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  • 05.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209224

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 30.10.2018 – 6 W 87/18

    Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung aus einer Kostengrundentscheidung, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei betrifft (hier Streithelfer der insolventen Partei und deren Gegner), möglich.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 30.10.2018

    Az.: 6 W 87/18

    Tenor:

    Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin dem Streithelfer der Antragstellerin lediglich 1.101,93 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.

    Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Gebühr nach Ziff. 1812 KV-GKG wird auf 30,- € ermäßigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Beschwerdewert: 2.203,87 €

    Gründe

    Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

    Wie die Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss vom 2.10.2018 zutreffend ausgeführt hat, steht der Umstand, dass das Verfahren hinsichtlich der Antragstellerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, einer Kostenfestsetzung im Verhältnis zwischen dem Streithelfer der Antragstellerin und der Antragsgegnerin aus der Kostenentscheidung des Senats (Urteil vom 22.3.2018 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 25.7.2018) nicht entgegen. Wenn infolge der Insolvenz einer der Prozessparteien eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO eintritt, kann im Verhältnis zwischen den von der Insolvenz nicht betroffenen Prozessbeteiligten nicht nur ein Teilurteil, sondern auch eine Teilkostentscheidung ergehen (vgl. BGH GRUR 2008, 628 [BGH 06.12.2007 - I ZR 169/04] - Imitationswerbung, Rn. 35; OLG Frankfurt a. M. - 22. Zivilsenat - NJW 2015, 162 [BGH 09.10.2014 - IX ZR 69/14]; Senat GRUR 2016, 812 [BGH 28.04.2016 - I ZR 82/14] - Beauty-Box, Rn. 76). Demzufolge ist nicht nur aus einer solchen Teilkostenentscheidung, sondern auch aus einer sonstigen Kostenentscheidung, die - wie hier - im Verhältnis zwischen den von der Insolvenz nicht betroffenen Prozessbeteiligten ergangen ist, die Kostenfestsetzung möglich. Demgegenüber betrifft der von der Antragsgegnerin angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2012 - VIII ZB 79/11 - den anders gelagerten Fall, dass die Kostenentscheidung gegen die insolvente Partei ergangen ist; auch hierauf hat die Rechtspflegerin bereits im Nichtabhilfebeschluss vom 2.10.2018 zutreffend hingewiesen.

    Der mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 18.10.2018 erstmals erhobene Einwand, dem Streithelfer der Antragstellerin sei lediglich eine Terminsgebühr, nicht aber eine Verfahrensgebühr entstanden, greift nicht durch. Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3200 VV-RVG entsteht unabhängig davon, wann der Rechtsanwalt beauftragt worden ist bzw. sich selbst beauftragt hat.

    Die Höhe der festgesetzten Kosten ist allerdings insoweit zu beanstanden, als die Antragsgegnerin dem Streithelfer der Antragstellerin nach der getroffenen Kostengrundentscheidung lediglich die Hälfte der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten hat. Der Streithelfer hat - nach Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages für die erste Instanz (Schriftsatz vom 11.6.2018) - die Kosten für das Berufungsverfahren mit insgesamt 2.203,87 € angegeben. Erstattungsfähig davon ist lediglich die Hälfte, also ein Betrag von 1.101,93 €. Dem ist der Streithelfer der Antragstellerin auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 25.10.2018 ausdrücklich beigetreten.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

    RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriftenZPO § 91, ZPO § 240