23.07.2026 · IWW-Abrufnummer 255108
Landgericht Koblenz: Urteil vom 04.05.2026 – 14 O 169/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.05.2026, Az. 14 O 169/24
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen (24-6549807-4-0) vom 24.04.2024 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.755,56 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Abschleppkosten und Standgeld von der Beklagten.
Die Klägerin betreibt einen Abschleppdienst mit Sitz in M. und unterhält unter anderem in H. eine Filiale.
Am Abend des 27.09.2023 war ein auf die Beklagte zugelassenes Fahrzeug BMW X1 Hybrid in einen Verkehrsunfall auf der B xxx in Höhe M. verwickelt. Es handelt sich um ein von der Beklagten geleastes Hybrid - Fahrzeug mit einem Elektromotor, das nicht im Eigentum der Beklagten steht. Durch das Unfallereignis war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Um 19:30 Uhr meldete sich ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge C. Sch., bei der Klägerin und erteilte im Namen der Beklagten den Auftrag, das verunfallte Fahrzeug zum Betriebshof der Klägerin in H. abzuschleppen.
Diesen Auftrag führte der Zeuge P. W., Mitarbeiter der Klägerin, am 27.09.2023 im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr aus, indem er sich zur Unfallstelle begab, das Fahrzeug der Beklagten barg und sodann durch Abschleppen zum Betriebshof der Klägerin in H. verbrachte. Sodann wurde das Fahrzeug dort so abgestellt, wie mit Lichtbild aus Anlage K1 dokumentiert. Das Fahrzeug befand sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin dort.
Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeuges aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.
Jedenfalls forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2023 die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des verunfallten Fahrzeuges zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung vom 20.11.2023 betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten, insbesondere Standkosten bis zum 22.11.2023, beigefügt und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.061,46 € angehalten. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben vom 23.11.2023 (Anlage K3) und die Zwischenrechnung vom 20.11.2023 (Anlage K2) verwiesen.
Zuvor hatte die Klägerin die Rechnung vom 17.11.2023 (Anlage B1) über einen Betrag in Höhe von 5.459,00 € netto, die Standgebühren für 52 Tage für den Zeitraum 27.09.2023 bis 17.11.2923 in Höhe von 4.940,00 € netto enthält, erstellt.
Am 18.12.2023 zahlte die hinter dem Unfallgegner stehende Haftpflichtversicherung, die VHV, an die Klägerin 4.940,00 €.
Mit Schreiben vom 21.12.2023 (Anlage K4) und 18.01.2024 (Anlage K5) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte weiterhin vergeblich auf, für eine Abholung des verunfallten Fahrzeuges zu sorgen, wobei im Schreiben vom 21.12.2023 weiterhin ausgeführt wurde:
"Nach Ausgleich des Rechnungsbetrages kann die Abholung erfolgen."
Am 25.01.2024 zahlte die V. an die Klägerin weitere 519,00 € und übermittelte das Abrechnungsschreiben vom 24.01.2024 (Anlage K12), ausweislich dessen beide erfolgten Zahlungen auf "Abschlepp./Bergungskosten" erfolgten.
Sodann fertigte die Klägerin eine weitere Zwischenrechnung mit Datum vom 29.02.2024, in der Standgeld bis zum 13.03.2024 berücksichtigt wird. Diese endet unter Berücksichtigung der Abschleppkosten, Kosten für Ölbindemittel, eine Plateaureinigung des Abschleppfahrzeuges sowie Kosten für die Herrichtung des Quarantänestellplatzes und Standgeld vom 27.09.2023-13.03.2024, was unstreitig einem Zeitraum von 169 Tagen entspricht, mit einem Bruttorechnungsbetrag i.H.v. 19.723,06 €.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Rechnungsschreiben vom 29.02.2024 (Anlage K6) verwiesen.
Die Rechnung leitete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2024 (Anlage K7) weiter und forderte unter Fristsetzung zur Zahlung auf, wobei darauf hingewiesen worden war, dass von der V. Versicherung bereits Zahlungen in Höhe von 5.459,00 € eingegangen waren.
Eine Zahlung erfolgte nicht, so dass das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde.
In diesem Zusammenhang erließ das Amtsgericht Mayen letztlich am 24.04.2024 Vollstreckungsbescheid zu Aktenzeichen 24-6549807-0-4 über eine Hauptforderung gegen die Beklagte i.H.v. 14.264,06 € nebst Nebenforderungen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.04.2024 legte die Beklagte Einspruch gegen den am gleichen Tage zugestellten Vollstreckungsbescheid ein, woraufhin das Verfahren an das Landgericht Koblenz abgegeben worden war.
Mit Rechnungsschreiben vom "29.02.2024" brachte die Klägerin weitere Standzeit bis zum 14.10.2024, was unstreitig 384 Tagen entspricht, zur Abrechnung bzw. forderte unter Berücksichtigung der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gezahlten 5.459,01 € einen Betrag i.H.v. 38.569,81 € von der Beklagten.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Rechnungsschreiben (Anlage K9) verwiesen.
Die Klägerin meint,
die Beklagte sei ihr auf Grundlage des von ihr erteilten Auftrages zum Abschleppen und Einstellen des verunfallten Fahrzeuges zur Zahlung in geltend gemachter Höhe verpflichtet. Der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeuges auf dem Betriebshof der Klägerin beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen desselben bis zur Abholung oder Verwertung. Der gegenüber der Klägerin erteilte Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der anfallenden, notwendigen Standgelder bezogen, so dass eine vertragliche Grundlage für die geltend gemachten Standgelder vorliege.
Die Klägerin behauptet,
in den Tagen nach dem Einstellen von sich aus durch den Zeugen W. Kontakt zur Beklagten aufgenommen und darauf hingewiesen zu haben, dass wegen des gesondert eingerichteten Quarantänestandplatzes erhöhtes Standgeld anfalle und sich die Beklagte zur Vermeidung weiterer Kosten um eine Abholung bemühen solle, was jedoch nicht geschehen sei.
Mit Emails vom 24.10.2023 (Anlage K10) und 17.11.2023 (Anlage K11) habe die Klägerin die Beklagte überdies auf die erhöhten Kosten für den Quarantänestellplatz ausdrücklich hingewiesen und die Beklagte vergeblich aufgefordert, das Fahrzeug kurzfristig abzuholen.
Die Klägerin behauptet, da es sich um ein Hybrid-Fahrzeug mit einem Elektromotor handelt, habe dieses nicht einfach auf einen gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen bevor das Fahrzeug dort abgestellt worden sei. Beim Abstellen von Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne eine Brandschutzmauer sei von allen Seiten des Fahrzeuges ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten. Dies führe dazu, dass die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt werde. Außerdem sei eine regelmäßige Überwachung des Fahrzeuges vorzunehmen. Diese Vorgaben seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95,00 € netto als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen. Die Klägerin meint, sie sei berechtigt, eine Herausgabe des Fahrzeuges von der vollständigen Zahlung des Standgeldes abhängig zu machen, da sie sich auf ein (gutgläubig) erworbenes Pfandrecht berufen könne, da sie unstreitig erst im November 2023 davon erfahren hatte, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, welches nicht im Eigentum der Beklagten steht. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, da ihrer Meinung nach sowohl das Abschleppen als auch das Abstellen des nicht mehr fahrbereiten Hybridfahrzeuges auf einer Quarantänefläche eine notwendige Verwendung darstellen.
Im Hinblick auf die Zahlungen der V. trägt die Klägerin unwidersprochen vor, selbstredend könne sich die Zahlung dieses Betrages nicht allein auf das Abschleppen und Bergen beziehen, weil der diesbezügliche Kostenanteil viel geringer sei und es müsse also auch auf die Standgelder gezahlt worden sein. Trotz mehrfacher Nachfrage bei der V. habe die Klägerin von dort jedoch keine Auskunft erhalten, worauf konkret die Zahlung erfolgt sei.
Die Klägerin meint ferner, aufgrund gegebenen Zahlungsverzuges habe die Beklagte die außergerichtlich angefallenen und gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen (24-6549807-4-0) vom 24.04.2024 aufrechtzuerhalten;
2.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie weitere 24.305,75 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu zahlen; und hilfsweise:
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.569,81 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz aus 14.264,06 € seit dem 30.03.2024 und aus 24.305,75 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges BMW X 1 Hybrid mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx xx E zu zahlen;
4.
festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 21.11.2023 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 3 näher bezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr bzw. die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Die Beklagte habe die Klägerin lediglich mit dem Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs beauftragt. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auch auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklagte sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie erhöhte Standgebühren erhebe. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug habe auf einem gewöhnlichen Parkplatz hätte abgestellt werden können und dementsprechend sei das von der Klägerseite täglich zugrundegelegte Standgeld i.H.v. 95 € netto völlig überhöht. Unabhängig davon seien Kosten in dieser Höhe für einen Quarantänestandplatz auch weder ortsüblich noch angemessen. Sollte tatsächlich ein solcher Stellplatz erforderlich gewesen sein, wäre dies allenfalls für einen Zeitraum von max. 4 Wochen erforderlich gewesen.
Die Beklagte behauptet weiter, sie habe das Fahrzeug von dem klägerischen Gelände entfernen wollen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weil die Klägerseite bereits mit Schreiben vom 23.11.2023 erklärt habe, das verunfallte Fahrzeug erst nach Rechnungsausgleich herauszugeben und damit das Entfernen des Fahrzeuges selber verhindert habe.
Hinweise zur Sach - und Rechtslage hat das Gericht im Rahmen der Sitzung vom 15.11.2024 (Bl. 42 ff GA) erteilt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.03.2025 (Bl. 64 GA) und 14.07.2025 (Bl. 95 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen Ergänzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. F. St..
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.05.2025 (Bl. 77 ff GA) und das Ergänzungsgutachten vom 29.09.2025 (Bl. 99 ff GA) verwiesen.
Mit Beschluss vom 16.02.2026 (Bl. 121 GA) hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den 16.03.2026 zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen (24-6549807-4-0) vom 24.04.2024 war aufzuheben. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache Erfolg. Die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen bestehen nicht.
Sofern die Klage erweitert worden war, ist die zulässige Klage nur teilweise begründet, und zwar mit dem Hauptantrag in Höhe eines Betrags von 2.755,56 €.
I.
In Summe kann die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.214,57 € brutto (534,31 € + 380,80 € + 7.216,16 € + 83,30 €) begehren, der allerdings bereits in Höhe von 5.459,01 € durch die unstreitigen Zahlungen der V. Versicherung erfüllt ist, so dass sich noch ein offener Betrag in Höhe von 2.755,56 € ergibt.
Hieraus folgt, dass der Vollstreckungsbescheid aufzuheben ist und die Beklagte auf den Klageantrag zu 2 noch Zahlungen i.H.v. 2.755,56 € nebst Zinsen im titulierten Umfang zu erbringen hat.
Im Einzelnen:
1.
Die Klägerin hat einen grundsätzlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 534,31 € brutto aus § 631 Abs. 1 BGB.
a)
Die Klägerin war unstreitig von der Beklagten mit dem Abschleppen ihres Fahrzeuges beauftragt worden und die Klägerin hat unstreitig entsprechende Werkleistungen erbracht. Weder der Anfall noch die Erforderlichkeit der geltend gemachten Positionen im Hinblick auf die mit Ziffer 01 der letzten Rechnung aus Anlage K9 geltend gemachten "Einsatzkosten für Fahrzeug 209 ( LKW für Fahrzeugbeförderung / Kran) am: Mi 27.09.2023, 20:00 - 21:30 Uhr, LFBK über 15to" sind von der Beklagtenseite in Abrede gestellt worden.
b)
Es ist zwar nicht dargelegt, dass die Vergütung hierfür abgesprochen worden war, dies ist aber gemäß § 632 Abs. 1 BGB nicht erforderlich. Danach ist eine Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist vorliegend gegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin als gewerbliche Abschleppunternehmerin kostenlose Leistungen erbringt.
Die Höhe bestimmt sich nach § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung. Insoweit ist eine Vergütung in Höhe von 534,31 € brutto nicht zu beanstanden. Denn für die Kammer ist von Belang, dass die Angemessenheit bzw. Ortsüblichkeit der geltend gemachten Preise im Hinblick auf die mit Ziffer 01 der letzten Rechnung aus Anlage K9 geltend gemachten "Einsatzkosten für Fahrzeug 209 ( LKW für Fahrzeugbeförderung / Kran) am: Mi 27.09.2023, 20:00 - 21:30 Uhr, LFBK über 15to" von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt worden war, und zwar auch nicht, nachdem die Klägerseite etwa vorgetragen hatte, dass der in Ansatz gebrachte Stundensatz für das Abschleppen des Fahrzeuges, die Kosten für das Ölbindemittel von 6,00 € netto pro Kilo sowie die Netto-Pauschalen für die Plateaureinigung ortsüblich und angemessen seien.
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer vorliegend die dort unter Ziffer 01 aufgeführten Positionen für die Einsatzkosten zugrundelegen, und zwar in Höhe von 449,00 € netto (307,50 € + 52,50 € + 60,00 € + 29,00 €) bzw. 534,31 € brutto.
2.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Standgeld ist grundsätzlich (lediglich) in Höhe von 7.596,96 € begründet.
a)
Ein solcher folgt nicht aus § 304 BGB. Die Klägerin hatte zwar mehrmals die Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeuges angemahnt bzw. angeboten. Allerdings hat sie dies jeweils von dem Ausgleich der jeweiligen Standgeldkosten abhängig gemacht. Forderungen in dieser Höhe standen der Klägerin jedoch nicht zu (siehe unten). Eine Zuvielforderung führt nicht zum Annahmeverzug (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 7. Januar 2020 - 5 U 355/19).
Der Vergütungsanspruch folgt jedoch aus einem (konkludenten) Verwahrungsvertrag, § 688, 689 BGB.
Es ist zwar weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Parteien einen solchen durch ausdrückliche Erklärung abgeschlossen hatten. Ganz im Gegenteil folgt noch nicht einmal aus dem klägerischen Vortrag, dass die Parteien im Rahmen der Beauftragung des Abschleppvorganges über eine anschließende Verwahrung des streitgegenständlichen Pkw gesprochen hatten. Ebenso wenig hatte die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen der später geführten - teilweise streitigen - Korrespondenz ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verwahrung des Fahrzeuges erteilt hatte.
Allerdings geht das Gericht vorliegend von einem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten aus.
Das Gericht sieht in der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeuges und das anschließende Verbringen auf das Werkstattgelände der Klägerin gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeuges bis zu dessen Rückverbringung. Denn die Beklagte konnte nicht erwarten, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos auf ihrem Grundstück abstellt (vgl. auch AG Wetzlar Urt. v. 2.5.2000 - 30 C 1823/99 (30), BeckRS 2009, 14737).
b)
Die Bestimmung der Höhe der Vergütung obliegt vorrangig den Parteien. Dass ein Tagessatz i.H.v. 95 € netto vereinbart worden war, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Selbst aus dem klägerischen Vortrag folgt nicht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Höhe der Vergütung gesprochen worden war. Sofern die Klägerseite im Nachgang mehrfach auf einen Tagessatz i.H.v. 95 € netto hingewiesen haben will, führt dies nicht zu einer entsprechenden Vereinbarung, da bereits nicht erkennbar ist, dass die Beklagte einer solchen zugestimmt hatte. Fehlt es an einer Parteivereinbarung, kann zur Berechnung eine Taxe herangezogen werden. Existiert - wie hier - auch keine Taxe, wird die übliche Vergütung geschuldet (vgl. BeckOGK/Schlinker, 1.2.2026, BGB § 689 Rn. 11).
Im Hinblick auf die Dauer und die Höhe des geltend gemachten Standgeldes ist die Kammer unter Berücksichtigung des unstreitigen Umstandes, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch auf dem Gelände der Klägerin befunden hatte, die Standzeit mithin unstreitig ist, letztlich zur folgenden Überzeugung gelangt:
aa)
Die Klägerin kann für die Dauer von 5 Tagen (27.9.2023 - 01.10.2023) die Kosten für einen Quarantänestandplatz begehren, dessen Höhe die Kammer auf 64 € netto bzw. 76,16 brutto pro Tag schätzt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 320,00 € netto bzw. 380,80 € brutto.
(1)
Denn die Kammer ist mit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen, welche sich die Kammer kraft eigener Würdigung vollständig zu eigen macht, zunächst davon überzeugt, dass ein Hybridfahrzeug wie der streitgegenständliche BMW X1 Hybrid nach einem Unfall, bei dem - wie hier - die Frontpartie einschließlich Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbaterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m2) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.
Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können. Überzeugend führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko eines thermischen Durchgehens über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen könne, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten sei, in Fachliteratur und von Feuerwehren beschrieben werde, dass sich ein Brand bis zu 24-72 Stunden nach dem Unfall entwickeln könne, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt sei und bei extrem beschädigten Batterien Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall berichten würden, was selten, aber möglich sei.
Unter Maßgabe dessen, so der Sachverständige weiter, würden Hersteller und Feuerwehr empfehlen, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z.B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweiten würde.
120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die nach Einschätzung der Kammer vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten "massiven Deformation" des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden.
(2)
Für diese 5 Tage erachtet die Kammer einen Tagessatz i.H.v. 64 € netto bzw. 76,16 € brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen.
Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Hierbei war für das Gericht zunächst nicht nur von Bedeutung, dass der Gerichtssachverständige den klägerischen Tagessatz von 95 € netto nicht für ortsüblich und angemessen erachtete, sondern insbesondere, dass der Sachverständige im Rahmen der Prüfung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Standgebühren im Raum H. für die Jahre 2023 und 2024 drei Firmen kontaktierte und in diesem Zusammenhang Standgelder für einen Quarantäneplatz von 25,00 € netto pro Tag (N.), 32,40 € netto pro Tag (M.) und 35,00 € netto pro Tag (W.) recherchierte, was einem Mittelwert in Höhe von 30,80 € netto pro Tag entspricht.
Überdies war zu berücksichtigen, dass die Klägerseite in der Anlage K 14 eine Auskunft eines Abschleppunternehmens aus N. vorlegt, aus der sich ergibt, dass ein Quarantäneplatz dort für 150 € netto pro Tag in Rechnung gestellt wird. Allerdings musste die Kammer vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten drei Rechercheergebnissen aus dem relevanten Gebiet, von dem eines sogar ebenfalls aus N. stammte, davon ausgehen, dass die Auskunft der Klägerseite als Anlage K 14 jedenfalls erheblich über dem ortsüblichen und im Übrigen auch von der Klägerseite behaupteten Durchschnitt liegt und deshalb nur eine moderate Erhöhung des von dem Sachverständigen festgestellten Mittelwertes rechtfertigen kann.
Insoweit die Klägerin in der Anlage K 13 auf eine Preis - und Strukturumfrage im Bergung - und Abschleppgewerbe aus 2024 verweist, folgt aus dieser ein Mittelwert für einen Quarantänestandplatz i.H.v. 92,55 € netto pro Tag. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Ergebnisse auf einer umfangreichen Umfrage beruhen und mit dem Jahr 2024 zumindest auch eines der beiden hier relevanten Jahre abbilden. Allerdings handelt es sich um die Abbildung des "bundesdeutschen Vergütungsspektrums privatwirtschaftlicher Unternehmensdienstleistungen im Bereich des Bergens und Abschleppens." und eignet sich daher aufgrund bestehender regionaler Unterschiede nur bedingt als Schätzgrundlage. Nichtsdestotrotz hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass zumindest der bundesweite Durchschnitt erheblich über den von dem Sachverständigen recherchierten Mittelwert liegt und rechtfertigt daher ebenfalls eine moderate Erhöhung dessen.
Wesentlich für die Kammer war Rahmen der Schätzung insbesondere der Umstand, dass auch der Gerichtssachverständige im Rahmen seiner Feststellungen zu der Einschätzung gelangte, dass ein Quarantäneplatz mit einem Platzbedarf einhergeht, der erheblich über denjenigen eines konventionellen Standplatzes hinausgeht und der von dem Sachverständigen festgestellte Mittelwert von letztlich 30,80 € netto noch nicht einmal die Kosten zweier nebeneinanderliegender konventioneller Standplätze erreichen würde - die Kammer geht von Kosten für einen konventionellen Standplatz von 16 € netto pro Tag aus (siehe unten). Vor diesem Hintergrund schätzt die Kammer die Kosten eines Quarantänestandplatzes unter Berücksichtigung der Rechercheergebnisse des Sachverständigen, seiner übrigen Feststellungen und den Unterlagen aus den Anlagen K 13 und K 14 auf 64 € netto bzw. 76,16 € brutto pro Tag, was letztlich den Kosten von vier nebeneinanderliegenden konventionellen Standplätzen entspricht.
bb)
Die Klägerin kann zudem für die Dauer von weiteren 379 Tagen (02.10.2023 - 14.10.2024) die Kosten für einen konventionellen Standplatz begehren, dessen Höhe die Kammer auf 16 € netto bzw. 19,04 € brutto pro Tag schätzt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 6.064,00 € netto bzw. 7.216,16 € brutto.
(1)
Davon, dass im vorliegenden Falle nach Ablauf von 5 Tagen das streitgegenständliche beschädigte Elektrofahrzeug konventionell gelagert werden kann, ist die Kammer nach vorstehenden Ausführungen mit den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.
(2)
Für diese geltend gemachten verbleibenden 379 Tage erachtet die Kammer einen Tagessatz i.H.v. 16 € netto bzw. 19,04 € brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen.
Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Hierbei war für das Gericht zunächst von Bedeutung, dass der Gerichtssachverständige im Rahmen der Prüfung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Standgebühren im Raum H. für die Jahre 2023 und 2024 drei Firmen kontaktierte und in diesem Zusammenhang konventionelle Standgelder von 20,00 € netto pro Tag (N.), 15,66 € netto pro Tag (M.) und 14,00 € netto pro Tag (W.) recherchierte, was einem Mittelwert Höhe von 16,55 € netto pro Tag entspricht.
Sofern die Klägerseite in der Anlage K 14 eine Auskunft eines Abschleppunternehmens aus N. vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der Quarantäneplatz für 150 € netto pro Tag ca. 10 normalen Fahrzeugen entsprechen soll, zieht das Gericht hieraus den Schluss, dass der Tagessatz dort für einen konventionellen Standplatz mit 15 € netto pro Tag in Ansatz gebracht wird. Insoweit die Klägerin in der Anlage K 13 auf eine Preis - und Strukturumfrage im Bergung - und Abschleppgewerbe aus 2024 verweist, folgt aus dieser ein Mittelwert für einen konventionellen Standplatz i.H.v. 15,50 € netto.
Unter Berücksichtigung all dieser Werte erachtet die Kammer hier einen Tagessatz i.H.v. 16 € netto bzw. 19,04 € brutto für einen konventionellen Standplatz für angemessen.
c)
Die Kammer verkennt im Übrigen nicht, dass die Klägerseite mit Schriftsatz vom 22.10.2025 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Stellung genommen und beantragt hatte, dem Sachverständigen aufzugeben, sich "mit den klägerseits vorgebrachten Monierungen auseinanderzusetzen." und, dass der Sachverständige sich tatsächlich in seinem Ergänzungsgutachten nicht mit allen Monierungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 09.07.2025 auseinandergesetzt hatte, letztlich lediglich die (auch von der Beklagtenseite aufgeworfene) Frage der zeitlichen Begrenzung des Abstellens eines verunfallten Elektro- oder Hybridfahrzeuges auf einem Quarantäne - Stellplatz beantwortete. Allerdings war der eingezahlte Vorschuss bereits nach dem Ergänzungsgutachten verbraucht, so dass eine weitere Stellungnahme des Gerichtssachverständigen einer weiteren Vorschusseinzahlung bedurfte, worauf das Gericht mit Beschluss vom 10.11.2025 auch hingewiesen hatte. Da die Klägerseite auch auf weitere Aufforderung und Setzung einer Ausschlussfrist mit Beschluss vom 15.01.2026 und im Übrigen auch danach keine weitere Vorschusszahlung erbrachte, konnte von dem Gerichtssachverständigen letztlich keine weitere Stellungnahme angefordert werden, was letztlich zulasten der insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Klägerseite geht. Nichtsdestotrotz hatte die Kammer, wie vorstehend ausgeführt, den Inhalt der klägerischen Schriftsätze und Anlagen bei der Beweiswürdigung bzw. Schätzung berücksichtigt.
d)
Im Übrigen ist eine Beschränkung der Standkosten nicht angezeigt.
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2023 - 7 O 175/22).
Ebenso wenig ist eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings hatte die Beklagte - trotz richterlichen Hinweises - noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden war, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Zwar führte die Beklagte aus, dass dies geschehen war, nannte jedoch keinerlei Zeitraum, noch nicht einmal das Jahr. Dann kann das Gericht aber auch nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit sich ein ernsthaftes Herausgabeverlangen auf die Anzahl der Tage des Abstellens ausgewirkt hätte. Unabhängig davon fehlt es an jedem Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.
3.
Die Klägerin kann überdies aus dem konkludenten Verwahrungsvertrag nach §§ 688, 689 BGB grundsätzlich noch einen Betrag in Höhe von 70,00 € netto bzw. 83,30 € brutto von der Beklagten begehren.
Denn, da es nach vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen ist und vertraglich geschuldet war, das streitgegenständliche Fahrzeug - zumindest für 5 Tage - auf einem Quarantänestellplatz abzustellen, konnte die Klägerin auch Kosten zur Vorbereitung des Quarantänestellplatzes in Rechnung stellen.
Der Höhe nach erachtet das Gericht unabhängig davon, dass die Beklagtenseite die insoweit mit Rechnung aus Anlage K9 unter Ziffer 02 geltend gemachten pauschalen 70,00 € netto bzw. 83,30 € brutto nicht in Abrede gestellt hatte, diese Höhe, die letztlich einer Stunde Einsatzzeit entspricht, wie aus Ziffer 01 der Rechnung hervorgeht, auch für angemessen.
4.
In Summe kann die Klägerin daher von der Beklagten grundsätzlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.214,57 € brutto (534,31 € + 380,80 € + 7.216,16 € + 83,30 €) begehren, der allerdings bereits in Höhe von 5.459,01 € durch die unstreitigen Zahlungen der V. Versicherung erfüllt ist, so dass sich noch ein offener Betrag in Höhe von 2.755,56 € ergibt.
Hieraus folgt, dass der Vollstreckungsbescheid aufzuheben ist und die Beklagte auf den Klageantrag zu 2 noch Zahlungen i.H.v. 2.755,56 € nebst Zinsen im titulierten Umfang zu erbringen hat.
a)
Denn von den der Klägerin grundsätzlich zustehenden 8.214,57 € brutto entfällt ein Betrag in Höhe von 4.120,97 € brutto auf den Vollstreckungsbescheid, weil die Rechnung vom 15.03.2024 (Anlage K7) Gegenstand des Vollstreckungsbescheides war. Darin enthalten waren 534,31 € brutto an Einsatzkosten unter Ziffer 01 und 83,30 € brutto für die Einrichtung des Quarantänestellplatzes sowie Standgebühren für die Zeit vom 27.09.2023 bis zum 13.03.2024, mithin für 169 Tage, von denen nach vorstehenden Ausführungen die ersten 5 mit einem Betrag in Höhe von 380,80 € (5 x 76,16 €) und die weiteren 164 mit einem Betrag in Höhe von 3.122,56 € (164 x 19,04 €) zu Buche schlagen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von insgesamt 4.120,97 €.
Die V. Versicherung hatte der Klägerin vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 5.459,01 € gezahlt, welchen die Klägerseite selbst von ihren geltend gemachten Forderungen in Abzug brachte, so dass Erfüllung eingetreten war, § 362 BGB. Unter Berücksichtigung dessen waren jegliche berechtigte Hauptforderungen der Klägerin, die Gegenstand des Vollstreckungsbescheides waren, zum Zeitpunkt dessen Erlasses bereits erfüllt, so dass der Vollstreckungsbescheid nach dem insoweit zulässigen Einspruch der Beklagten insoweit aufzuheben war.
b)
Letztlich war der Vollstreckungsbescheid vollständig aufzuheben, da der Klägerin auch die damit geltend gemachten Nebenforderungen nicht zustanden. Denn die Beklagte hatte sich aufgrund der aus vorstehenden Ausführungen folgenden Zuvielforderung der Klägerin nicht im Verzug befunden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nur dann nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, NJW 1999, 3115), was vorliegend jedoch bereits deshalb nicht der Fall war, da die Klägerin mehrfach deutlich gemacht hatte, dass eine Herausgabe des Fahrzeuges nur bei vollständiger Begleichung ihrer gestellten Forderungen erfolgen wird.
c)
Im Übrigen entfällt von den der Klägerin grundsätzlich zustehenden 8.214,57 € brutto ein Betrag in Höhe von 4.093,60 € brutto auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Standkosten, und zwar für solche ab dem 14.03.2024 bis zum 14.10.2024, mithin für 215 weitere Tage, was eben diesem Betrag (215 x 19,04 € brutto) entspricht.
Da von den von der V. Versicherung vorgerichtlich gezahlten 5.459,01 € nach vorstehenden Ausführungen noch ein Betrag in Höhe von 1.338,04 € (5.459,01 € - 4.120,97 €) zur Verrechnung auf klägerische Forderungen verbleibt, ergibt sich noch eine klägerische Restforderung in Höhe von 2.755,56 € (4.093,60 € - 1.338,04 €). Diese war nach § 291 BGB ab dem auf den Tag der Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 18.10.2024 am 24.10.2024, mithin ab dem 25.10.2024, zu verzinsen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Bei einem Streitwert von 38.569,81 € hat die Klägerin lediglich mit einem Betrag in Höhe von 2.755,56 € obsiegt, was einer Quote von 7 % entspricht und verhältnismäßig geringfügig ist.
Tenor:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.755,56 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Abschleppkosten und Standgeld von der Beklagten.
Die Klägerin betreibt einen Abschleppdienst mit Sitz in M. und unterhält unter anderem in H. eine Filiale.
Am Abend des 27.09.2023 war ein auf die Beklagte zugelassenes Fahrzeug BMW X1 Hybrid in einen Verkehrsunfall auf der B xxx in Höhe M. verwickelt. Es handelt sich um ein von der Beklagten geleastes Hybrid - Fahrzeug mit einem Elektromotor, das nicht im Eigentum der Beklagten steht. Durch das Unfallereignis war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit. Um 19:30 Uhr meldete sich ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge C. Sch., bei der Klägerin und erteilte im Namen der Beklagten den Auftrag, das verunfallte Fahrzeug zum Betriebshof der Klägerin in H. abzuschleppen.
Diesen Auftrag führte der Zeuge P. W., Mitarbeiter der Klägerin, am 27.09.2023 im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr aus, indem er sich zur Unfallstelle begab, das Fahrzeug der Beklagten barg und sodann durch Abschleppen zum Betriebshof der Klägerin in H. verbrachte. Sodann wurde das Fahrzeug dort so abgestellt, wie mit Lichtbild aus Anlage K1 dokumentiert. Das Fahrzeug befand sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin dort.
Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeuges aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.
Jedenfalls forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2023 die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des verunfallten Fahrzeuges zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung vom 20.11.2023 betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten, insbesondere Standkosten bis zum 22.11.2023, beigefügt und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.061,46 € angehalten. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben vom 23.11.2023 (Anlage K3) und die Zwischenrechnung vom 20.11.2023 (Anlage K2) verwiesen.
Zuvor hatte die Klägerin die Rechnung vom 17.11.2023 (Anlage B1) über einen Betrag in Höhe von 5.459,00 € netto, die Standgebühren für 52 Tage für den Zeitraum 27.09.2023 bis 17.11.2923 in Höhe von 4.940,00 € netto enthält, erstellt.
Am 18.12.2023 zahlte die hinter dem Unfallgegner stehende Haftpflichtversicherung, die VHV, an die Klägerin 4.940,00 €.
Mit Schreiben vom 21.12.2023 (Anlage K4) und 18.01.2024 (Anlage K5) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte weiterhin vergeblich auf, für eine Abholung des verunfallten Fahrzeuges zu sorgen, wobei im Schreiben vom 21.12.2023 weiterhin ausgeführt wurde:
"Nach Ausgleich des Rechnungsbetrages kann die Abholung erfolgen."
Am 25.01.2024 zahlte die V. an die Klägerin weitere 519,00 € und übermittelte das Abrechnungsschreiben vom 24.01.2024 (Anlage K12), ausweislich dessen beide erfolgten Zahlungen auf "Abschlepp./Bergungskosten" erfolgten.
Sodann fertigte die Klägerin eine weitere Zwischenrechnung mit Datum vom 29.02.2024, in der Standgeld bis zum 13.03.2024 berücksichtigt wird. Diese endet unter Berücksichtigung der Abschleppkosten, Kosten für Ölbindemittel, eine Plateaureinigung des Abschleppfahrzeuges sowie Kosten für die Herrichtung des Quarantänestellplatzes und Standgeld vom 27.09.2023-13.03.2024, was unstreitig einem Zeitraum von 169 Tagen entspricht, mit einem Bruttorechnungsbetrag i.H.v. 19.723,06 €.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Rechnungsschreiben vom 29.02.2024 (Anlage K6) verwiesen.
Die Rechnung leitete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2024 (Anlage K7) weiter und forderte unter Fristsetzung zur Zahlung auf, wobei darauf hingewiesen worden war, dass von der V. Versicherung bereits Zahlungen in Höhe von 5.459,00 € eingegangen waren.
Eine Zahlung erfolgte nicht, so dass das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde.
In diesem Zusammenhang erließ das Amtsgericht Mayen letztlich am 24.04.2024 Vollstreckungsbescheid zu Aktenzeichen 24-6549807-0-4 über eine Hauptforderung gegen die Beklagte i.H.v. 14.264,06 € nebst Nebenforderungen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.04.2024 legte die Beklagte Einspruch gegen den am gleichen Tage zugestellten Vollstreckungsbescheid ein, woraufhin das Verfahren an das Landgericht Koblenz abgegeben worden war.
Mit Rechnungsschreiben vom "29.02.2024" brachte die Klägerin weitere Standzeit bis zum 14.10.2024, was unstreitig 384 Tagen entspricht, zur Abrechnung bzw. forderte unter Berücksichtigung der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gezahlten 5.459,01 € einen Betrag i.H.v. 38.569,81 € von der Beklagten.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Rechnungsschreiben (Anlage K9) verwiesen.
Die Klägerin meint,
die Beklagte sei ihr auf Grundlage des von ihr erteilten Auftrages zum Abschleppen und Einstellen des verunfallten Fahrzeuges zur Zahlung in geltend gemachter Höhe verpflichtet. Der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeuges auf dem Betriebshof der Klägerin beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen desselben bis zur Abholung oder Verwertung. Der gegenüber der Klägerin erteilte Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der anfallenden, notwendigen Standgelder bezogen, so dass eine vertragliche Grundlage für die geltend gemachten Standgelder vorliege.
Die Klägerin behauptet,
in den Tagen nach dem Einstellen von sich aus durch den Zeugen W. Kontakt zur Beklagten aufgenommen und darauf hingewiesen zu haben, dass wegen des gesondert eingerichteten Quarantänestandplatzes erhöhtes Standgeld anfalle und sich die Beklagte zur Vermeidung weiterer Kosten um eine Abholung bemühen solle, was jedoch nicht geschehen sei.
Mit Emails vom 24.10.2023 (Anlage K10) und 17.11.2023 (Anlage K11) habe die Klägerin die Beklagte überdies auf die erhöhten Kosten für den Quarantänestellplatz ausdrücklich hingewiesen und die Beklagte vergeblich aufgefordert, das Fahrzeug kurzfristig abzuholen.
Die Klägerin behauptet, da es sich um ein Hybrid-Fahrzeug mit einem Elektromotor handelt, habe dieses nicht einfach auf einen gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen bevor das Fahrzeug dort abgestellt worden sei. Beim Abstellen von Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne eine Brandschutzmauer sei von allen Seiten des Fahrzeuges ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten. Dies führe dazu, dass die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt werde. Außerdem sei eine regelmäßige Überwachung des Fahrzeuges vorzunehmen. Diese Vorgaben seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95,00 € netto als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen. Die Klägerin meint, sie sei berechtigt, eine Herausgabe des Fahrzeuges von der vollständigen Zahlung des Standgeldes abhängig zu machen, da sie sich auf ein (gutgläubig) erworbenes Pfandrecht berufen könne, da sie unstreitig erst im November 2023 davon erfahren hatte, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, welches nicht im Eigentum der Beklagten steht. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, da ihrer Meinung nach sowohl das Abschleppen als auch das Abstellen des nicht mehr fahrbereiten Hybridfahrzeuges auf einer Quarantänefläche eine notwendige Verwendung darstellen.
Im Hinblick auf die Zahlungen der V. trägt die Klägerin unwidersprochen vor, selbstredend könne sich die Zahlung dieses Betrages nicht allein auf das Abschleppen und Bergen beziehen, weil der diesbezügliche Kostenanteil viel geringer sei und es müsse also auch auf die Standgelder gezahlt worden sein. Trotz mehrfacher Nachfrage bei der V. habe die Klägerin von dort jedoch keine Auskunft erhalten, worauf konkret die Zahlung erfolgt sei.
Die Klägerin meint ferner, aufgrund gegebenen Zahlungsverzuges habe die Beklagte die außergerichtlich angefallenen und gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen (24-6549807-4-0) vom 24.04.2024 aufrechtzuerhalten;
2.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie weitere 24.305,75 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu zahlen; und hilfsweise:
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.569,81 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz aus 14.264,06 € seit dem 30.03.2024 und aus 24.305,75 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges BMW X 1 Hybrid mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx xx E zu zahlen;
4.
festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 21.11.2023 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 3 näher bezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr bzw. die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Die Beklagte habe die Klägerin lediglich mit dem Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs beauftragt. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auch auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklagte sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie erhöhte Standgebühren erhebe. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug habe auf einem gewöhnlichen Parkplatz hätte abgestellt werden können und dementsprechend sei das von der Klägerseite täglich zugrundegelegte Standgeld i.H.v. 95 € netto völlig überhöht. Unabhängig davon seien Kosten in dieser Höhe für einen Quarantänestandplatz auch weder ortsüblich noch angemessen. Sollte tatsächlich ein solcher Stellplatz erforderlich gewesen sein, wäre dies allenfalls für einen Zeitraum von max. 4 Wochen erforderlich gewesen.
Die Beklagte behauptet weiter, sie habe das Fahrzeug von dem klägerischen Gelände entfernen wollen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weil die Klägerseite bereits mit Schreiben vom 23.11.2023 erklärt habe, das verunfallte Fahrzeug erst nach Rechnungsausgleich herauszugeben und damit das Entfernen des Fahrzeuges selber verhindert habe.
Hinweise zur Sach - und Rechtslage hat das Gericht im Rahmen der Sitzung vom 15.11.2024 (Bl. 42 ff GA) erteilt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.03.2025 (Bl. 64 GA) und 14.07.2025 (Bl. 95 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen Ergänzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. F. St..
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.05.2025 (Bl. 77 ff GA) und das Ergänzungsgutachten vom 29.09.2025 (Bl. 99 ff GA) verwiesen.
Mit Beschluss vom 16.02.2026 (Bl. 121 GA) hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den 16.03.2026 zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen (24-6549807-4-0) vom 24.04.2024 war aufzuheben. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache Erfolg. Die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen bestehen nicht.
Sofern die Klage erweitert worden war, ist die zulässige Klage nur teilweise begründet, und zwar mit dem Hauptantrag in Höhe eines Betrags von 2.755,56 €.
I.
In Summe kann die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.214,57 € brutto (534,31 € + 380,80 € + 7.216,16 € + 83,30 €) begehren, der allerdings bereits in Höhe von 5.459,01 € durch die unstreitigen Zahlungen der V. Versicherung erfüllt ist, so dass sich noch ein offener Betrag in Höhe von 2.755,56 € ergibt.
Hieraus folgt, dass der Vollstreckungsbescheid aufzuheben ist und die Beklagte auf den Klageantrag zu 2 noch Zahlungen i.H.v. 2.755,56 € nebst Zinsen im titulierten Umfang zu erbringen hat.
Im Einzelnen:
1.
Die Klägerin hat einen grundsätzlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 534,31 € brutto aus § 631 Abs. 1 BGB.
a)
Die Klägerin war unstreitig von der Beklagten mit dem Abschleppen ihres Fahrzeuges beauftragt worden und die Klägerin hat unstreitig entsprechende Werkleistungen erbracht. Weder der Anfall noch die Erforderlichkeit der geltend gemachten Positionen im Hinblick auf die mit Ziffer 01 der letzten Rechnung aus Anlage K9 geltend gemachten "Einsatzkosten für Fahrzeug 209 ( LKW für Fahrzeugbeförderung / Kran) am: Mi 27.09.2023, 20:00 - 21:30 Uhr, LFBK über 15to" sind von der Beklagtenseite in Abrede gestellt worden.
b)
Es ist zwar nicht dargelegt, dass die Vergütung hierfür abgesprochen worden war, dies ist aber gemäß § 632 Abs. 1 BGB nicht erforderlich. Danach ist eine Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist vorliegend gegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin als gewerbliche Abschleppunternehmerin kostenlose Leistungen erbringt.
Die Höhe bestimmt sich nach § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung. Insoweit ist eine Vergütung in Höhe von 534,31 € brutto nicht zu beanstanden. Denn für die Kammer ist von Belang, dass die Angemessenheit bzw. Ortsüblichkeit der geltend gemachten Preise im Hinblick auf die mit Ziffer 01 der letzten Rechnung aus Anlage K9 geltend gemachten "Einsatzkosten für Fahrzeug 209 ( LKW für Fahrzeugbeförderung / Kran) am: Mi 27.09.2023, 20:00 - 21:30 Uhr, LFBK über 15to" von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt worden war, und zwar auch nicht, nachdem die Klägerseite etwa vorgetragen hatte, dass der in Ansatz gebrachte Stundensatz für das Abschleppen des Fahrzeuges, die Kosten für das Ölbindemittel von 6,00 € netto pro Kilo sowie die Netto-Pauschalen für die Plateaureinigung ortsüblich und angemessen seien.
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer vorliegend die dort unter Ziffer 01 aufgeführten Positionen für die Einsatzkosten zugrundelegen, und zwar in Höhe von 449,00 € netto (307,50 € + 52,50 € + 60,00 € + 29,00 €) bzw. 534,31 € brutto.
2.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Standgeld ist grundsätzlich (lediglich) in Höhe von 7.596,96 € begründet.
a)
Ein solcher folgt nicht aus § 304 BGB. Die Klägerin hatte zwar mehrmals die Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeuges angemahnt bzw. angeboten. Allerdings hat sie dies jeweils von dem Ausgleich der jeweiligen Standgeldkosten abhängig gemacht. Forderungen in dieser Höhe standen der Klägerin jedoch nicht zu (siehe unten). Eine Zuvielforderung führt nicht zum Annahmeverzug (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 7. Januar 2020 - 5 U 355/19).
Der Vergütungsanspruch folgt jedoch aus einem (konkludenten) Verwahrungsvertrag, § 688, 689 BGB.
Es ist zwar weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Parteien einen solchen durch ausdrückliche Erklärung abgeschlossen hatten. Ganz im Gegenteil folgt noch nicht einmal aus dem klägerischen Vortrag, dass die Parteien im Rahmen der Beauftragung des Abschleppvorganges über eine anschließende Verwahrung des streitgegenständlichen Pkw gesprochen hatten. Ebenso wenig hatte die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen der später geführten - teilweise streitigen - Korrespondenz ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verwahrung des Fahrzeuges erteilt hatte.
Allerdings geht das Gericht vorliegend von einem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten aus.
Das Gericht sieht in der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeuges und das anschließende Verbringen auf das Werkstattgelände der Klägerin gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeuges bis zu dessen Rückverbringung. Denn die Beklagte konnte nicht erwarten, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos auf ihrem Grundstück abstellt (vgl. auch AG Wetzlar Urt. v. 2.5.2000 - 30 C 1823/99 (30), BeckRS 2009, 14737).
b)
Die Bestimmung der Höhe der Vergütung obliegt vorrangig den Parteien. Dass ein Tagessatz i.H.v. 95 € netto vereinbart worden war, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Selbst aus dem klägerischen Vortrag folgt nicht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Höhe der Vergütung gesprochen worden war. Sofern die Klägerseite im Nachgang mehrfach auf einen Tagessatz i.H.v. 95 € netto hingewiesen haben will, führt dies nicht zu einer entsprechenden Vereinbarung, da bereits nicht erkennbar ist, dass die Beklagte einer solchen zugestimmt hatte. Fehlt es an einer Parteivereinbarung, kann zur Berechnung eine Taxe herangezogen werden. Existiert - wie hier - auch keine Taxe, wird die übliche Vergütung geschuldet (vgl. BeckOGK/Schlinker, 1.2.2026, BGB § 689 Rn. 11).
Im Hinblick auf die Dauer und die Höhe des geltend gemachten Standgeldes ist die Kammer unter Berücksichtigung des unstreitigen Umstandes, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch auf dem Gelände der Klägerin befunden hatte, die Standzeit mithin unstreitig ist, letztlich zur folgenden Überzeugung gelangt:
aa)
Die Klägerin kann für die Dauer von 5 Tagen (27.9.2023 - 01.10.2023) die Kosten für einen Quarantänestandplatz begehren, dessen Höhe die Kammer auf 64 € netto bzw. 76,16 brutto pro Tag schätzt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 320,00 € netto bzw. 380,80 € brutto.
(1)
Denn die Kammer ist mit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen, welche sich die Kammer kraft eigener Würdigung vollständig zu eigen macht, zunächst davon überzeugt, dass ein Hybridfahrzeug wie der streitgegenständliche BMW X1 Hybrid nach einem Unfall, bei dem - wie hier - die Frontpartie einschließlich Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbaterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m2) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.
Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können. Überzeugend führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko eines thermischen Durchgehens über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen könne, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten sei, in Fachliteratur und von Feuerwehren beschrieben werde, dass sich ein Brand bis zu 24-72 Stunden nach dem Unfall entwickeln könne, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt sei und bei extrem beschädigten Batterien Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall berichten würden, was selten, aber möglich sei.
Unter Maßgabe dessen, so der Sachverständige weiter, würden Hersteller und Feuerwehr empfehlen, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z.B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweiten würde.
120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die nach Einschätzung der Kammer vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten "massiven Deformation" des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden.
(2)
Für diese 5 Tage erachtet die Kammer einen Tagessatz i.H.v. 64 € netto bzw. 76,16 € brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen.
Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Hierbei war für das Gericht zunächst nicht nur von Bedeutung, dass der Gerichtssachverständige den klägerischen Tagessatz von 95 € netto nicht für ortsüblich und angemessen erachtete, sondern insbesondere, dass der Sachverständige im Rahmen der Prüfung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Standgebühren im Raum H. für die Jahre 2023 und 2024 drei Firmen kontaktierte und in diesem Zusammenhang Standgelder für einen Quarantäneplatz von 25,00 € netto pro Tag (N.), 32,40 € netto pro Tag (M.) und 35,00 € netto pro Tag (W.) recherchierte, was einem Mittelwert in Höhe von 30,80 € netto pro Tag entspricht.
Überdies war zu berücksichtigen, dass die Klägerseite in der Anlage K 14 eine Auskunft eines Abschleppunternehmens aus N. vorlegt, aus der sich ergibt, dass ein Quarantäneplatz dort für 150 € netto pro Tag in Rechnung gestellt wird. Allerdings musste die Kammer vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten drei Rechercheergebnissen aus dem relevanten Gebiet, von dem eines sogar ebenfalls aus N. stammte, davon ausgehen, dass die Auskunft der Klägerseite als Anlage K 14 jedenfalls erheblich über dem ortsüblichen und im Übrigen auch von der Klägerseite behaupteten Durchschnitt liegt und deshalb nur eine moderate Erhöhung des von dem Sachverständigen festgestellten Mittelwertes rechtfertigen kann.
Insoweit die Klägerin in der Anlage K 13 auf eine Preis - und Strukturumfrage im Bergung - und Abschleppgewerbe aus 2024 verweist, folgt aus dieser ein Mittelwert für einen Quarantänestandplatz i.H.v. 92,55 € netto pro Tag. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Ergebnisse auf einer umfangreichen Umfrage beruhen und mit dem Jahr 2024 zumindest auch eines der beiden hier relevanten Jahre abbilden. Allerdings handelt es sich um die Abbildung des "bundesdeutschen Vergütungsspektrums privatwirtschaftlicher Unternehmensdienstleistungen im Bereich des Bergens und Abschleppens." und eignet sich daher aufgrund bestehender regionaler Unterschiede nur bedingt als Schätzgrundlage. Nichtsdestotrotz hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass zumindest der bundesweite Durchschnitt erheblich über den von dem Sachverständigen recherchierten Mittelwert liegt und rechtfertigt daher ebenfalls eine moderate Erhöhung dessen.
Wesentlich für die Kammer war Rahmen der Schätzung insbesondere der Umstand, dass auch der Gerichtssachverständige im Rahmen seiner Feststellungen zu der Einschätzung gelangte, dass ein Quarantäneplatz mit einem Platzbedarf einhergeht, der erheblich über denjenigen eines konventionellen Standplatzes hinausgeht und der von dem Sachverständigen festgestellte Mittelwert von letztlich 30,80 € netto noch nicht einmal die Kosten zweier nebeneinanderliegender konventioneller Standplätze erreichen würde - die Kammer geht von Kosten für einen konventionellen Standplatz von 16 € netto pro Tag aus (siehe unten). Vor diesem Hintergrund schätzt die Kammer die Kosten eines Quarantänestandplatzes unter Berücksichtigung der Rechercheergebnisse des Sachverständigen, seiner übrigen Feststellungen und den Unterlagen aus den Anlagen K 13 und K 14 auf 64 € netto bzw. 76,16 € brutto pro Tag, was letztlich den Kosten von vier nebeneinanderliegenden konventionellen Standplätzen entspricht.
bb)
Die Klägerin kann zudem für die Dauer von weiteren 379 Tagen (02.10.2023 - 14.10.2024) die Kosten für einen konventionellen Standplatz begehren, dessen Höhe die Kammer auf 16 € netto bzw. 19,04 € brutto pro Tag schätzt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 6.064,00 € netto bzw. 7.216,16 € brutto.
(1)
Davon, dass im vorliegenden Falle nach Ablauf von 5 Tagen das streitgegenständliche beschädigte Elektrofahrzeug konventionell gelagert werden kann, ist die Kammer nach vorstehenden Ausführungen mit den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.
(2)
Für diese geltend gemachten verbleibenden 379 Tage erachtet die Kammer einen Tagessatz i.H.v. 16 € netto bzw. 19,04 € brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen.
Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
Hierbei war für das Gericht zunächst von Bedeutung, dass der Gerichtssachverständige im Rahmen der Prüfung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Standgebühren im Raum H. für die Jahre 2023 und 2024 drei Firmen kontaktierte und in diesem Zusammenhang konventionelle Standgelder von 20,00 € netto pro Tag (N.), 15,66 € netto pro Tag (M.) und 14,00 € netto pro Tag (W.) recherchierte, was einem Mittelwert Höhe von 16,55 € netto pro Tag entspricht.
Sofern die Klägerseite in der Anlage K 14 eine Auskunft eines Abschleppunternehmens aus N. vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der Quarantäneplatz für 150 € netto pro Tag ca. 10 normalen Fahrzeugen entsprechen soll, zieht das Gericht hieraus den Schluss, dass der Tagessatz dort für einen konventionellen Standplatz mit 15 € netto pro Tag in Ansatz gebracht wird. Insoweit die Klägerin in der Anlage K 13 auf eine Preis - und Strukturumfrage im Bergung - und Abschleppgewerbe aus 2024 verweist, folgt aus dieser ein Mittelwert für einen konventionellen Standplatz i.H.v. 15,50 € netto.
Unter Berücksichtigung all dieser Werte erachtet die Kammer hier einen Tagessatz i.H.v. 16 € netto bzw. 19,04 € brutto für einen konventionellen Standplatz für angemessen.
c)
Die Kammer verkennt im Übrigen nicht, dass die Klägerseite mit Schriftsatz vom 22.10.2025 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Stellung genommen und beantragt hatte, dem Sachverständigen aufzugeben, sich "mit den klägerseits vorgebrachten Monierungen auseinanderzusetzen." und, dass der Sachverständige sich tatsächlich in seinem Ergänzungsgutachten nicht mit allen Monierungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 09.07.2025 auseinandergesetzt hatte, letztlich lediglich die (auch von der Beklagtenseite aufgeworfene) Frage der zeitlichen Begrenzung des Abstellens eines verunfallten Elektro- oder Hybridfahrzeuges auf einem Quarantäne - Stellplatz beantwortete. Allerdings war der eingezahlte Vorschuss bereits nach dem Ergänzungsgutachten verbraucht, so dass eine weitere Stellungnahme des Gerichtssachverständigen einer weiteren Vorschusseinzahlung bedurfte, worauf das Gericht mit Beschluss vom 10.11.2025 auch hingewiesen hatte. Da die Klägerseite auch auf weitere Aufforderung und Setzung einer Ausschlussfrist mit Beschluss vom 15.01.2026 und im Übrigen auch danach keine weitere Vorschusszahlung erbrachte, konnte von dem Gerichtssachverständigen letztlich keine weitere Stellungnahme angefordert werden, was letztlich zulasten der insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Klägerseite geht. Nichtsdestotrotz hatte die Kammer, wie vorstehend ausgeführt, den Inhalt der klägerischen Schriftsätze und Anlagen bei der Beweiswürdigung bzw. Schätzung berücksichtigt.
d)
Im Übrigen ist eine Beschränkung der Standkosten nicht angezeigt.
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2023 - 7 O 175/22).
Ebenso wenig ist eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings hatte die Beklagte - trotz richterlichen Hinweises - noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden war, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Zwar führte die Beklagte aus, dass dies geschehen war, nannte jedoch keinerlei Zeitraum, noch nicht einmal das Jahr. Dann kann das Gericht aber auch nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit sich ein ernsthaftes Herausgabeverlangen auf die Anzahl der Tage des Abstellens ausgewirkt hätte. Unabhängig davon fehlt es an jedem Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.
3.
Die Klägerin kann überdies aus dem konkludenten Verwahrungsvertrag nach §§ 688, 689 BGB grundsätzlich noch einen Betrag in Höhe von 70,00 € netto bzw. 83,30 € brutto von der Beklagten begehren.
Denn, da es nach vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen ist und vertraglich geschuldet war, das streitgegenständliche Fahrzeug - zumindest für 5 Tage - auf einem Quarantänestellplatz abzustellen, konnte die Klägerin auch Kosten zur Vorbereitung des Quarantänestellplatzes in Rechnung stellen.
Der Höhe nach erachtet das Gericht unabhängig davon, dass die Beklagtenseite die insoweit mit Rechnung aus Anlage K9 unter Ziffer 02 geltend gemachten pauschalen 70,00 € netto bzw. 83,30 € brutto nicht in Abrede gestellt hatte, diese Höhe, die letztlich einer Stunde Einsatzzeit entspricht, wie aus Ziffer 01 der Rechnung hervorgeht, auch für angemessen.
4.
In Summe kann die Klägerin daher von der Beklagten grundsätzlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.214,57 € brutto (534,31 € + 380,80 € + 7.216,16 € + 83,30 €) begehren, der allerdings bereits in Höhe von 5.459,01 € durch die unstreitigen Zahlungen der V. Versicherung erfüllt ist, so dass sich noch ein offener Betrag in Höhe von 2.755,56 € ergibt.
Hieraus folgt, dass der Vollstreckungsbescheid aufzuheben ist und die Beklagte auf den Klageantrag zu 2 noch Zahlungen i.H.v. 2.755,56 € nebst Zinsen im titulierten Umfang zu erbringen hat.
a)
Denn von den der Klägerin grundsätzlich zustehenden 8.214,57 € brutto entfällt ein Betrag in Höhe von 4.120,97 € brutto auf den Vollstreckungsbescheid, weil die Rechnung vom 15.03.2024 (Anlage K7) Gegenstand des Vollstreckungsbescheides war. Darin enthalten waren 534,31 € brutto an Einsatzkosten unter Ziffer 01 und 83,30 € brutto für die Einrichtung des Quarantänestellplatzes sowie Standgebühren für die Zeit vom 27.09.2023 bis zum 13.03.2024, mithin für 169 Tage, von denen nach vorstehenden Ausführungen die ersten 5 mit einem Betrag in Höhe von 380,80 € (5 x 76,16 €) und die weiteren 164 mit einem Betrag in Höhe von 3.122,56 € (164 x 19,04 €) zu Buche schlagen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von insgesamt 4.120,97 €.
Die V. Versicherung hatte der Klägerin vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 5.459,01 € gezahlt, welchen die Klägerseite selbst von ihren geltend gemachten Forderungen in Abzug brachte, so dass Erfüllung eingetreten war, § 362 BGB. Unter Berücksichtigung dessen waren jegliche berechtigte Hauptforderungen der Klägerin, die Gegenstand des Vollstreckungsbescheides waren, zum Zeitpunkt dessen Erlasses bereits erfüllt, so dass der Vollstreckungsbescheid nach dem insoweit zulässigen Einspruch der Beklagten insoweit aufzuheben war.
b)
Letztlich war der Vollstreckungsbescheid vollständig aufzuheben, da der Klägerin auch die damit geltend gemachten Nebenforderungen nicht zustanden. Denn die Beklagte hatte sich aufgrund der aus vorstehenden Ausführungen folgenden Zuvielforderung der Klägerin nicht im Verzug befunden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nur dann nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, NJW 1999, 3115), was vorliegend jedoch bereits deshalb nicht der Fall war, da die Klägerin mehrfach deutlich gemacht hatte, dass eine Herausgabe des Fahrzeuges nur bei vollständiger Begleichung ihrer gestellten Forderungen erfolgen wird.
c)
Im Übrigen entfällt von den der Klägerin grundsätzlich zustehenden 8.214,57 € brutto ein Betrag in Höhe von 4.093,60 € brutto auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Standkosten, und zwar für solche ab dem 14.03.2024 bis zum 14.10.2024, mithin für 215 weitere Tage, was eben diesem Betrag (215 x 19,04 € brutto) entspricht.
Da von den von der V. Versicherung vorgerichtlich gezahlten 5.459,01 € nach vorstehenden Ausführungen noch ein Betrag in Höhe von 1.338,04 € (5.459,01 € - 4.120,97 €) zur Verrechnung auf klägerische Forderungen verbleibt, ergibt sich noch eine klägerische Restforderung in Höhe von 2.755,56 € (4.093,60 € - 1.338,04 €). Diese war nach § 291 BGB ab dem auf den Tag der Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 18.10.2024 am 24.10.2024, mithin ab dem 25.10.2024, zu verzinsen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Bei einem Streitwert von 38.569,81 € hat die Klägerin lediglich mit einem Betrag in Höhe von 2.755,56 € obsiegt, was einer Quote von 7 % entspricht und verhältnismäßig geringfügig ist.
RechtsgebietSchadenersatzVorschriften§ 688 BGB