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  • 21.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236927

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 14.06.2023 – 3 U 52/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Bamberg

    Beschluss vom 14.06.2023

    3 U 52/23 e

    In dem Rechtsstreit
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 3. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 14.06.2023 folgenden

    Hinweisbeschluss

    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.02.2023 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festzusetzen.
    2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 07.07.2023.

    Gründe

    I.

    Der Kläger nimmt die beklagte Betreiberin von Fitnessstudios auf Unterlassung von vermeintlich unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verlängerung der Vertragslaufzeit des Fitnessstudiovertrags in Anspruch.

    Der Kläger ist ein in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es unter anderem gehört, als Interessenvertreter der Verbraucher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, zu verfolgen. Die Beklagte betreibt deutschlandweit Fitnessstudios. Sie bietet ihren Kunden seit Anfang März 2022 die Vertragsvarianten ("Pakete") "A.", "B." oder "C." an, deren Mindestvertragslaufzeiten jeweils zwischen einem, zwölf oder 23 Monaten variieren (vgl. Bl. 17). Jede Vertragsvariante bietet den Kunden die Möglichkeit, den jeweiligen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Für den Fall, dass eine Kündigung nicht erfolgt, enthalten die - auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten (vgl. Bl. 18) - Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB Stand 01.03.2022") der Beklagten die folgenden Klauseln:

    "7. Dauer der Mitgliedschaft und Kündigung; Stilllegung

    (1) Mitgliedschaft - Monatlich kündbare Verträge

    Die Mitgliedschaft hat eine Laufzeit von 1 Monat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht vom Mitglied oder X. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gekündigt wird. Die Kündigung des Mitglieds ist in Textform zu erklären (Ziffer 7 Abs. 4d).

    (2) Mitgliedschaft - 12-Monats-Vertrag

    a. Allgemein

    Diese Mitgliedschaft hat zunächst eine Erstlaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gekündigt werden. Kündigt das Mitglied den Vertrag nicht, so verlängert sich dieser nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, wobei dem Mitglied das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante (7.1.). Dem Mitglied steht es frei, aktiv mit X. einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den vergünstigten Konditionen trainieren zu können. Eine stillschweigende Verlängerung um 12 oder 23 Monate findet nicht statt, es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Mitglieds.

    Die Kündigung des Mitglieds ist gegenüber der X. GmbH in Textform zu erklären (Ziffer 7 Abs. 4d). Der Vertrag endet grundsätzlich zum Ende des Monats.

    [...]

    (3) Mitgliedschaft - 23 Monats-Vertrag

    a. Allgemein

    Diese Mitgliedschaft hat zunächst eine Laufzeit von 23 Monaten. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Beendigungszeitraum gekündigt werden. Kündigt das Mitglied den Vertrag nicht, so verlängert sich dieser nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, wobei dem Mitglied das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante (7.1.). Dem Mitglied steht es frei aktiv mit X. einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den jeweils vergünstigten Konditionen trainieren zu können. Eine stillschweigende Verlängerung um 12 oder 23 Monate findet nicht statt, es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Mitglieds.

    Die Kündigung des Mitglieds ist gegenüber dem Studio in Textform zu erklären. Der Vertrag endet grundsätzlich zum Ende des Monats.

    [...]."

    Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2022 wegen der Verwendung der vorgenannten AGB-Klauseln erfolglos ab (Anlage K 3).

    Der Kläger war in erster Instanz der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Vorliegend treffe die Beklagte Regelungen, wonach Verbraucher automatisch mit dem Ablauf einer zwölf- oder 23-monatigen Vertragslaufzeit in den Tarif der teureren, monatlich kündbaren Variante eingestuft werden. Durchschnittsverbraucher dürften hingegen nicht damit rechnen, dass sich der Vertrag mit Ablauf der Laufzeit nicht nur verlängert, sondern eine Preiserhöhung damit verbunden sein solle, weil automatisch eine Einstufung in einen höheren monatlichen Tarif vorgenommen werde. Es werde die Vertragsverlängerungsautomatik mit einer automatischen Entgelterhöhung kombiniert. Eine solche Verknüpfung zwischen Verlängerungsautomatik und Entgelterhöhung stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Preiserhöhungen in einem laufenden Vertragsverhältnis bedürften zu ihrer Wirksamkeit stets einer wirksamen Preisänderungsklausel. Dieses Verhalten sei auch mit den Wertungen des § 309 Nr. 9 b) BGB nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift sehe die Verlängerung "des Vertragsverhältnisses" vor, also gerade keine Änderung der Vertragskonditionen. Die verbraucherfreundliche Lösung der nunmehr möglichen Kündigungsoption von einem Monat werde durch die Neueinstufung in den höheren Tarif durch die Beklagte konterkariert.

    Die Klausel seien auch mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren. Die Verbraucher, die hingegen die vereinbarte Kündigungsfrist über die relativ lange Laufzeit aus den Augen verlieren, würden überraschend mit einem erhöhten monatlichen Betrag belastet und können sich alternativ nur auf eine lange Laufzeit einlassen.

    Durchschnittsverbraucher rechneten schließlich nicht damit, dass sich in den AGB eine von den Preisübersichten abweichende Klausel befinde, welche festlege, dass eine stillschweigende Vertragsverlängerung mit erhöhten Preisen verbunden ist. Somit seien die Klauseln auch überraschend nach § 305c BGB.

    Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

    I.
    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, es zu unterlassen in Bezug auf Laufzeitverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

    1.
    Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante. [...] Dem Mitglied steht es frei, aktiv mit X. einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den vergünstigten Konditionen trainieren zu können.

    2.
    Indem es sich in diesen Fällen fortan um monatlich kündbare Verträge handelt, gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge für diese Laufzeitvariante. [...] Dem Mitglied steht es frei, aktiv mit X. einen neuen Vertrag über 12 oder 23 Monate abzuschließen, um weiterhin zu den vergünstigten Konditionen trainieren zu können.

    II.
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 244,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Auf das Vorbringen des Klägers hat sie in erster Instanz erwidert, sie gewähre Kunden, die sich für eine längere Vertragslaufzeit entscheiden, einen "Rabatt" oder "Preisnachlass", weil in diesen Fällen für sie der Verwaltungsaufwand niedriger sei und sie finanzielle Planungssicherheit erlange. So könne sie ihr unternehmerisches Risiko abdecken. Die von dem Kläger beanstandeten Tarife seien als Preisvereinbarung anzusehen, die der AGB-Kontrolle nicht zugänglich seien. Es liege entgegen der Ansicht des Klägers gerade keine "Verlängerungsautomatik i.V.m. einer Entgelterhöhung" vor, wenn ein Vertrag nicht gekündigt werde und er auf eine unbestimmte Zeit zu den üblichen Konditionen weiterlaufe, die an der 1-Monats Laufzeit bemessen sind. Bei der Einführung des 1-monatlichen kündbaren Vertrags handele es sich keineswegs um Verteuerung, sondern um einen Wegfall der Vergünstigung für Langzeitkunden und der Rückkehr zum Standardpreis. Der wirtschaftliche Vorteil des Kunden entfalle. Falls ein Verbraucher auch weiterhin sparen wolle, könne er jederzeit erneut einen vergünstigten Laufzeitvertrag abschließen, um erneut in den Genuss von einer Vergünstigung zu kommen. Dies erfolge jedoch allein auf Initiative des Kunden.

    Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 28.02.2023 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

    Sowohl die Verlängerungsklausel als auch die im Zusammenhang zu betrachtende Preiserhöhungsklausel unterlägen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei der Regelung, wonach mit Eingreifen der Verlängerungsklausel der nunmehr unbefristete und monatlich kündbare Vertrag automatisch in den teureren "monatlich kündbaren Vertragstarif" fällt, nicht um eine reine Preisvereinbarung welche der AGB-Kontrolle nicht unterliegen würde. Vielmehr sei die Entgelterhöhung in einer Gesamtschau der Umstände zu bewerten und im Zusammenhang mit der Verlängerungsklausel zu sehen.

    Der Wegfall einer Vergünstigung, welche offensichtlich nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Laufzeit von 12/23 Monaten gewährt werde oder die Preiserhöhung auf den Tarif für einen monatlich kündbaren Vertrag im Rahmen einer Vertragsverlängerung nach Ziffer 7.2 und 7.3 führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Derartige Preisgestaltungen, die den Verbraucher durch gewährte Vergünstigungen zum Abschluss eines Vertrages mit längerer Laufzeit animieren sollen, seien in sämtlichen Lebensbereichen üblich.

    Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

    Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Sachanträge weiterverfolgt und zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

    Die Verlängerungsautomatik im Zusammenspiel mit der Preiserhöhung benachteilige entgegen der Ansicht des Landgerichts Verbraucher unangemessen. Fehlerhaft sei zunächst die Annahme, dass es sich bei den Preisen vor der Verlängerung um eine Rabattierung gehandelt habe und es sich deshalb nicht um eine Preiserhöhung handele. Zudem stelle das Landgericht rechtsfehlerhaft fest, dass derartige Preisgestaltungen, die den Verbraucher durch gewährte Vergünstigungen zum Abschluss eines Vertrages mit längerer Laufzeit animieren sollen, in sämtlichen Lebensbereichen üblich seien. Insoweit beschreibe das Landgericht schon nicht, welche Lebensbereiche das sein sollen. Das Landgericht gehe ferner ohne nähere Ausführungen davon aus, dass es für Verbraucher leicht erkennbar sei, dass die Umwandlung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der zwölf oder 23 Monate in eine sodann monatlich kündbare Variante unproblematisch möglich sei. Die Verbraucher würden sich als "Langzeitkunden" begreifen und davon ausgehen, dass im Zweifel "alles so weiterläuft", jedenfalls aber nicht mit einer Preiserhöhung rechnen.

    Schließlich verstoße die Klausel entgegen der Ansicht des Landgerichts auch gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB. Es gebe innerhalb der von der Beklagten angebotenen Varianten keinen Hinweis darauf, dass eine Umgestaltung und eine Eingruppierung der Verlängerungsautomatik auch eine Preiserhöhung beinhalte. Diese Rechtsfolge sei bei Vertragsschluss weder gewollt gewesen noch sei ein Hinweis hierzu erfolgt.

    Die Klauseln verstießen entgegen der Ansicht des Landgerichts auch gegen § 305c BGB. Sie sähen - unter der nicht zu vermutenden - Überschrift "Dauer der Mitgliedschaft und Kündigung, Stilllegung" vor, dass bei einer Vertragsverlängerung plötzlich gänzlich andere Vertragskonditionen zu Grunde gelegt und berechnet würden.

    Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

    Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

    II.

    Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

    1. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln fallen schon von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 b) BGB (vgl. BGH NJW 2012, 1431  [BGH 08.02.2012 - XII ZR 42/10] Rn. 17) oder § 308 Nr. 5 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 2942  [BGH 15.04.2010 - Xa ZR 89/09] Rn. 14). Dies ziehen die Parteien im Streitfall auch nicht in Zweifel.

    2. Die beanstandeten Klauseln verstoßen indes, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits daraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln, wie die Beklagte zu Recht einwendet, um Entgeltvereinbarungen handelt, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegen.

    a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die Natur von Verlängerungsklauseln nicht hinreichend bedacht. Nach solchen Klauseln verlängert sich ein Vertrag für einen bestimmten Zeitraum, wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigt. Die Parteien treffen diese Vereinbarung über die Vertragsverlängerungsmodalitäten bereits bei Abschluss des Vertrags. Deshalb beruht die Verlängerung des Vertrags nicht auf einer fingierten Erklärung des Kunden, sondern auf der zuvor getroffenen Vereinbarung über die Behandlung des "Schweigens" des Vertragspartners kurz vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (BGH NJW 2010, 2942  [BGH 15.04.2010 - Xa ZR 89/09] Rn. 14; BGH NJW 1987, 2012  [BGH 29.04.1987 - VIII ZR 251/86] Rn. 26; Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 9. Aufl. 2022, § 308 Nr. 5 Rn. 6; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 308 Nr. 5 Rn. 6b; Wais, NJW 2021, 2833 Rn. 16).

    b) Daraus folgt dann aber zugleich, dass die Parteien die Vereinbarung über das nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu zahlende Entgelt ebenfalls bereits bei Vertragsschluss vereinbart haben. Damit handelt es sich somit um eine Vereinbarung über das zu zahlende Entgelt, die nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (vgl. BGH NJW 2010, 2942  [BGH 15.04.2010 - Xa ZR 89/09] Rn. 22).

    3. Eine Unwirksamkeit der Klauseln unter dem Gesichtspunkt der Überraschung (§ 305c Abs. 1 BGB) ist im Verbandsklageverfahren nicht zu prüfen (BGH NJW 2010, 2942  [BGH 15.04.2010 - Xa ZR 89/09] Rn. 15; BGH NJW-RR 1987, 45  [BGH 25.06.1986 - IVa ZR 263/84] Rn. 18).

    III.

    Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die rechtliche Konstruktion einer Vertragsverlängerung (vgl. BGH NJW 2010, 2942 Rn. 14) ist abstrakt höchstrichterlich ebenso geklärt wie die Folge, dass es sich dann um eine nicht der AGB-Kontrolle zugängliche Entgeltvereinbarung handelt (vgl. BGH NJW 2010, 2942  [BGH 15.04.2010 - Xa ZR 89/09] Rn. 22).

    Der Senat regt daher - unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme - die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 307 Abs. 3 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 2