11.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246431
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 13.12.2024 – 8 W 35/24
1.
Zu den Maßstäben der sogenannten „Baumbachschen Kostenformel“ in einem Anerkenntnisurteil nach Klagerücknahme gegen einen Gesamtschuldner und prozessualem Anerkenntnis des anderen Gesamtschuldners
2.
Gibt das Mahngericht ein Verfahren mit Mahnbescheiden gegen zwei Antragsgegner als Gesamtschuldner nach jeweiligem Gesamtwiderspruch und verspätetem Eingang des weiteren Gerichtskostenvorschusses aufgrund der schon mit dem Mahnantrag gemäß § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellten Anträge an das Streitgericht ab, tritt Rechtshängigkeit des Streitverfahrens gegenüber beiden Beklagten mangels „alsbald“ nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgter Abgabe nicht schon gemäß der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Mahnbescheide ein. Geht das abgegebene Verfahren beim Streitgericht ein, bevor nach Abgabe durch das Mahngericht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Gesamtschuldner beim Mahngericht eingeht, wird die Sache bei dem Streitgericht mit Eingang der Mahnakten gegen beide Antragsgegner nicht nur gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO anhängig, sondern über dessen Wortlaut hinaus auch gegenüber beiden Beklagten rechtshängig.
3.
Die erst danach vom Mahngericht an das Streitgericht weitergeleitete Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Beklagten lässt diesem gegenüber gemäß § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO die Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen, während die Rechtssache auch in diesem Verhältnis weiterhin anhängig bleibt.
4.
Die spätere versehentliche Zustellung der nur noch gegen den verbliebenen Beklagten gerichteten Anspruchsbegründung auch an den anderen Beklagten lässt die Rechtshängigkeit gegenüber diesem nicht wiederaufleben. Die Kostenentscheidung nach späterer Klagerücknahme im Verhältnis zu ihm richtet sich daher nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.04.2024 gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Essen vom 27.02.2024 (Az.: 19 O 72/23) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 1.356,50 €.
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Gründe:
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I.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.
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1. Die gemäß den §§ 99 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die angefochtene Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 27.02.2024 ist dem Klägervertreter am 02.04.2024 zugegangen (Erklärung im Schriftsatz vom 10.04.2024, Bl. 238 eGA I). Die am 10.04.2024 eingereichte sofortige Beschwerde wahrt insoweit die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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2. Der Kläger ist zudem beschwerdebefugt, da er durch die Kostenentscheidung des Landgerichts in formeller und materieller Hinsicht beschwert ist. Der Streitwert der Hauptsache von 307.236,23 € übersteigt den in §§ 99 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 5 S. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600,00 €, und die Kostenbeschwer liegt entsprechend dem im Tenor festgesetzten Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens aus den unten dargelegten Gründen über 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO). Allerdings beschränkt sich die Beschwer entsprechend dem eingeschränkten Beschwerdeangriff des Klägers auf die Hälfte der nach der Teil-Klagerücknahme und dem Anerkenntnis im Übrigen verbliebenen einfachen Gerichtsgebühr. Soweit der Kläger mit der sofortigen Beschwerde auch angreift, dass ihm die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) auferlegt worden seien, enthält die angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichts eine solche Verpflichtung nicht. Dem Kläger sind lediglich die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten und die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) ‒ beides greift er mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich nicht an ‒ sowie die angegriffene Hälfte der Gerichtskosten auferlegt worden. Durch die nachfolgende Klarstellung „Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.“ hat das Landgericht dem Kläger hingegen gerade keine anteiligen außergerichtlichen Kosten der anerkennenden Beklagten zu 1) auferlegt.
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3. Der Senat ist schließlich als Beschwerdegericht im Sinne von § 572 ZPO für die Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständig.
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2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn das Landgericht hat die erstinstanzlichen Kosten im Ergebnis zu Recht wie erkannt verteilt.
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a) Das Landgericht hat über die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Recht nach den Grundsätzen der sogenannten „Baumbachschen Kostenformel“ entschieden, wobei sich die Rechtsgrundlage allerdings teilweise abändernd aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 u. 4, 269 Abs. 3 S. 3 (nicht. S. 2) ZPO ergibt. Denn die Klagerücknahme des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) vom 06.10.2023 ist zwar nach der gegenüber letzterem bis dahin fortbestehenden Anhängigkeit der Sache vor dem Landgericht als Streitgericht erfolgt; jedoch war die Rechtshängigkeit rückwirkend vor der Klagerücknahme entfallen, so dass im Ergebnis eine Klagerücknahme ohne Rechtshängigkeit vorliegt.
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aa) Im Ausgangspunkt ist das Landgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Eingang des vom Amtsgericht Hagen ‒ aufgrund der mit den Mahnanträgen vom Kläger bereits gestellten Anträge auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 2 ZPO) nach Eingang des weiteren Kostenvorschusses vom 21.06.2023 ‒ am 23.06.2023 abgegebenen Mahnverfahrens beim Landgericht am 28.06.2023 der Rechtsstreit ursprünglich gegenüber beiden Beklagten rechtshängig geworden ist. Wegen des Verstreichens von mehr als drei Monaten zwischen der Mitteilung des Gesamtwiderspruchs beider Beklagten gegen die ihnen gegenüber ergangenen identischen Mahnbescheide an den Klägervertreter vom 20.03.2023 und der Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 21.06.2023 mit der Folge der Abgabe durch das Mahngericht an das Landgericht vom 23.06.2023 gilt die Streitsache nicht als gemäß § 696 Abs. 3 S. 1 ZPO schon mit der Zustellung der beiden Mahnbescheide am 10.03.2023 rechtshängig geworden; die Streitsache ist insoweit nicht „alsbald“ nach Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben worden. Über den Wortlaut des § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO hinausgehend ist die Streitsache jedoch mit dem Eingang der sich zu Recht noch auf beide Beklagten beziehenden Abgabe des Mahnverfahrens beim Landgericht am 28.06.2023 nicht nur dort anhängig, sondern zunächst auch gegenüber beiden Beklagten rechtshängig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2009, III ZR 164/08, NJW 2009, S. 1213 ff., beck-online Rn. 12 ff.; Urteil vom 16.10.2003, IX ZR 167/02, NJW-RR 2004, S. 1210, 1212, beck-online; Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 696 Rn. 9). Bereits dieser Vorgang hat das Entstehen der ursprünglich drei Gerichtsgebühren im Prozessrechtsverhältnis gegenüber beiden Beklagten gemäß Nr. 1210 KV zum GKG ausgelöst, die sich später wegen der Teil-Klagerücknahme und des Anerkenntnisses im Übrigen gemäß Nr. 1211 KV zum GKG auf eine Gebühr ermäßigt haben.
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bb) Die ursprüngliche Rechtshängigkeit war nicht auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) beschränkt. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.06.2023, in dem dieser klargestellt hat, dass (entgegen dem ursprünglichen Antrag im Mahnantrag) „derzeit nur das Verfahren gegen Frau T. (die Beklagte zu 1) weiterbetrieben werden soll.“, erreichte das Mahngericht Hagen elektronisch erst am 26.06.2023, nachdem dieses bereits die Abgabe des Mahnverfahrens gegen beide Beklagten an das Landgericht am 23.06.2023 veranlasst hatte. Nach der am 28.06.2023 bereits mit dem Eingang beim Landgericht gegen beide Beklagten eingetretenen Rechtshängigkeit (s. o.) hat der vom Mahngericht mit Schreiben vom 28.06.2023 unter Hinweis auf den Eingang nach Abgabe nachgereichte Schriftsatz vom 23.06.2023 das Landgericht erst am 10.07.2023 erreicht.
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cc) Richtigerweise war der Inhalt des Schriftsatzes vom 23.06.2023 dahingehend auszulegen („derzeit“), dass der Kläger mit ihm nicht den Mahnantrag gegen den Beklagten zu 2) zurücknahm, sondern die Erklärung die Rücknahme des vom Kläger als Antragsteller des Mahnverfahrens gestellten Streitantrags ‒ also des Antrags auf Abgabe im Falle des Widerspruchs an das Streitgericht ‒ gegenüber dem Beklagten zu 2) umfasste. Soweit die Rechtshängigkeit vor dem Landgericht als Streitgericht bereits gegen beide Beklagten eingetreten war, galt die Rechtssache gemäß § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO mit der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen den Beklagten zu 2) ‒ beim Landgericht am 10.07.2023 eingehend ‒ rückwirkend als nicht rechtshängig geworden, während die beim Streitgericht eingetretene Anhängigkeit bestehen blieb. Eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO konnte und durfte nach der Rücknahme des Streitantrags im Verhältnis zum Beklagten zu 2) nicht ergehen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 696 Rn. 2 mwN).
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dd) Die mit dem Eingang der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Streitverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) rückwirkend entfallene Rechtshängigkeit ist mit der Zustellung der Anspruchsbegründung vom 24.08.2023 an den Beklagten zu 2) am 06.09.2023 (ZU Bl. 66/67 eGA I) nicht wirksam erneut gemäß den §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO herbeigeführt worden. Dass eine Zustellung an den Beklagten zu 2) nicht hätte erfolgen dürfen, ergab sich nicht nur bereits aus dem o. g. Schriftsatz vom 23.06.2023 mit der Rücknahme des Streitantrags in diesem Rechtsverhältnis. Vielmehr führt die Anspruchsbegründung im Passivrubrum ausdrücklich nur die Beklagte zu 1) auf, gegen die allein sich auch der Sachantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO richtete, und wurde auf S. 4/5 nochmals klargestellt, dass das Verfahren zunächst noch nicht weiterbetrieben werden sollte, soweit der Mahnbescheid den Beklagten zu 2) ebenfalls als Gesamtschuldner mit in Anspruch nahm, sondern vielmehr ggf. vorsorglich gemäß § 253 ZPO ruhend gestellt werden sollte. Wenn eine Klageschrift (sinngemäß auch für die Anspruchsbegründung geltend) an eine andere als die in ihr bezeichnete Person zugestellt wird, tritt gegenüber dieser anderen Person mangels Klage nicht wirksam die Rechtshängigkeit ein (Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 253 Rn. 26 mwN).
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ee) Soweit der Kläger nach der vom Landgericht versehentlich veranlassten Zustellung der Anspruchsbegründung auch an den Beklagten zu 2) diesem gegenüber mit Schriftsatz vom 06.10.2023 die Klage zurückgenommen hat, ist dies nach alldem nach dem Eintritt der bis dahin fortbestehenden Anhängigkeit der Streitsache auch in diesem Verhältnis, aber mangels Zustellung einer Klage gegen ihn vor (erneuter) Rechtshängigkeit erfolgt. In dieser Konstellation greift nicht § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, sondern vielmehr die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
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b) Dies vorausgeschickt entspricht die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz durch das Landgericht im Ergebnis den anerkannten Grundsätzen der Baumbachschen Kostenformel am einschlägigen Maßstab der §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 u. 4, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gemessen.
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aa) Da der Kläger die Beklagten im Mahnverfahren und aus den obigen Gründen über den Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht Hagen an das Landgericht als Streitgericht hinaus zunächst als Gesamtschuldner auf Zahlung von 307.236,23 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen in Anspruch genommen hatte, wären im Falle gemeinsamen Unterliegens der Beklagten als Gesamtschuldner die diesbezüglichen Kosten auf diese gemäß § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner zu verteilen gewesen. Im Hinblick auf die Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 2) und das Anerkenntnis der Beklagten zu 1) in der Hauptsache ist dieser Grundsatz jedoch durchbrochen worden und sind die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz nach den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO anteilig nach Kopfteilen zu verteilen. Dazu wird ein fiktiver Streitwert aus der Summe der Prozessrechtsverhältnisse des Klageverfahrens ‒ hier bei An- und ursprünglicher Rechtshängigkeit beim Landgericht als Streitgericht jeweils 307.236,23 €, also 614.472,46 € ‒ gebildet und werden die jeweiligen Unterliegensquoten daran gemessen. Dies führt im Ergebnis zu der vom Landgericht erkannten Kostenverteilung.
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bb) Die Einwände des Klägers mit der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch.
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(1) Für die vom Erkenntnisgericht nach der Baumbachschen Kostenformel zu treffende Kostengrundentscheidung kommt es nicht darauf an, dass die rechtsanwaltliche Gebühr für die ‒ ursprüngliche ‒ Vertretung von zwei Beklagten sich nicht verdoppelt, sondern die Doppelvertretung lediglich eine 0,3-Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV-RVG auslöst. Denn für die Kostengrundverteilung wird mit Blick auf den fiktiven Gesamtstreitwert konsequent ebenso fiktiv unterstellt, dass beide Beklagten sich in den jeweiligen Rechtsbeziehungen zum Kläger durch jeweils eigene rechtsanwaltliche Bevollmächtigte vertreten lassen. Angesichts dessen sind die jeweils hälftige Auferlegung sowohl der außergerichtlichen Kosten des Klägers als auch der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf den Kläger (wegen der Klagerücknahme im Verhältnis zum Beklagten zu 2) und auf die Beklagte zu 1) (wegen deren prozessualen Anerkenntnisses nach § 307 ZPO i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO) sowie die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) auf diese selbst und derjenigen des Beklagten zu 2) auf den Kläger rechnerisch und inhaltlich zutreffend.
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(2) Da allein die anteilige Auferlegung der Gerichtskosten erster Instanz auf den Kläger tauglicher Gegenstand der mit Schriftsatz vom 10.04.2024 geführten Beschwerdeangriffe ist (außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1) sind dem Kläger nicht anteilig auferlegt worden, s. o.), kommt es auf das Beschwerdevorbringen, dass die rechtsanwaltliche Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) ausschließlich für die Beklagte zu 1) angefallen ist, nicht entscheidungserheblich an.
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(3) Soweit der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde ausdrücklich akzeptiert, dass das Landgericht ihm die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) auferlegt hat, ist dies auch der Sache nach gerechtfertigt. Zwar ist dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht Folge der Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Jedoch ergibt sich diese anteilige Kostentragungspflicht des Klägers aus dem Kostenverteilungsmaßstab des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im Verhältnis zu dem Beklagtem zu 2). Die Klagerücknahme ist nach dem oben Gesagten erfolgt, während die Klage letzterem gegenüber zwar vor dem Landgericht als Streitgericht anhängig geblieben war, jedoch die Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen war und auch keine wirksame Zustellung der Klage an ihn erfolgt ist. Da der Kläger durch seine verspätete, erst nach antragsgemäßer Abgabe an das Landgericht als Streitgericht erfolgte sinngemäße Mitteilung gegenüber dem Mahngericht, dem Amtsgericht Hagen, dass er den mit Beantragung der Mahnbescheide gestellten Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) zurücknehme, die zunächst gemeinsame Anhängigkeit und ursprüngliche Rechtshängigkeit gegenüber beiden Beklagten vor der späteren Klagerücknahme dem Beklagten zu 2) gegenüber veranlasst hat, entspricht es gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die hierdurch verursachten anteiligen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Klägers ist die ursprüngliche „Eintragung beider Verfahren“ des Klägers gegen die Beklagten insoweit aus den oben unter Ziff. 2. a) dargelegten Gründen zu Recht erfolgt und ist jedenfalls im Ergebnis die versehentlich zu Unrecht erfolgte Zustellung der Anspruchsbegründung vom 24.08.2023 auch an den Beklagten zu 2) nicht der Grund für die Pflicht des Klägers zur anteiligen Tragung der Gerichtskosten.
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(4) Aus den genannten Gründen kommt es schließlich auch nicht in Betracht, dass der Senat gemäß § 21 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 GKG anordnet, die Gerichtskosten erster Instanz, soweit sie anteilig dem Kläger auferlegt worden sind, wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (vgl. zu dieser grundsätzlichen Möglichkeit auch durch das Rechtsmittelgericht Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 21 Rn. 34). Die wirkungslose unrichtige Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten zu 2) ist im Ergebnis für die Verteilung der Gerichtskosten folgenlos geblieben.
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II.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Verfahrenswert für die sofortige Beschwerde von 1.356,50 € ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren allein mit Rechtsschutzbedürfnis angegriffenen Auferlegung einer nach der Teil-Klagerücknahme und dem Anerkenntnis im Übrigen noch verbliebenen hälftigen Gerichtsgebühr (gemäß der Kostenrechnung des Landgerichts an den Kläger vom 03.04.2024, Bl. VI eKostenheft, 50/100 einer Gebühr nach Nr. 1211 i.V.m. Nr. 1210 KV zum GKG nach einem Streitwert von 307.236,23 € = 1.356,50 €).