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  • 02.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215071

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 11.03.2020 – 32 W 284/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München

    Beschluss vom 11.03.2020

    Az.: 32 W 284/20

    In Sachen
    xxx
    - Klägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    xxx
    - Beschwerdeführer -
    gegen
    xxx
    - Beklagte und Beschwerdegegnerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    xxx

    wegen Herausgabe
    hier: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

    erlässt das Oberlandesgericht München - 32. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Landgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 11.03.2020 folgenden Beschluss

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Passau vom 17.02.2020, Az. 4 O 576/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 14.632,48 € festgesetzt wird.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin verlangte von der Beklagten aufgrund eines nach ihrer Meinung beendeten Leasingvertrages die Herausgabe eines Kraftfahrzeuges, dessen Wert 14.632,48 € betrug. Der Leasingvertrag hatte eine ursprüngliche Laufzeit von 12 Monaten; die Beklagte hatte jedoch das Recht, den Vertrag durch Optionserklärung um 1 bis 18 weitere Monate zu verlängern. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Verlängerungserklärung telefonisch abgegeben. Soweit im Vertrag Textform für diese Erklärung vorgeschrieben sei, sei diese Bestimmung unwirksam. Der Leasingvertrag habe somit aufgrund der telefonischen Erklärung fortbestanden.

    Das Landgericht hat den Streitwert zunächst auf 14.632,48 € (Wert des Fahrzeugs) festgesetzt, dann aber auf Beschwerde mit Abhilfebeschluss vom 17.02.2020 auf 1.377,84 (12 Monatsmieten) herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht.

    II.

    Die nach § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

    Der Streitwert für die Herausgabeklage ist in Höhe des Fahrzeugwerts festzusetzen, denn der Streitwert richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. mit § 6 ZPO.

    Das Landgericht hat zwar richtig erkannt, dass § 41 Abs. 2 GKG wegen der dortigen Beschränkung auf Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile keine Anwendung findet, es hat jedoch zu Unrecht die Vorschrift des § 41 Abs. 1 GKG angewendet. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Herausgabeklagen anzuwenden. Aus § 41 Abs. 2 GKG ergibt sich nämlich, dass Klagen auf Herausgabe grundsätzlich nicht zum Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG gehören sollen, da in § 41 Abs. 2 GKG ausdrücklich geregelt wird, dass kein Unterschied beim Streitwert gemacht werden soll unabhängig davon, ob Vorfrage für den Herausgabeanspruch das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist oder nicht. Damit ist die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 GKG auf reine Feststellungsklagen über das Bestehen eines Vertrages beschränkt. Ist aber weder durch § 41 Abs. 1 GKG noch durch § 41 Abs. 2 GKG etwas anders geregelt, so gilt § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO.

    Hierdurch wird auch verhindert, dass bei beweglichen Sachen, wenn im Rahmen der Herausgabeklage über das Fortbestehen des Mietverhältnisses gestritten wird, ein anderer Streitwert maßgebend ist, als wenn die Beendigung unstreitig ist. Ein solches Ergebnis kann auch der Gesetzgeber nicht gewollt haben, der die Regelung des § 41 GKG vor allem aus sozialen Gründen getroffen hat. Soziale Erwägungen haben bei der Miete von beweglichen Gegenständen eine geringere Bedeutung.

    Die Schätzung des Fahrzeugwerts durch die Klägerin auf 75 % des Neupreises begegnet keinen Bedenken.

    Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

    RechtsgebieteHerausgabeklage, StreitwertVorschriften§ 41 GKG