sie zusammengestellt (...).

    In dem folgenden Versicherungsschein werden die sechs vom Kläger unterhaltenen Tarife mit derselben Systematik wie 2013 aufgeführt. Bei dem Tarif CompactPrivat-Optimal 250B findet sich in der Spalte Änderung zum/Wartezeiten (WZ) das Datum 01.01.2015.

    In dem sechsseitigen Beileger Beitragsanpassung zum 1. Januar 2015 findet sich unter der Überschrift Beitragsanpassungen sind notwendig und sichern Ihnen Vorteile derselbe Text wie im Jahr 2013 (s.o. aa).

    Diesen Informationen konnte ein Versicherungsnehmer mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beitragserhöhung nach den gesetzlichen Vorschriften davon abhängig ist, dass in einem auf jeden einzelnen Tarif bezogenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen ein vorgegebener Schwellenwert überschritten worden ist, der die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich durch die Angabe des Änderungsdatums auch eindeutig, dass davon u.a. der hier in Rede stehende Tarif betroffen ist.

    cc)

    In dem Erhöhungsschreiben vom 18. März 2015 zur Anpassung in den Tarifen PflegePremium (01.06.2009 und 01.08.2012) zum 1. Mai 2015 (Anlage BLD 3, Teil 10) heißt es u.a.:

    zum 1. Mai 2015 findet eine Beitragsanpassung in einigen Tarifen Ihres Vertrages statt. Ihre neuen Beiträge entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

    Als Ihr Krankenversicherer sind wir verpflichtet, einmal im Jahr jeden Tarif dahingehend zu überprüfen, ob die Ausgaben für Versicherungsleistungen und die Einnahmen aus den Beiträgen im richtigen Verhältnis zueinanderstehen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Beiträge an die tatsächliche Entwicklung angepasst werden.

    (...) Ausführliche Informationen zu Beitragsanpassung sowie zur Beitragsrückerstattung finden Sie im beiliegenden Informationsblatt.

    In dem folgenden Versicherungsschein werden die sieben vom Kläger unterhaltenen Tarife (darunter nunmehr auch der Baustein BEA 65) mit derselben Systematik wie 2013 und 2015 aufgeführt. Bei den beiden Tarifen PflegePremium (01.06.2009 und 01.08.2012) findet sich in der Spalte Änderung zum/Wartezeiten (WZ) das Datum 01.05.2015.

    In dem sechsseitigen Beileger Beitragsanpassung zum 1. Mai 2015 findet sich unter der Überschrift Beitragsanpassungen sind notwendig und sichern Ihnen Vorteile derselbe Text wie in den schon erörterten beiden früheren Jahren (s.o. aa und bb).

    Diesen Informationen konnte ein Versicherungsnehmer mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beitragserhöhung nach den gesetzlichen Vorschriften davon abhängig ist, dass in einem auf jeden einzelnen Tarif bezogenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen ein vorgegebener Schwellenwert überschritten worden ist, der die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich durch die Angabe des Änderungsdatums auch eindeutig, welche Tarife davon betroffen sind.

    dd)

    In dem Schreiben der Beklagten vom November 2016 zur Anpassung in den Tarifen Compact Privat-Optimal 250A und PflegePremium (01.06.2009, 01.08.2012 und 01.08.2015) zum 1. Januar 2017 (Anlage BLD 3 Teil 16) heißt es u.a.:

    heute informieren wir Sie zu Änderungen in Ihrer privaten Krankenvollversicherung (...)

    Zum 1. Januar 2017 ändern sich Beiträge in Ihrer Krankenvollversicherung. Denn wir überprüfen jährlich, ob Versicherungsleistungen und Beiträge noch im richtigen Verhältnis zueinanderstehen. Ist dies nicht der Fall, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge an die tatsächliche Entwicklung anzupassen.

    Mit dem Pflegestärkungsgesetz werden Leistungsverbesserungen in der Pflege umgesetzt. Zum 1. Januar 2017 werden die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Zukünftig werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen einbezogen. Dies ermöglicht eine individuellere Prüfung im Pflegefall.

    Wir haben Ihre Pflegepflichtversicherung und Pflegetagegeldversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst. Damit ist Ihr Versicherungsschutz auf dem neuesten Stand. (...)

    Weitere Informationen zu Ihrer privaten Krankenvollversicherung (...) haben wir für Sie beigelegt.

    Es folgt ein Versicherungsschein vom 7. November 2016 (Anlage BLD 3 Teil 17) mit dem gleichen Aufbau wie in den Vorjahren. Bei dem Tarif CompactPrivat-Optimal 250A, findet sich in der Spalte Änderung zum/Wartezeiten (WZ) das Datum 01.01.2017.

    In dem sechsseitigen Beileger (Anlage BLD 3 Teil 18), der ein Inhaltsverzeichnis umfasst, wird unter der Überschrift Gesundheitsausgaben, Was sie sind und warum sie immer weiter ansteigen erklärt, dass die Ausgaben für Dienstleistungen und Waren im Zusammenhang mit der Gesundheit in den führenden Industrieländern und auch in Deutschland immer weiter anstiegen. Unter der Überschrift Stetiger medizinischer Fortschritt im Zusammenspiel mit steigender Lebensdauer und -qualität wird ausgeführt, dass aufgrund wirksamerer und besserer Technik und Medikamente auch die Lebenserwartung (erfreulicherweise) beständig ansteige. Sodann heißt es:

    Beitragsanpassung

    Welche gesetzlichen Vorschriften es gibt

    Müssen die Beiträge (...) angepasst werden, erfolgt dies nicht willkürlich, sondern streng nach gesetzlichen Vorschriften:

    1) Es werden jährlich für jeden einzelnen Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen. Ergibt sich bei einem Tarif eine Abweichung von mehr als 5 %, können - bei mehr als 10 % müssen - wir die Beiträge anpassen.

    2) Ein unabhängiger Treuhänder prüft, ob alle Vorschriften berücksichtigt wurden und die Beitragsanpassung angemessen ist.

    3) (...).

    (1)

    Diesen Informationen konnte - was die nach § 203 VVG vorzunehmende Erhöhung im Tarif CompactPrivat-Optimal 250A angeht - ein Versicherungsnehmer mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beitragserhöhung in diesem Tarif nach den gesetzlichen Vorschriften davon abhängig ist, dass in einem auf jeden einzelnen Tarif bezogenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen ein vorgegebener Schwellenwert überschritten worden ist, der die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich durch die Angabe des Änderungsdatums auch eindeutig, dass davon der Tarif CompactPrivat-Optimal 250A betroffen ist.

    (2)

    Nicht zu beanstanden sind auch die - nicht am Maß des § 203 VVG zu messenden - Anpassungen in den Pflegezusatztarifen PflegePremium.

    Die Beitragsänderungen beruhten unstreitig darauf, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2017 gesetzliche Veränderungen in der Struktur der Pflegeversicherung eintraten, namentlich gemäß § 140 Abs. 2 SGB XI die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf anders angelegte Pflegegrade ersetzt wurden. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB XI war entsprechend der Versicherer berechtigt, für bestehende Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140 Abs. 2 und die Prämien daran angepasst werden, wobei nach Satz 2 der Vorschrift § 155 Abs. 1 und 2 VAG Anwendung zu finden hatten. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf § 155 Abs. 3 VAG, der die Bestimmungen über die erörterten Schwellenwerte enthält.

    Dementsprechend genügte in der Sache eine Erläuterung des Versicherers, dass die Erhöhungen in den konkreten Tarifen auf dieser strukturellen Veränderung beruhten und gemäß Anschreiben nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sind. Eine solche Erläuterung lässt sich den Informationen der Beklagten zwanglos und genügend entnehmen.

    ee)

    In dem Schreiben der Beklagten vom November 2017 zur Beitragsanpassung in dem Tarif CompactPrivat-Optimal 250B des Sohnes des Klägers F1 per Januar 2018 (Anlage BLD 3 Teil 22) heißt es u.a.

    zum 1. Januar 2018 passen wir die Beiträge Ihrer privaten Krankenversicherung an.

    Im neuen Versicherungsschein finden Sie die Differenz zum bisherigen Beitrag.

    Als Ihr Krankenversicherer überprüfen wir jährlich, ob Versicherungsleistungen und Beiträge noch im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Ist dies nicht der Fall, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge an die tatsächliche Entwicklung anzupassen. (...)

    Weitere Informationen zur Beitragsanpassung sind beigefügt.

    Es folgt ein Versicherungsschein vom 7. November 2017 (Anlage BLD 3 Teil 23) mit dem gleichen Aufbau wie in den Vorjahren. Bei dem Tarif CompactPrivat-Optimal 250A und nur bei diesem findet sich in der Spalte Änderung zum/Wartezeiten (WZ) nunmehr das Datum 01.01.2018.

    In der Beilage (Anlage BLD 3 Teil 24) wird zunächst erläutert, dass sich die Beiträge ob der Veränderung der Ausgaben für Gesundheit in Deutschland verändern. Zu der Frage, warum die Gesundheitsausgaben weiter ansteigen, ist ein Schaubild eingefügt, das acht verschiedene Faktoren zeigt. Im Folgenden werden der stetige medizinische Fortschritt im Zusammenspiel mit steigender Lebensdauer und -qualität und die steigende Lebenserwartung erörtert. Sodann heißt es unter der Überschrift Beitragsanpassung - welche gesetzlichen Vorschriften es gibt:

    Müssen die Beiträge schließlich angepasst werden, erfolgt dies nicht willkürlich, sondern streng nach gesetzlichen Vorschriften:

    1. Es werden jährlich für jeden einzelnen Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen. Ergibt sich bei einem Tarif eine Abweichung von mehr als fünf Prozent können - bei mehr als zehn Prozent müssen - wir die Beiträge überprüfen und anpassen.

    2. Ein unabhängiger Treuhänder prüft, ob alle Vorschriften berücksichtigt wurden und die Beitragsanpassung angemessen ist.

    Diesen Informationen konnte ein Versicherungsnehmer mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass Beitragserhöhungen dadurch ausgelöst wurden, dass sich bei einem auf jeden einzelnen Tarif bezogenen Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Schwellenwertüberschreitung ergeben hatte. Nur im Hinblick auf die Versicherungsleistungen wird dieser Mechanismus angesprochen; es kann daher kein "Vertun" in Bezug auf eine Auslösung durch die weiter mögliche Rechnungsgrundlage "Sterbewahrscheinlichkeit" geben. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich auch eindeutig, welcher Tarif des Klägers davon betroffen ist; denn dort wird allein zu dem genannten Tarif in der dem Kläger aus den Vorjahren geläufigen Systematik in der Spalte "Änderung zum" der "01.01.2018" aufgeführt.

    ff)

    In dem Schreiben der Beklagten vom November 2018 zur Beitragsanpassung im Tarif Compact Privat-Optimal 250B des Klägers sowie seines Sohnes F1 per Januar 2019 (Anlage BLD 3 Teil 28) heißt es u.a.:

    heute informieren wir Sie zu Änderungen in Ihrer privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung. Hier werden zum 1. Januar 2019 die Beiträge angepasst. Auf dem Versicherungsschein finden Sie Ihre neuen Beiträge und die Differenz zu dem Beitrag, der bis zum 31.12.2018 gültig war.

    Private Krankenvollversicherung

    Als Ihr Krankenversicherer müssen wir jedes Jahr überprüfen, wie sich die Ausgabenversicherungsleistungen und die statistische Lebenserwartung entwickeln. Das ist in den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB § 8b) so festgelegt und geschieht nach genau vorgeschriebenen Verfahren:

    Pro Tarif werden die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt. Weichen diese mehr als 5 % voneinander ab, ist die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung gegeben. (...)

    Auf Ihrem Versicherungsschein sind die Tarife gekennzeichnet, für die eine Abweichung in der genannten Höhe vorlag. Hier waren auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Abweichung lediglich vorübergehend ist. Daraufhin mussten alle Berechnungsgrundlagen aktualisiert und angepasst werden - das hat eine Veränderung der Beiträge zur Folge.

    In der Beilage finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Berechnungsgrundlagen und deren Einfluss auf die Beitragskalkulation.

    Es folgt ein Versicherungsschein vom 6. November 2018 (Anlage BLD 3 Teil 29) mit dem gleichen Aufbau wie in den Vorjahren. Bei den Tarifen Compact Privat-Optimal 250b und nur bei diesen findet sich sowohl bei dem Tarif des Klägers wie auch dem seines Sohnes in der Spalte Änderung zum/Wartezeiten (WZ) nunmehr das Datum 01.01.2019.

    In der Beilage Beitragsanpassung - eine klare Rechnung (in der Anlage BLD 3 Teil 30) heißt es darüber hinaus u.a.:

    Wann müssen wir anpassen?

    Als Ihr Versicherungsunternehmen sind wir (...) gesetzlich verpflichtet, jährlich die erforderlichen und die kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Dazu werden unsere Versichertenbestände separat nach Tarif und sogenannten Beobachtungseinheiten ausgewertet. Das sind je nach Alter Kinder/Jugendliche oder Erwachsene, bei geschlechtsabhängig kalkulierten Beiträgen zusätzlich Männer und Frauen.

    Liegt in einem Tarif und einer Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 % vor, so sind wir verpflichtet, die Beiträge in genau diesem Fall zu überprüfen und an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

    Darüber hinaus kann sich die Verpflichtung zu einer Beitragsanpassung laut den AVB auch aus einer entsprechenden Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeiten ergeben. Dies war aber zum 1. Januar 2019 in keinem Tarif und keiner Beobachtungseinheit der Fall.

    Diesen Informationen konnte ein Versicherungsnehmer klar und deutlich entnehmen, dass die Beitragserhöhung nach den vertraglichen Bestimmungen davon abhängig ist, dass entweder in einem auf jeden einzelnen Tarif bezogenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten ein vorgegebener Schwellenwert überschritten worden ist, ebenso klar und deutlich, dass es in diesem Jahr eine derartige Schwellenwertüberschreitung, die die Beitragsanpassung ausgelöst hat, einzig und allein bei den Versicherungsleistungen und ausdrücklich nicht bei den Sterbewahrscheinlichkeiten gegeben hat. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich auch - was zu verstehen dem Kläger ausweislich seiner Rückforderungsberechnung hier ebenso wenig wie in den Vorjahren augenscheinlich auch keinerlei Probleme bereitet hat - eindeutig, welche Tarife davon betroffen gewesen sind.

    gg)

    In dem Schreiben der Beklagten vom März 2020 zur Beitragsanpassung in den Tarifen PflegePremium (01.06.2009, 01.08.2012, 01.08.2015 und 01.08.2018) zum 1. Mai 2020 (Anlage BLD 3 Teil 38) heißt es u.a.:

    zum 1. Mai 2020 werden die Beiträge in der Krankenzusatzversicherung (...) angepasst.

    Auf dem Versicherungsschein finden Sie Ihre neuen Beiträge und die Differenz zu dem Betrag, der bis 30. April 2020 gültig ist.

    Private Krankenvollversicherung

    Als Ihr Krankenversicherer müssen wir jedes Jahr überprüfen, wie sich die Ausgabenversicherungsleistungen und die statistische Lebenserwartung entwickeln. Das ist in den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB § 8b) so festgelegt und geschieht nach genau vorgeschriebenen Verfahren:

    Pro Tarif werden die erforderlichen und die einkalkulierten Leistungen gegenübergestellt. Weichen diese mehr als 5 % voneinander ab, ist die Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung gegeben. (...)

    Auf Ihrem Versicherungsschein sind die Tarife gekennzeichnet, für die eine Abweichung in der genannten Höhe vorlag. Hier waren auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Abweichung lediglich vorübergehend ist. Daraufhin mussten alle Berechnungsgrundlagen aktualisiert und angepasst werden - das hat eine Veränderung der Beiträge zur Folge.

    (...)

    In der Beilage finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Berechnungsgrundlagen und deren Einfluss auf die Beitragskalkulation.

    Es folgt ein Versicherungsschein vom 1. März 2020 (Anlage BLD 3 Teil 39) mit dem gleichen Aufbau wie in den Vorjahren. Bei den Tarifen PflegePremium (01.06.2009, 01.08.2012, 01.08.2015 und 01.08.2018) findet sich in der Spalte Änderung zum/Wartezeiten (WZ) nunmehr jeweils das Datum 01.05.2020.

    Diesen Informationen konnte ein Versicherungsnehmer klar und deutlich entnehmen, dass die Beitragserhöhung nach den vertraglichen Bestimmungen davon abhängig ist, dass in einem auf jeden einzelnen Tarif bezogenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen ein vorgegebener Schwellenwert überschritten worden ist. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich in der bewährten Systematik auch eindeutig, welche Tarife davon betroffen gewesen sind.

    2.

    Fehl geht darüber hinaus die Auffassung des Klägers, fünf (oben genannte) Anpassungen seien materiell unberechtigt, weil eine Erhöhung der Beiträge bei gesunkenen Leistungsausgaben mit dem Gesetz unvereinbar sei. Das trifft nicht zu.

    Die Abweichung vom Schwellenwert bildet lediglich den auslösenden Faktor, der zu einer Beitragsanpassung berechtigt (und auch verpflichtet) und das auch dann, wenn der Schwellenwert sich nach unten verändert hat. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz, § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, wonach es auf eine Abweichung von mehr als 10 % und nicht auf eine Steigerung um mehr als 10 % ankommt. Dasselbe ergibt sich aus der dem Gesetz "nachgebauten" Bestimmung des § 8b Abs. 1 AVB. Im Falle einer entsprechenden Abweichung sind "alle Prämien dieses Tarifs" (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG) bzw. "alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit" (§ 8b Abs. 1 Satz 3 AVB) zu überprüfen und kann nach Maßgabe aller kalkulatorischer Parameter eine Anpassung erfolgen. Das ist mit dem Sinn und Zweck des Anpassungsverfahrens, den der Kläger (Berufungsbegründung S. 32, Bl. 460R) selbst zutreffend als die Wiederherstellung des Äquivalenzprinzips in Folge einer im Vertragsverlauf eingetretenen Veränderungen angibt, durchaus vereinbar; denn die Überprüfung sämtlicher Parameter kann eine Beitragsanhebung im Ergebnis eben auch rechtfertigen, wenn der auslösende Faktor sich nach unten entwickelt hat (und ob diese Rechtfertigung besteht oder nicht, ist ggf. Frage der Nachprüfung der treuhänderischen Zustimmung zu der aktuariellen Beitragskalkulation, die der Kläger im vorliegenden Fall nicht hat stellen wollen). Die vom Kläger zitierte, insoweit abweichende Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 29. Oktober 2021, 314 O 143/20) ist danach ersichtlich unrichtig; der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass eine derartige Auffassung - das Landgericht zitiert ein Urteil des OLG Köln vom 20. Juli 2012, 20 U 149/11, Rn. 29 bei juris - in neuerer Zeit (d.h. nach der Entwicklung der Streitfragen um die Auslegung von § 203 Abs. 5 VVG) sonst vertreten würde. Das Landgericht hat sich (U 28f.) auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30. Januar 2019 (8 U 1482/19) und das Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2022 (4 U 135/22, Rn. 79 bei juris) bezogen, das der ständigen Rechtsprechung dieses Obergerichts entspricht (vgl. etwa auch Urteil vom 19. April 2022,4 U 2416/21, NJW-RR 2022, 1265). Tatsächlich ist u.a. auch der 9. Senat des OLG Köln (Urteil vom 27. Oktober 2020 - I-9 U 74/20 -, juris Rn. 52) dieser Auffassung. Die damalige Auffassung des 20. Senats (a.a.O.), dass es "widersinnig wäre, wenn der Versicherer den Umstand, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen die kalkulierten unterschreiten, dazu nutzen könnte, wegen etwaiger Veränderungen anderer Rechnungsgrundlagen eine Prämienerhöhung herbeizuführen", verkennt die Bedeutung der "maßgeblichen Rechnungsgrundlagen", die eben nur die möglichen Auslösenden Faktoren für Recht und Pflicht der Beitragsanpassung bilden, aus denen aber für Umfang und selbst Richtung der Anpassung nichts folgt.

    Diese Beurteilung entspricht seit dem Urteil vom 25. Juli 2022 (16 U 29/22, Az. der Klägervertreter ..., Az. der Beklagtenvertreter [Büro Berlin] ...) der ständigen Rechtsprechung des Senats, sodass sich in diesem nicht recht erschließt, was sich die Klägerseite von der weiteren Verfolgung dieses unbehelflichen Einwandes sollte versprechen können, führt sie doch lediglich zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit zu höheren Kosten.

    3.

    Nicht zu beanstanden sind - mit der Beklagten und entgegen der Bewertung des Landgerichts - auch die Beitragsanpassungen im Tarif BEA 65 zum 1. Mai der Jahre 2016, 2017 und 2020.

    a)

    Für die Beitragsanpassung besteht eine wirksame Rechtsgrundlage.

    Nach den Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter - BEA 65 (Anlage BLD 1 Teil 7) können gemäß Ziffer I. zu allen Tarifen der Krankheitskostenversicherung Beitragsermäßigungen im Alter vereinbart werden, wenn in diesen Tarifen für die versicherte Person eine Alterungsrückstellung gebildet wird. Gemäß Ziffer II. wird die Ermäßigung in Vielfachen von 5,- € vereinbart. Gemäß Ziffer III. ermäßigt sich vom 1. des Monats an, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, die monatliche Beitragsrate der Grundtarife um den vereinbarten Betrag. Gemäß Ziffer IV. werden bei einem Wechsel in andere Grundtarife die Sonderbedingungen auf die neuen Grundtarife übertragen. Gemäß Ziffer VI. wird der dafür bestimmte Beitrag nach den jeweils aktuellen technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Gemäß Ziffer VII.

    können sich im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage die Leistungen des Versicherers aufgrund veränderter durchschnittlicher Vertragsdauern, insbesondere wegen steigender Lebenserwartung, ändern.

    Deshalb werden Rechnungsgrundlagen der Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter nach den technischen Berechnungsgrundlagen zusammen mit den Berechnungsgrundlagen der in III 1. genannten Tarife überprüft und, soweit erforderlich, nach Zustimmung des Treuhänders angepasst.

    aa)

    Auch wenn, wie die Beklagte einräumt, der Tarif (wie regelhaft ein Krankenversicherungstarif, § 203 Abs. 1 Satz 1 VVG) nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist und auch wenn im Tarif BEA das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers (wie regelmäßig bei einem Krankenversicherungstarif, § 203 Abs. 2 VVG) ausgeschlossen ist, handelt es sich bei dem Vertrag über die Beitragsermäßigung gemäß den soeben zitierten Bestimmungen nach der Beurteilung des Senats nicht um eine Krankenversicherung, sondern vielmehr um eine Vereinbarung eigener Art, die zwar Annex zu bestehenden Krankenversicherungstarifen ist, aber nach ihrer Eigenart und ihrem Sinn und Zweck nicht den Anforderungen von §§ 203 Abs. 2 und Abs. 5 VVG und § 155 VAG unterliegt.

    Der Tarif betrifft in der Sache nicht selbst die Versicherung von Krankheitskosten oder Krankenhaustagegeld. Er dient lediglich einer Beitragsermäßigung in derartigen Tarifen im Alter um einen bestimmten, im Vorwege vereinbarten Betrag.

    Er ist umfassend und abschließend in eigenständigen Sonderbedingungen, den BEA 65, geregelt.

    Er ist sachlich unabhängig von einem bestimmten Krankheitskosten- oder Krankenhaustagegeldtarif. Das zeigt sich zum einen darin, dass die Sonderbedingungen zu jeder Zeit und also auch, wie es der Kläger selbst unternommen hat, zu bereits bestehenden Tarifen hinzu vereinbart werden können, ferner darin, dass die Ermäßigungswirkung bei einem Wechsel des Grundtarifes auf die neuen Grundtarife übertragen werden kann. Schon das lässt es nicht als sinnvoll erscheinen, ihn als "akzessorisch" zu begreifen er folgt keinem bestimmten Haupttarif und ist an keinen bestimmten Haupttarif gebunden und ist danach jedenfalls nicht "inhaltsakzessorisch".

    Der Tarif ist auch kalkulatorisch von den Krankheitskosten- und Tagegeldtarifen, mit denen er beliebig kombinierbar ist, unabhängig; denn bei der Kalkulation und bei der Anpassung kann - wie auch die Klägerseite (Replik S. 15, Bl. 130) sieht - eine Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" keine Rolle spielen. Er ist schon deshalb keine "ganz normal nach Art der Lebensversicherung kalkulierte Krankheitskostenvollversicherung mit einer modifizierten Beitragszahlung" (Bohn, VW 1995, 1098, zitiert nach OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21; VersR 2022, 357, Rn. 114 bei juris). Es ist deshalb auch nicht sinnvoll, ihn danach zu beurteilen, ob der Haupttarif, dem er dient, als substitutiv oder nicht substitutiv zu bewerten ist (so aber OLG Celle, a.a.O., Rn. 115), dies auch deshalb nicht, weil er, wenn er abgeschlossen worden ist, im Ergebnis den Beiträgen sowohl eines substitutiven Krankheitskostentarifs als auch eines nicht-substitutiven Tarifs (etwa eines Tagegeldtarifs) zugute kommt. Erst recht erscheint es dem Senat unter diesen Vorzeichen verfehlt, Tarifanpassungen in dem Entlastungsbaustein unmittelbar den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zu unterwerfen (so aber OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Juni 2022, 12 U 240/21, VersR 2022, 1084, Rn. 76 bei juris), denn eine Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" als maßgeblicher Grund kommt schon im Ansatz nicht in Betracht.

    Aus dem letztgenannten Grund trifft indes auch der Gedanke der Beklagten (Bl. 374Rf.) nicht, dass der BEA-Tarif entsprechend der Anpassung im Haupttarif zu beurteilen sein solle. Wie das möglich sein solle, wenn - wie in aller Regel - die Anpassung in den Haupttarifen durch den hier relevanten Anstieg der kalkulatorischen Versicherungsleistungen ausgelöst wird, erschließt sich nicht.

    bb)

    Der Senat achtet die vertraglichen Regelungen zur Beitragsanpassung auch als wirksam.

    (1)

    Entgegen der Auffassung des Klägers (Replik S. 16f., Bl. 133f.) ist die Regelung keineswegs intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

    Ziffer VII. der Sonderbedingungen ergibt, dass eine Anpassung erfolgt, wenn das aufgrund veränderter durchschnittlicher Vertragsdauern, insbesondere wegen steigender Lebenserwartung, erforderlich ist. Das ist verständlich genug. Es liegt für einen Versicherungsnehmer ohne weiteres auf der Hand, dass veränderte durchschnittliche Vertragsdauern bzw. die steigende Lebenserwartung, die es mit sich bringen, dass Beiträge statistisch für eine längere Zeit geleistet werden müssen, zu einer Anpassung der Finanzierung auch der darauf bezogenen Beitragsermäßigungen führen müssen; daraus erschließt sich die kalkulatorische Erforderlichkeit einer gelegentlichen Anpassung. Aus Abs. 2 der Regelung ergibt sich, dass eine Überprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Haupttarife erfolgt, sodass für einen - wie auch sonst maßgeblichen durchschnittlichen - Versicherungsnehmer (anders als der Kläger, a.a.O. S. 17, Bl. 132, meint) auch nicht unklar ist, wann eine Anpassung erfolgt.

    Soweit der Kläger (ebd.) verlangt, dass die Klausel so zu fassen sei, dass er bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne, so ist das überzogen. Die Kalkulation von Lebens- und Krankenversicherungstarifen ist bekanntlich recht komplex und lässt sich für einen versicherungsmathematischen Laien knapp und verständlich kaum darstellen, erst recht nicht so, dass er im Voraus die ihn erwartenden Steigerungen in irgendeiner realistischen Weise einschätzen könnte, dies umso weniger, da diese von der für niemanden genau prognostizierbaren Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung der Versicherten abhängt.

    (2)

    Die Beitragsanpassungsklausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie von § 203 VVG als halbzwingender Regelung (§ 208 Satz 1 VVG) abwiche (so aber OLG Karlsruhe, a.a.O.), und auch nicht etwa deshalb, weil sie (so der Kläger) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren wäre, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

    Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei dem Baustein BEA 65 um eine Vereinbarung, die eigenen Regeln folgt und folgen darf und die, weil sie keine spezifische Krankheitskostenversicherung ist, dem Regime der §§ 203 Abs. 2, Abs. 5 VVG und § 155 VAG nicht unterworfen ist.

    Das ist auch nicht etwa unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Sache nach die Beitragsanpassung ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen von §§ 203 Abs. 2, 155 VAG erfolgen kann, also die Anforderung der Überschreitung eines Schwellenwertes bei den Sterbewahrscheinlichkeiten nicht gilt (die weitere Voraussetzung, dass die Veränderung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, § 155 Abs. 3 VAG, gilt für die Sterbewahrscheinlichkeiten, § 145 Abs. 4 VAG, ohnehin nicht). Richtigerweise bedarf es derartiger Sicherungen gegen Anpassungen vorliegend nicht. Der BEA-Baustein ist keine Krankheitskostenversicherung, sondern vielmehr eine Art Sparvertrag, der losgelöst von jedem sachlichen Versicherungsschutz und von der Entwicklung der Versicherungsleistungen dazu bestimmt ist, ab einem gewissen Zeitpunkt beliebige Beiträge des Krankenversicherers um einen im Voraus bestimmten Betrag zu dämpfen. Es handelt sich um einen optionalen Baustein, den man haben kann oder nicht und den man - gemäß Ziffer V. Nr. 2 der Sonderbedingungen - mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit der Folge kündigen kann, dass aus den vorhandenen Alterungsrückstellungen nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine sofortige, nunmehr allerdings naturgemäß verminderte Beitragsermäßigung eingeräumt wird. Damit unterscheidet er sich wesentlich von einer Krankheitskostenvollversicherung, hinsichtlich derer Versicherungspflicht besteht. Es gibt unter diesen Umständen keinen einleuchtenden Grund dafür, dass der Baustein dem "Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung" (OLG Celle, a.a.O., Rn. 166) unterstellt werden müsste. Zudem hat sich die Beklagte in ihren Bedingungen der Überprüfung durch einen unabhängigen Treuhänder unterworfen. Ohnehin hat der Versicherungsnehmer, wenn er Zweifel an der sachlichen Berechtigung der Anpassung seines Versicherers hat, die Möglichkeit, die Richtigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen (wofür vorliegend bei den bescheidenen Anpassungen um 3,24 € in 2016, 5,94 € in 2017 und 4,32 € in 2020 kaum Anlass bestehen dürfte. Mit all dem sind seine Interessen hinreichend gewahrt.

    c)

    Die Beitragsanpassungen im Baustein BEA 65 hat die Beklagte auch jeweils hinreichend verständlich begründet. Eine solche Anforderung wird man im vorliegenden Fall nicht aus dem (nicht anwendbaren) § 203 Abs. 5 VVG, aber aus Treu und Glauben, § 242 BGB, unter dem Gesichtspunkt herleiten können und müssen, dass ein Versicherer eine einseitig vorgenommene Beitragsanpassung, zu den ihn die Bedingungen berechtigen, in der Sache jedenfalls ansatzweise zu erläutern hat.

    Im Anpassungsschreiben vom März 2016 zur Anpassung zum 1. Mai 2016 (Anlage 3 Teil 13) heißt es:

    Aufgrund der steigenden Lebenserwartung wird die Beitragsermäßigung im Alter immer länger in Anspruch genommen. Zum 1. Mai 2016 passen wir daher die Beiträge der Sonderbedingung BEA 65 an.

    Denselben Wortlaut haben die Informationen vom März 2017 zur Änderung der Beiträge zum 1. Mai 2017 (Anlage BLD 3 Teil 20) und die Informationen vom März 2020 zur Beitragsänderung zum 1. Mai 2020 (Anlage BLD 3 Teil 38).

    Wie erläutert (und auch von der Klägerseite nicht anders gesehen), erfolgt eine Beitragsanpassung in dem Beitragsermäßigungstarif aufgrund veränderter durchschnittlicher Vertragsdauern, insbesondere wegen steigender Lebenserwartung. Auf eben diese steigende Lebenserwartung als den einzigen und ausschlaggebenden Grund für die Beitragsanpassung wird in den Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Das reicht hin.

    4.

    Sind danach sämtliche streitgegenständliche Beitragsanpassungen der Beklagten wirksam, stehen dem Kläger keinerlei Rückzahlungsansprüche zu, keine Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen, keine Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen und keine Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Entsprechend ist die Klage im Berufungsrechtszug vollständig abzuweisen.

    5.

    Was die Nutzungen angeht, so kann der Kläger unabhängig davon darüber hinaus in keinem Fall die Verzinsung verlangen. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichteten Klage nicht ein (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris, Rn. 59).

    6.

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die er mit 1.524,82 € beziffert hat, kann der Kläger nicht verlangen, §§ 280, 286, 249 BGB.

    Die vorgerichtliche Rechtsverfolgung kann, wie das Landgericht (U 32) zutreffend befunden hat, unter keinen Umständen als erforderlich angesehen werden; denn die Klägervertreter, die sich schwerpunktmäßig mit der Rückforderung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung befassen, wussten im September 2020 nur zu genau, dass - wie auch der Senat aus zahllosen vergleichbaren Fällen weiß - kein Versicherer sich auf eine auch nur teilweise Beitragsrückzahlung einließ, sodass eine vorgerichtliche Anspruchsverfolgung von vornherein als offensichtlich unzweckmäßig erscheinen musste.

    7.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    8.

    Im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Anpassungen im Baustein BEA 65, die hier gegenständlich einen Betrag von 410,94 € (U 19) nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie die im Tenor bezeichneten Feststellungen betrifft, lässt der Senat, der insoweit von der Beurteilung der Oberlandesgerichte Celle und Karlsruhe abweicht, im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zu, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    RechtsgebietKrankenversicherungVorschriften§ 203 VVG