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  • 10.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214678

    Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19

    Bei Schenkungen der Großmutter an ihre Enkel spricht der Umstand, dass es sich um langjährige monatliche Zahlungen auf ein Sparkonto („Bonussparen“) handelt, gegen die Anwendung von § 534 BGB.


    Oberlandesgericht Celle

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    6 U 76/19
    6 O 270/18 Landgericht Hannover  

    Verkündet am 13. Februar 2020

    In dem Rechtsstreit

    Region H., vertreten durch den Bürgermeister der Stadt …,
    Organisation Soziales, …,

        Klägerin und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte H. & G., …,
    Geschäftszeichen: …

    gegen

    1. L.S.,
    gesetzlich vertreten durch die Eltern Th. H. und M. S.,
    …,

    2. K. S., …,

        Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte H. Partnerschaft, …,
    Geschäftszeichen: …

    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
    …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die für Recht erkannt:


    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. September 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.
    1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 5.712,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.
      Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 5.862,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.
    2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
    3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    I.

    Die Klägerin macht gegen die Beklagten übergeleitete Schenkungsrückforderungsansprüche geltend.

    Die am 29. Mai 2017 verstorbene Großmutter der Beklagten, Frau A. H., hatte für die beiden Beklagten jeweils ein Bonussparkonto auf deren Namen angelegt, auf das sie jeweils bis Ende des Jahres 2014 monatlich 50 € überwies, und zwar im Falle des am …. 2001 geborenen Beklagten zu 2 Zahlungen seit dem 1. Februar 2003 und im Falle der am …. 2004 geborenen Beklagten zu 1 seit dem 1. April 2005.

    Ab dem 1. Januar 2015 konnte die Großmutter, die seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Ableben vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war, die nicht durch die Pflegekasse gedeckten Heimkosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen, sodass die Klägerin mit ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege eintrat.

    Die Großmutter verfügte im Jahr 2015 über ein Renteneinkommen von insgesamt rund 1.250 €, darunter seit dem Tod ihres Ehemannes im Juni 2012 Witwenrente in Höhe von rund 540 €. Die Klägerin erbrachte bis August 2017 Sozialleistungen in Höhe von 25.040,93 €. Die Klägerin hörte mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die Beklagten über ihre Eltern zu den Rückforderungsansprüchen an und leitete diese mit bestandskräftigen Bescheiden vom 7. September 2015 auf sich über. Gegen den Beklagten zu 2 machte sie wegen der 10-Jahres-Frist (§ 529 BGB) nur einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 6.000 € und für die Beklagte zu 1 einen solchen in Höhe von 5.850 € geltend, worauf jeweils 137,10 € gezahlt wurden. Die Guthaben wurden im Jahr 2016 von den Konten abgehoben (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 22. August 2019).

    Die Klägerin hat beantragt,

    1.    die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 5.712,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2016 zu zahlen,

    2.    den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 5.862,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2016 zu zahlen.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben, sich auf Entreicherung berufen und gemeint, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen um Anstandsschenkungen gehandelt habe.
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

    Zwar könnten sich die Beklagten weder auf die Einrede der Verjährung noch auf Entreicherung berufen. Die Rückforderungsansprüche seien jedoch gemäß § 534 2. Alt. BGB ausgeschlossen, weil es sich um Anstandsschenkungen handele.

    Dagegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.

    Das landgerichtliche Urteil sei insoweit falsch, als das Landgericht die monatlichen Zahlungen der Großmutter an die Enkelkinder für Anstandsschenkungen gehalten habe. Sowohl in der Rechtsprechung wie auch Literatur sei es einhellige Ansicht, dass unter den Begriff der Anstandsschenkung gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens i. S. v. § 4 Abs. 2 AnfG, kleinere Zuwendungen wie die üblichen Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen und das Trinkgeld zu subsumieren sind. Regelmäßige Zahlungen, wie sie die Beklagten erhalten haben, unterfielen schon dem Grunde nach nicht dem Begriff der Anstandsschenkung. Soweit das Landgericht die monatlichen Zahlungen Taschengeldzahlungen gleichgestellt habe, verfange dieses Argument nicht, weil das Geld nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern mit dem Bonussparen ein Kapitalaufbau bezweckt gewesen sei.

    Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, ihr steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i. V. m. § 93 SGB XII zu.

    1.    § 534 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen.

    Nach dieser Vorschrift unterliegen solche Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung.

    Die langjährigen monatlichen Zahlungen der Großmutter der Beklagten auf ein Bonussparkonto stellen keine nach § 534 BGB privilegierten Schenkungen dar.

    Für die Annahme einer sittlichen Pflicht zur Schenkung reicht es nicht aus, dass der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe dem Beschenkten hilft. Eine Rückforderung nach § 534 BGB ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für die Zuwendung oblegen hat, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind. Eine sittliche Pflicht ist nur zu bejahen, wenn das Handeln geradezu sittlich geboten ist (BGH, IVa ZR 125/ 84, Urteil vom 9. Ap-ril 1986, zit. nach juris). Ein solcher (Ausnahme-)Fall einer „Pflichtschenkung“ liegt hier nicht vor.

    Mit den Schenkungen hat die Großmutter der Beklagten auch nicht einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen. Zwar beruhen Anstandsschenkungen im Vergleich zu den „Pflichtschenkungen“ auf einer geringeren moralischen Verpflichtung. Bei den langjährigen Zahlungen, die die in beschränkten finanziellen Verhältnissen lebende Großmutter auf jeweils ein Bonussparkonto vorgenommen hat, hat es sich aber nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder ein gebräuchliches Geschenk unter nahen Verwandten gehandelt, das schon vom Wert oder Anlass her als Anstandsschenkung zu gelten hätte (vgl. BGH, V ZR 280/84, Urteil vom 18. April 1986, zit. nach juris). Der jährliche Wert der Schenkung übersteigt jedenfalls in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter den Wert eines Gelegenheitsgeschenkes. Der Charakter der monatlichen Zahlung über einen langen Zeitraum, um ein Vermögen zugunsten der beschenkten Enkelkinder aufzubauen, spricht ebenfalls gegen eine Anstandsschenkung. Das Ausbleiben monatlichen Kapitalansparens für Enkelkinder führt auch nicht zu einem Verlust von Anerkennung, zumal sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, dass die Beklagten von ihrer Großmutter zu Weihnachten und zum Geburtstag Geschenke erhalten haben, mögen diese auch nicht übermäßig wertvoll gewesen sein, was in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter ohnehin nicht aussagekräftig ist. Eine nähere Aufklärung hat sich in der mündlichen Verhandlung ungeachtet der Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Februar 2019 nicht erzielen lassen.

    Das (Berufungs-)Urteil des LG Aachen vom 14. Februar 2017 (3 S 127/16) hält der Senat nicht für überzeugend. Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich heute üblich ist, dass Großeltern ihren Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen lassen. Das Argument des LG Aachen, es sei zu berücksichtigen, dass bei Beginn der Zuwendungen nicht absehbar gewesen sei, dass der Zuwendende einmal pflegebedürftig werden würde, hält der Senat nicht für entscheidend; darauf kommt es für die Anwendung von § 534 BGB nicht an. Jedenfalls geht es in der Entscheidung des LG Aachen um Taschengeld. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall; die Großmutter hat den Beklagten das Geld nicht monatlich zum Zwecke des Verbrauchens ausgehändigt. Das in Rede stehende Bonussparen war für beide Beklagte jeweils für 25 Jahre angelegt. Überdies begannen die Zahlungen an die Beklagten bereits im Kleinkindalter, und kommt für diese Zeit die Einordnung der Zahlungen als Taschengeld ohnehin nicht in Betracht.

    2.    Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB können sich die Beklagten nicht berufen, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB.

    3.    Die Klägerin hat die 10-Jahres-Frist des § 529 BGB bei der Berechnung der Ansprüche berücksichtigt.

    4.    Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet (s. Anlagen K 17 ff.).

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat nur den konkreten Einzelfall entschieden und insbesondere keinen Obersatz dergestalt gebildet, dass Schenkungen in Gestalt regelmäßiger Zahlungen § 534 BGB nicht unterfallen können. Von der angeführten Entscheidung des LG Aachen weicht der Senat nicht ab, da es vorliegend nicht um die Anwendbarkeit von § 534 BGB auf Taschengeldzahlungen geht.

    RechtsgebietRückforderung von SchenkungenVorschriften§ 93 SGB XII, § 534 BGB