Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211107

    Landgericht Meiningen: Beschluss vom 29.05.2019 – 5 T 95/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In der Zwangsvollstreckungssache

    xxx
    - Gläubigerin und Beschwerdeführerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    xxx

    gegen

    xxx
    - Schuldnerin -

    wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen durch
            Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx
    als Einzelrichter am 29.05.2019

    b e s c h l o s s e n :

    Der Beschluss des Amtsgerichts Sonneberg vom 9.4.2019 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung  - auch über die Kosten der Beschwerde -  an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    Gründe:

    Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

    Die Zurückverweisung, d.h., die Übertragung der zu ersetzenden Entscheidung, auch wegen der Kosten, gebunden an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, folgt aus § 572 Abs. 3 ZPO, s. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, 2018, Rn. 34, 47 zu § 572 ZPO.

    An einer Bevollmächtigung der Gläubigervertreterin bestehen hier keine ernsthaften Zweifel.
    Nach dem vorgelegten Vollstreckungsbescheid hat sie die Gläubigerin bereits im Mahnverfahren vertreten. Es liegt eine schriftliche Vollmacht der Gläubigerin vom 13.12.2017 als pdf-Datei vor, Anlage zum elektronisch übersandten Schreiben vom 28.3.2019.

    Grundsätzlich ist zum Nachweis der Bevollmächtigung die Vollmachtsurkunde im Original oder  öffentlich beglaubigt vorzulegen, § 80 ZPO, s. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage, 2018, Rn. 8 zu § 80.

    Wenn nicht ein Rechtsanwalt auftritt  -wie hier-, § 88 Abs. 2 ZPO, erfolgt die Prüfung der Vollmacht von Amts wegen.

    Das bedeutet aber nicht, dass stets eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist.
    Erst bei Zweifeln am Vorliegen einer Prozessvoraussetzung setzt die Pflicht zur Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1 ZPO ein,  auf diese Weise soll das Gericht entlastet und vor allem ein zügiger Fortgang des Verfahrens gewährleistet  werden (s. BGH, Urt. v. 4.5.2004, Az. XI ZR 40/03, Tz. 19 f.; Zöller/Althammer, ZPO, a.a.O., Rn. 4 zu § 56, Rn. 4 zu § 88).

    Die Beschwerdeinstanz ist eine volle Tatsachen- und Rechtsinstanz (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO), so dass auch die Ermessensausübung des Amtsgerichts überprüft werden kann.

    Das Verlangen nach der Originalvollmacht ist unangebracht formalistisch.

    Im Übrigen:

    § 829a ZPO regelt nur, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich ist. Darum geht es hier nicht.