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  • 08.10.2024 · IWW-Abrufnummer 244145

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 18.04.2024 – 9 U 11/23

    Die Übersendung einer Gratisbeigabe stellt auch in Bezug auf das noch nicht versandte Hauptprodukt eine Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags dar, wenn zwischen dem Erwerb des Hauptproduktes und der Übersendung der Gratisbeigabe ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt besteht, dass die kostenlose Übersendung der Gratisbeigabe das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt voraussetzt.


    OLG Frankfurt 9. Zivilsenat

    18.04.2024


    Tenor

    In dem Rechtsstreit



    wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Vielmehr hat das Landgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten, welche den deutschen Onlineshop der Marke Marke1 betreibt, die Übergabe und Übereignung von neun Smartphones des Typs Marke1 Modell1.

    Ziffer 4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten lautet:

    „[…] Erst Ihre Bestellung über den Button „jetzt kaufen“ stellt ein bindendes Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei uns aufgeben, senden wir Ihnen an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse eine E-Mail, mit der wir den Eingang Ihrer Bestellung bestätigen und deren Einzelheiten und Bestellreferenznummer aufführen („Auftragsbestätigung“). Diese Auftragsbestätigung stellt keine Annahme ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie […] versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail („Versandbestätigung“) bestätigen („Vertrag“). […]“

    Ziffer 4.2 der AGB der Beklagten lautet:

    „Der zwischen Marke1 und Ihnen geschlossene Vertrag bezieht sich nur auf die in der Versandbestätigung bestätigten oder an Sie gelieferten Produkte. Soweit Ihre Bestellung weitere Produkte enthielt, sind diese nicht von dem Vertrag erfasst und es besteht keine Pflicht, diese Produkte an Sie zu liefern, bis der Versand der entsprechenden Produkte in einer separaten Versandbestätigung bestätigt wurde.“

    Ziffer 9.3 der AGB der Beklagten lautet:

    „Unsere Website enthält eine große Anzahl von Produkten und es kann jederzeit vorkommen, dass trotz all unserer Bemühungen einige der auf unserer Website genannten Produkte möglicherweise mit einem falschen Preis ausgezeichnet sind. […] Ist der korrekte Preis eines Produktes höher als der auf der Website angegebene Preis, so nehmen wir nach unserem Ermessen meist mit Ihnen Kontakt auf, um das weitere Vorgehen einvernehmlich zu vereinbaren. Wir behalten uns aber vor, Ihre Bestellung ohne weitere Kontaktaufnahme mit Ihnen abzulehnen. […]“


    Durch einen - von der Beklagten so genannten - Preisfehler bot die Beklagte am 7.3.2022 in ihrem Onlineshop das Smartphone Marke1 Modell1 für 92 € an. Der UVP für das Smartphone betrug zum damaligen Zeitpunkt 1.099 €. Zeitgleich bot die Beklagte bei Bestellungen Kopfhörer des Typs Modell2 als Gratisbeigabe an.

    Der Kläger tätigte insgesamt drei Bestellungen, die die Beklagte am 7.3.2022 zwischen 9:33 Uhr und 9:54 Uhr per E-Mail wie folgt bestätigte:

    - Bestellnummer … über 3x Modell1+ für 276 €, 1x Modell1 für 92 € sowie 2x Modell2 kostenlos (vgl. Anlage K1, Bl. 10 f. d.A.);
    - Bestellnummer … über 2x Modell1+ für 184 € sowie 1x Modell2 kostenlos (vgl. Anlage K2, Bl. 16 d.A.) und
    - Bestellnummer … über 3x Modell1+ für 276 € sowie 1x Modell2 kostenlos (vgl. Anlage K3, Bl. 19 d.A.).

    Die in den Bestellbestätigungen ausgewiesenen Kaufpreise zahlte der Kläger über den Zahlungsanbieter X an die Beklagte.

    Noch im Laufe des 7.3.2022 änderte die Beklagte den Angebotspreis für das Marke1 Modell1 auf 928 €.

    Am 9.3.2022 versandte die Beklagte die insgesamt vier Paar Modell2 an den Kläger und teilte ihm dies mit drei E-Mails jeweils unter Nennung der Bestellnummern …, … und … mit (vgl. Anlagen K4, bis K6, Bl. 22 ff. d.A.).

    Mit E-Mails vom 22.3.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es bei seinen Bestellungen zu einem gravierenden Preisfehler gekommen sei und sie die Bestellung storniere. Sie forderte den Kläger auf, die erhaltenen Modell2 zurückzusenden. Nach der Rücksendung würde der bereits gezahlte Kaufpreis zurückerstattet (vgl. Anlage K7 bis K9, Bl. 28 ff. d.A.).

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.6.2022 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos bis zum 16.6.2022 zur Lieferung und Übereignung der Smartphones gemäß Bestellung sowie zum Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.

    Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Kaufverträge seien bereits mit den E-Mails der Beklagten vom 7.3.2022 zustande gekommen. Die Anfechtung der Verträge mit den E-Mails vom 22.3.2022 sei verfristet gewesen.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, da dies ausweislich der AGB der Beklagten erst mit Versand der bestellten Ware passiere. Jedenfalls sei die am 22.3.2022 erklärte Anfechtung wirksam. Diese sei nicht verfristet gewesen, da das zuständige Team erst am 14.3.2022 von dem Preisfehler erfahren habe. Auch sei der Vertrag wegen Rechtsmissbrauches nichtig, da der Kläger den Preisfehler erkannt und bewusst ausgenutzt habe.

    Das Landgericht hat der auf Übergabe und Übereignung von acht Smartphones „Marke1 Modell1, Artikelnummer …, und eines Smartphones Marke1 Modell1, Artikelnummer …, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die in den Bestellungen des Klägers liegenden Angebote auf Kaufvertragsschluss mit den drei E-Mails vom 7.3.2022 verbindlich angenommen. Ob eine reine Wissenserklärung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB oder eine Vertragsannahme vorliege, richte sich nach dem objektiven Sinn der Erklärung, welcher gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln sei. Es komme darauf an, wie der Erklärungsempfänger die E-Mails nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. AGB seien bei der Auslegung von Willenserklärungen nur dann zu beachten, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Dies sei hinsichtlich der Regelung in Ziffer 4.1 der AGB der Beklagten nicht der Fall, da AGB den Vertragsschluss nicht abweichend vom Gesetz regeln könnten, da ein wirksamer Vertrag die Geltungsgrundlage für die AGB sei. Folglich könne ein Unternehmer in der Bestätigungs-E-Mail klarstellen, dass eine Vertragsannahme durch die E-Mail nicht gewollt sei. Erfolge dies allerdings mittels AGB, werde deren Regelungsgehalt durch den individuellen Erklärungsinhalt der Bestellbestätigung verdrängt.

    Jedenfalls habe die Beklagte das Angebot des Klägers mit der Versendung der Kopfhörer und den entsprechenden E-Mails vom 9.3.2022 angenommen. Denn mit der Versendung des Kaufgegenstandes und der Versandbestätigung per E-Mail wären sogar unter Geltung der AGB der Beklagten die Kaufverträge wirksam zustande gekommen. Dies folge vor allem daraus, dass die Beklagte bei den Versandbestätigungen der Kopfhörer die korrespondierenden Bestellnummern angegeben habe. Sie habe aus Sicht eines objektiven Empfängers deutlich gemacht, dass sie in das Stadium der Vertragserfüllung übergegangen sei und ihre Hauptleistungspflichten erfüllen wolle.

    Der Anspruch des Klägers gemäß § 433 Abs. 1 BGB sei nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB erloschen. Die Anfechtungserklärung am 22.3.2022 sei gemäß § 121 BGB verfristet gewesen. Bereits am 7.3.2022 habe die Beklagte den Angebotspreis für das Marke1 Modell1 auf 928 € angehoben, so dass sie bzw. ihre Wissensvertreter ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Preisfehler gehabt hätten. Die Anfechtungserklärung am 22.3.2022 sei nicht mehr unverzüglich gewesen.

    Der Kaufvertrag sei auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs des Klägers nichtig. Das bloße Erkennen und Ausnutzen eines Preisfehlers genüge hierfür nicht, vielmehr müsse die Vertragserfüllung für den anderen Teil und für den Käufer erkennbar auch schlechthin unzumutbar sein. Zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit habe die Beklagte nicht vorgetragen.

    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin Abweisung der Klage begehrt.

    Sie rügt, das Landgericht habe nicht konkret begründet, warum es in den Bestellbestätigungen vom 7.3.2022 eine Annahmeerklärung der Beklagten sehe. Tatsächlich könnten die E-Mails vom 7.3.2022 nur so verstanden werden, dass damit der Eingang der Bestellungen bestätigt werde, nicht aber auch ausdrücklich oder konkludent die vorbehaltlose Annahme des Angebots des Klägers. Gemäß §§ 133, 157 BGB sei aus dem Inhalt der E-Mails für jeden Durchschnittsverbraucher erkennbar, dass eine derartige Bestellbestätigung nicht die Annahme des Kaufvertrags darstelle. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass seine Bestellung noch geprüft werde, was auch in den AGB der Beklagten, denen der Kläger zugestimmt habe, in Ziffer 4.3 mit Verweis auf Ziffer 9.3 seinen Niederschlag finde. In zwei vergleichbaren Fällen habe die Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Auffassung vertreten, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei (Az. 2-15 S 41/23 und 2-15 S 119/22, s. Hinweisverfügungen in den Anlagen BB1 und BB2, Bl. 134 ff. d.A.).

    Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die AGB der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Auch Klauseln, die Regelungen über das Zustandekommen des Vertrags enthalten, könnten AGB sein. Der Kläger habe den AGB durch Setzen eines Häkchens ausdrücklich zugestimmt, da der Bestellvorgang ohne Setzen des Häkchens nicht ausgeführt werden könne.

    Auch die E-Mails vom 9.3.2022 stellten keine Annahme des Kaufvertragsangebotes dar. Den E-Mails sei nur zu entnehmen, dass die Gratiszugabe, nicht auch die Smartphones versandt seien. Die Angabe der Bestellnummern sei lediglich erfolgt, um die Bestellung einem konkreten Vorgang zuzuordnen. Auch aus Ziffer 4.2 der AGB ergebe sich, dass die Versandbestätigung nur zum Vertragsschluss in Bezug auf das konkret versandte Produkt führe.

    Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

    II.

    Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben.

    1. Zwischen den Parteien sind Kaufverträge über insgesamt neun Smartphones des Typs Marke1 Modell1 zustande gekommen, so dass die Beklagte gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist, diese an den Kläger zu übergeben und zu übereignen.

    a) Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass in den Bestellbestätigungen vom 7.3.2022 keine Annahmeerklärung der Beklagten liegen dürfte.

    Eine - wie hier - automatisierte Erklärung stellt nur dann eine Annahme des Angebots dar, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, juris Rn. 19 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der Formulierung „wir […] werden dir Bescheid geben sobald wir dein Paket verschickt haben“ sowie der Angabe eines voraussichtlichen Liefertermins keine vorbehaltlose Ausführung der Bestellung entnommen werden.

    b) Mit der Übersendung der Kopfhörer als Gratisbeigabe zu jeder der drei getätigten Bestellungen hat die Beklagte indes den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrags auch in Bezug auf die in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen.

    Denn anders, als wenn in einer Bestellung mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst werden, war unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Marke1 Modell2 der Erwerb eines Smartphones. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Marke1 Modell2 das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt - das Smartphone - voraussetzt. Der Kläger durfte die Mitteilung, dass sämtliche versprochenen Gratisbeigaben nunmehr verschickt seien, daher nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass unstreitig der Preis für die Smartphones bereits im Laufe des 7.3.2022 auf 928 € korrigiert worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von der Kenntnis von dem Preisfehler jedenfalls einer Stelle im Haus der Beklagten auszugehen, was der Beklagten insgesamt zuzurechnen ist. Dass gegebenenfalls noch nicht alle Abteilungen im Haus der Beklagten Kenntnis hatten, ist für den objektiven Empfängerhorizont des Klägers ohne Bedeutung. Der Kläger durfte daher die Versendung der Kopfhörer am 9.3.2022 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Preisfehler bereits am 7.3.2022 korrigiert worden war, dahingehend verstehen, dass die Kaufverträge mit der Beklagten auch in Bezug auf die Smartphones zustande gekommen sind.

    c) Auf die Frage, ob die AGB der Beklagten wirksam Vertragsbestandteil geworden sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da die AGB auch im Falle ihrer wirksamen Einbeziehung dem Vorgesagten nicht entgegenstehen. Denn die AGB regeln in keiner der von der Beklagten angeführten Klauseln (4.1, 4.2 und 9.3) den Fall, dass eine Gratisbeigabe, die unter der Bedingung des Kaufs eines anderen Produktes gewährt wird, zeitlich vor dem Hauptprodukt versandt wird. Insbesondere ist dies kein Fall der Ziffer 4.2 der AGB, wonach für jedes in einer Bestellung über mehrere Produkte enthaltene Produkt mit dessen Versand ein gesonderter Kaufvertrag zustande kommt. Im Falle der Gratisbeigabe ist der Abschluss eines Vertrags über die kostenlose Überlassung der Kopfhörer aber separat gar nicht möglich, da der Anspruch auf Überlassung der Gratisbeigabe mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags über das Hauptprodukt steht und fällt.

    2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Anfechtung und zum Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) sind in der Sache nicht zu beanstanden und werden durch die Berufung auch nicht erheblich angegriffen. Der bloße Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 27.1.2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7 m.w.N.).

    3. Dass eine Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in zwei Parallelverfahren die Auffassung vertreten hat, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, steht einer Entscheidung im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Zum einen ist das Oberlandesgericht im Verhältnis zum Landgericht - auch wenn es sich jeweils um Berufungsentscheidungen handelt - das höherrangige Gericht (vgl. MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 13; Saenger/Koch, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 543 Rn. 22). Zum anderen hat das Landgericht seine Rechtsauffassung lediglich im Wege von Hinweisverfügungen geäußert, so dass es sich hierbei bereits nicht um eine „Entscheidung“ handelt, von welcher die Rechtsauffassung des Senats divergiert.

    Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

    Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist. Die Zurücknahme der Berufung würde die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 reduzieren (Nr. 1222 Ziff. 1 VV GKG).

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 10.000 € festzusetzen.

    RechtsgebietVertragsrechtVorschriften§ 119 Abs. 1 BGB, § 121 Abs. 1 BGB, 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB, 433 Abs. 1 S. 1 BGB