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  • 11.08.2022 · IWW-Abrufnummer 230724

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 06.07.2022 – VIII ZR 28/21

    a) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    b) Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).

    c) Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    d) Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.

    e) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).


    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 38 - vom 13. Januar 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 883,77 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht betreffend den Bereitstellungspreis aus § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 23. November 2010 nicht zustehe, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 29. Januar 2020 auf die Berufung der Beklagten - auch im Kostenpunkt - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Weiter wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin betreffend die Feststellung, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 nicht zustehe, zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Anschlussrevision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.



    Tatbestand

    1


    Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfirmiert in V. AG; nachfolgend: V. AG).


    2


    Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 23. November 2010 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2005 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:


    "Preisänderungsklausel Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel: P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005) P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel P2005 der Basispreis I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 17 Reihe 2 I2005 der Basisindex L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 L2005 der Basislohnindex Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte. Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel: AP = AP2005 x E/E2005 AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel AP2005 der Basisarbeitspreis E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis E2005 der Basisenergiepreis Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum. Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

    3


    Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten - Entgelte.


    4


    Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Internet veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung") an.


    5


    Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, ausgehend von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, die Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeentgelts.


    6


    Mit ihrer Klage haben die Kläger zuletzt von der Beklagten die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.671,57 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht weder aus der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) noch aus der gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 (geänderten) Preisanpassungsklausel zustehe.


    7


    Das Amtsgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren bezüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Bereitstellungspreise, ausgehend vom Bereitstellungspreis des Jahres 2014, in Höhe von 883,77 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger sind beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.


    8


    Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Fragen der Wirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisänderungsklausel und der wirksamen Einbeziehung der geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag zugelassen. Mit ihrer - im Umfang der Zulassung eingelegten - Revision erstrebt die Beklagte die (vollständige) Abweisung des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens der Kläger hinsichtlich der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis sowie des Antrags auf Feststellung, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht auch nach der gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 angepassten Klausel nicht zustehe. Die Kläger hingegen begehren im Wege der Anschlussrevision, ausgehend von den Preisen bei Vertragsabschluss, die Rückzahlung weiterer 337,31 € nebst Zinsen für im Abrechnungszeitraum 2015 bis 2018 ihrer Ansicht nach überzahltes Wärmeentgelt.




    Entscheidungsgründe

    9


    Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussrevision der Kläger unbegründet ist.




    A.

    10


    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:


    11


    Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Zu Recht habe das Amtsgericht sowohl einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht als auch die von diesen begehrten Feststellungen getroffen, weil der Beklagten ein Preisanpassungsrecht weder nach den Klauseln in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 23. November 2010 noch infolge der Anpassung der Preisänderungsklausel gemäß Schreiben vom 24. April 2019 zustehe.


    12


    Die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vereinbarte Anpassungsklausel zum Arbeitspreis genüge - was auch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr ernsthaft in Zweifel ziehe - nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, weil sich weder aus dem Wärmelieferungsvertrag noch aus den Rechnungen ergebe, auf welcher Grundlage der Arbeitspreis berechnet werde. In der Folge sei die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des streitgegenständlichen Wärmelieferungsvertrags gemäß §§ 134, 139 BGB insgesamt, also auch in Ansehung des Bereitstellungspreises, nichtig. Denn Grund- und Arbeitspreis seien Komponenten des Gesamtpreises, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen wahren müsse; eine nur auf eine der Komponenten bezogene Preisanpassungsklausel scheide daher aus. In diesem Sinne verwende auch die Beklagte in der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel (§ 8 des Wärmelieferungsvertrags) den Begriff "Wärmepreis" im Singular.


    13


    Zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung - hier entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 - sei die Beklagte nicht befugt. Der Bundesgerichtshof habe (obiter dictum) festgestellt, dass eine Preisanpassungsklausel nur durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) gemäß §§ 145 ff. BGB Vertragsbestandteil werden könne (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15). Mit dem im Rahmen der "T-3-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Gunsten der Energieversorger eingeführten Schutzniveau habe es sein Bewenden. Diese könnten den Preiswiderspruch zum Anlass nehmen, den Versorgungsvertrag zum Ende der Laufzeit zu kündigen, um sich von trotz dieser Rechtsprechung noch unauskömmlichen Lieferverpflichtungen zu lösen. Sie bedürften keines weitergehenden Schutzes; die Gerichte seien nicht gehalten, ihnen zu Lasten der Kunden die einseitige "Reparatur" unwirksamer Preisanpassungsklauseln zu ermöglichen.


    14


    Die Anschlussberufung der Kläger sei ebenfalls unbegründet, da ihnen kein weiterer - über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender - Rückzahlungsanspruch betreffend die Jahresabrechnungen 2015 bis 2018 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustehe. Entgegen der Ansicht der Kläger führe die durch die Nichtigkeit der Preisänderungsklausel entstehende Regelungslücke im Vertrag nicht dazu, dass den Abrechnungen die bei Abschluss des Vertrags im Jahr 2010 vereinbarten Preise zugrunde zu legen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Kunde vielmehr die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe (Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13). Unter Berücksichtigung dessen gälten für die auf der Grundlage des Vertrags aus dem Jahr 2010 erstellten Abrechnungen, dessen Preisänderungen die Kläger erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 2019 entgegengetreten seien, die Abrechnungspreise aus der drei Jahre zuvor zuletzt vorliegenden Jahresabrechnung, mithin die der Abrechnung vom 15. September 2015 für das Jahr 2014. Danach eingetretene Preissenkungen - wie vorliegend beim Arbeitspreis - blieben allerdings für die betroffenen Perioden zugunsten des Kunden weiterhin gültig (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15).




    B.

    15


    Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nur teilweise stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht berechtigt, kann - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - keinen Bestand haben. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung allerdings zugrunde gelegt, dass die Kläger die Unwirksamkeit der Erhöhungen des Arbeitspreises nur geltend machen können, soweit sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die betreffende Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben.


    16


    I. Zur Revision der Beklagten


    17


    Die Revision der Beklagten ist statthaft, da das Berufungsgericht die Revision insoweit zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem vollumfänglich begründet.


    18


    1. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass den Klägern Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zustehen, weil sich eine Nichtigkeit dieser Preisänderungsklausel weder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis noch unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ergibt.


    19


    a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis gerichtete Feststellungsklage allerdings nicht bereits unzulässig, weil es auf Seiten der Kläger an dem erforderlichen Feststellunginteresse - beziehungsweise an der nach § 256 Abs. 2 ZPO vielmehr maßgebenden Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage - fehlte, nachdem die Beklagte ab 1. Mai 2019 unstreitig eine neue Preisanpassungsklausel zur Anwendung gebracht habe. Diese Argumentation der Beklagten geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil die mit dem Schreiben vom 24. April 2019 angekündigte Änderung nach dem erklärten Willen der Beklagten allein die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, nicht jedoch auch diejenige zum Bereitstellungspreis erfassen sollte. Die Zwischenfeststellung des Berufungsgerichts betreffend die ursprüngliche Anpassungsklausel zum Arbeitspreis hat die Beklagte ausweislich der von ihr gestellten Anträge vorliegend mit der Revision jedoch nicht mehr angegriffen, zumal es insoweit auch an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht fehlen würde (siehe überdies Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 155/21, unter B II 2 c, zur Veröffentlichung vorgesehen).


    20


    Vor diesem Hintergrund haben die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass Zweifel an dem oben genannten Feststellungsinteresse nicht (mehr) bestünden.


    21


    b) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandete Preisänderungsklausel unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2018 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.


    22


    c) Nach dieser Vorschrift ist allerdings allein die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis unwirksam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel, weil es sich - wie der Senat für eben diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (siehe Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.).


    23


    aa) Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht mehr angegriffen - ist indes, dass das Berufungsgericht die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags als nach § 134 BGB unwirksam erachtet hat, auch wenn sich dies nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt. Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV gebietet - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).


    24


    Allerdings entspricht die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, da sie die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht berücksichtigt, sondern Anpassungen des Arbeitspreises ausschließlich anhand eines die Bezugskostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (siehe hierzu wiederum Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 27 ff.).


    25


    bb) Dies hat jedoch nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge. Wie der Senat betreffend inhaltsgleiche Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.).


    26


    Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 38, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).


    27


    Auch mit den übrigen von dem Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.


    28


    d) Betreffend die Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Namentlich ist diese Klausel auch nicht als solche gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern bewegt sich - wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 26 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) - innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56). Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, aaO) Bezug genommen.


    29


    2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich das Berufungsurteil auch insoweit, als es die Berufung der Beklagten gegen die vom Amtsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), der Beklagten stehe das in ihrem Schreiben vom 24. April 2019 angeführte geänderte Preisänderungsrecht betreffend den Arbeitspreis nicht zu, zurückgewiesen hat.


    30


    a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen insoweit keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung von ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 31 ff.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, juris Rn. 5; jeweils mwN).


    31


    b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.


    32


    aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO).


    33


    Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisverpflichtet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.).


    34


    bb) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.).


    35


    Ebenso wenig steht dem Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, unwirksame Preisänderungsklauseln einseitig auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, die von der Revisionserwiderung mit Schriftsatz vom 16. November 2021 in Bezug genommene Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 75 ff.).


    36


    c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Denn die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis war, wie ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 19, 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).


    37


    Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 75). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.


    38


    II. Zur Anschlussrevision der Kläger


    39


    Demgegenüber bleibt die Anschlussrevision der Kläger ohne Erfolg.


    40


    1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision gegen die Abweisung der von den Klägern über die zuerkannten Beträge hinaus geltend gemachten Rückzahlungsansprüche betreffend die in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2018 geleisteten Wärmeentgelte (bezüglich des Arbeitspreises) richtet, steht die Anschlussrevision der Kläger auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision der Beklagten (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, aaO Rn. 70; vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN).


    41


    2. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslösung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Klägern aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis für die Jahre 2015 bis 2018 Rückzahlungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zustehen.


    42


    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]).


    43


    b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Anschlussrevision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Anschlussrevision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).


    44


    Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).


    45


    c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern für die Abrechnungszeiträume 2015 bis 2018 ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nicht zusteht.


    46


    aa) Zu Recht hat es darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 4. Juli 2019 der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgeblichen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und nur diese Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.


    47


    bb) Dasselbe gilt indes hinsichtlich des von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 angesetzten Arbeitspreises von 0,0836 €/kWh. Die Beklagte hat den Arbeitspreis in diesem Zeitraum gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Der Arbeitspreis für 2018 bleibt aber nach wie vor hinter dem infolge des Widerspruchs des Klägers nach der sogenannten Dreijahreslösung des Senats maßgeblichen Preis - dem Arbeitspreis für das Jahr 2014 von 0,0838 €/kWh - zurück. Der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der Arbeitspreis für das Jahr 2014 ausgefallen ist, ist zwar nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen, jedoch nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise.


    48


    Der Arbeitspreis für das Jahr 2014 ist im Streitfall endgültig an die Stelle des Anfangspreises getreten und rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 31 mwN). Preissenkungen, die dazu führen, dass sich die Preise in späteren Abrechnungszeiträumen niedriger als der nun geltende "Ausgangspreis" entwickeln, ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass anstelle des "Ausgangspreises" (hier: 0,0838 €/kWh) der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum anfallende niedrigere Preis (hier: 0,0836 €/kWh für 2015; 0,0833 €/kWh für 2016; 0,0830 €/kWh für 2017; 0,0836 €/kWh für das Jahr 2018) maßgebend ist. Denn im Rahmen der nach der Dreijahreslösung des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, aaO Rn. 27).


    49


    Dagegen ersetzen nachträgliche Preissenkungen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht dauerhaft den nach der Dreijahreslösung infolge des Widerspruchs des Kunden maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" mit der Folge, dass der Energieversorger nach einer vorübergehenden Kostensenkung auch solche Preissteigerungen, die hinter dem neuen "Ausgangspreis" zurückbleiben, für die Folgezeit nicht mehr geltend machen könnte und endgültig an eine Preissenkung gebunden bliebe. Eine solche Preiserhöhung stützt sich nicht - wie die Anschlussrevision im Verfahren VIII ZR 155/21 (siehe Urteil vom heutigen Tage unter B II 2 a cc (3) (b), zur Veröffentlichung vorgesehen) geltend gemacht hat - auf die unwirksame Preisänderungsklausel; vielmehr ergibt sie sich aus der beschriebenen Dreijahreslösung des Senats, nach der ein Energieversorger Preise verlangen kann, die nicht höher sind als der infolge des Widerspruchs des Kunden geltende nunmehrige "Ausgangspreis", und wonach Preissenkungen allein "für die Zeiträume der Preisunterschreitungen" zu berücksichtigen sind.


    50


    An diese Vorgaben hat sich die Beklagte bei ihren Abrechnungen gehalten. Für das Jahr 2018 hat sie zutreffend einen Arbeitspreis von 0,0836 €/kWh angesetzt.




    C.

    51


    Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).


    52


    Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpassungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Im Übrigen (hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens der Kläger und der das Preisanpassungsrecht bezüglich des Bereitstellungspreises betreffenden Feststellung) entscheidet der Senat in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten insoweit zur (vollständigen) Abweisung der Klage.


    Dr. Bünger
    Kosziol
    Dr. Schmidt
    Dr. Matussek
    Dr. Reichelt

    Von Rechts wegen

    Vorschriften