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  • 14.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208868

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 03.04.2019 – 8 W 868/19

    1. Herauszugebende Nutzungen sind keine Nebenforderung

    2. Bei einer Rückforderungsklage gemäß §§ 812 ff. BGB i.V.m. § 5a VVG a.F. sind im bezifferten Zahlungsantrag enthaltene Nutzungen in Ansehung der BGH-Entscheidung vom 19.12.2018 (IV ZB 10/18) bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts als werterhöhend zu berücksichtigen, weil sie keine Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO und von § 43 GKG sind.


    Oberlandesgericht Nürnberg
    Beschl. v. 03.04.2019

    Az.: 8 W 868/19

    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Wertfestsetzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.02.2019 abgeändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 33.883,69 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1

    Der Kläger verlangte aus insgesamt vier, im Jahre 2004 bei der Beklagten abgeschlossenen, Kapitallebensversicherungs- bzw. Rentenversicherungsverträgen, die er im Jahre 2013 gekündigt und abgerechnet erhalten hatte, nach jeweils im Jahre 2015 nachträglich erklärtem "Widerspruch nach § 5a VVG" Restzahlungen infolge Rückabwicklung der Verträge.

    2

    Insgesamt begehrte der Kläger mit seinen nach Einzelverträgen aufgeteilten Sachanträgen die Zahlung von 33.883,69 € in der Hauptsache nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. Klageschrift Bl. 2 d.A.; Hinweis: im Urteilstatbestand (EU S. 7) ist der Sachantrag zu IV. falsch wiedergegeben: richtig ist 8.078,08 €, anstatt 8.070,08 €).

    3

    Mit Endurteil vom 25.02.2019 (Bl. 180 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und gleichzeitig den Streitwert auf 23.939,- € festgesetzt (EU S. 2, Bl. 181 d.A.).

    4

    Zur Wertfestsetzung führt das Urteil aus (EU S. 13-14, Bl. 192-193 d.A.), dass unter Hinweis auf Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 24.07.2017, 12 U 75/17) der Gebührenstreitwert sich ohne Berücksichtigung der Nutzungen (als unselbständige Nebenforderungen neben eingeklagten Prämienbestandteilen) errechne. Wenn man aus den streitgegenständlichen Forderungen den auf Nutzungen entfallenden Anteil herausrechne, ergebe sich ein von den bezifferten Zahlungsanträgen abweichender und verminderter Gesamtstreitwert in der festgesetzten Höhe. An dieser Berechnung des Gebührenstreitwerts werde auch vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 19.12.2018 (IV ZB 10/18) festgehalten, da diese nur den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert betreffe.

    5

    Dagegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht mit einer Beschwerdeschrift vom 28.02.2019 (Bl. 198-199 d.A.) und begehrt - unter ausdrücklichem Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 19.12.2018 - die Heraufsetzung des Streitwertes auf die Summe der bezifferten Sachanträge in der Hauptsache (hier: 33.883,69 €).

    6

    Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Streitwertbeschwerde (Bl. 201 d.A.), die Ausführungen des BGH in dem Beschluss vom 19.12.2018 seien "dogmatisch nicht überzeugend".

    7

    Mit Beschluss vom 18.03.2019 (Bl. 203 d.A.) hat das Landgericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

    8

    Mit Beschluss vom 28.03.2019 (Bl. 208 d.A.) hat der zuständige Einzelrichter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

    II.

    9

    Die zulässige Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) ist begründet. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens ist antragsgemäß auf die Summe der bezifferten Sachanträge in der Hauptsache heraufzusetzen.

    10

    Die vom Landgericht seiner Wertfestsetzung zugrunde gelegte Differenzierung zwischen Zuständigkeitsstreitwert und Beschwer einerseits sowie Gebührenstreitwert andererseits überzeugt nicht und widerspricht der maßgeblichen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs.

    11

    1. Für den Gebührenstreitwert ist gesetzlich Folgendes bestimmt (Hervorhebungen durch den Senat):

    12

    Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz (Gerichtskostengesetz, GKG) erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG).

    13

    Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG).

    14

    In Abschnitt 7. (Wertvorschriften), Unterabschnitt 1. (Allgemeine Wertvorschriften) ist in § 43 Abs. 1, Abs. 2 GKG bestimmt:

    § 43 Nebenforderungen

    (1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
    (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

    15

    In Unterabschnitt 2. (Besondere Wertvorschriften) ist in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG sodann bestimmt:

    § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
    (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. ... In Unterabschnitt 3. (Wertfestsetzung) ist in § 62 Satz 1 GKG sodann bestimmt:
    § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.

    16

    Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist zudem zu beachten:

    § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

    17

    2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. ...

    18

    2. Für den Zuständigkeitsstreitwert ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich Folgendes bestimmt (Hervorhebungen durch den Senat):

    19

    In Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt 1 (Gerichte) Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften) ist zunächst in § 2 ZPO bestimmt:

    § 2 Bedeutung des Wertes Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

    20

    Sodann heißt es in § 4 Abs. 1 ZPO:

    § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
    (1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

    21

    3. In seiner Entscheidung vom 19.12.2018 (IV ZB 10/18, VersR 2019, 251) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Auszug, Hervorhebungen durch den Senat):

    22

    Der Kläger fordert von der Beklagten nach einem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Jahr 2000 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge sowie die Herausgabe von Nutzungen, die die Beklagte aus den Beiträgen gezogen haben soll (Rn. 1, juris).

    23

    Nachdem der Kläger den Versicherungsvertrag zunächst gekündigt und die Beklagte daraufhin den Rückkaufswert ausgezahlt hatte, erklärte der Kläger im Jahr 2015 den Widerspruch des Vertrages. Er meint, das Widerspruchsrecht habe zum Zeitpunkt der Erklärung noch bestanden, weil die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen habe und § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht anwendbar sei. Der Kläger hat die bereicherungsrechtliche Forderung auf 4.316,21 € beziffert und so berechnet, dass er von der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge einen Risikoanteil, den erhaltenen Rückkaufswert sowie Fondsverluste abgezogen und Nutzungen in Höhe von 3.728,39 € hinzugerechnet hat. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen und den Streitwert auf 4.316,21 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers verworfen, weil die Beschwer 600 € nicht übersteige; der Streitwert sei auf 587,82 € festzusetzen. Der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen werde als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO geltend gemacht, da der Rückkaufswert nach den Tarifbedingungen der Lebensversicherung nicht die Beitragsanteile enthalten könne, aus denen die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers die Nutzungen gezogen haben soll. Diese Beitragsanteile seien folglich im klägerischen Antrag enthalten und der Nutzungsherausgabeanspruch bei der Berechnung des Streitwerts daher nicht zu berücksichtigen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (Rn. 2 - 5, juris).

    24

    Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung beträgt 4.316,21 € und übersteigt damit die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsherausgabeanspruch im Streitfall nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zu qualifizieren ist.

    25

    Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

    26

    Die Vorschrift bezweckt eine praktische, einfache und klare Wertermittlung, da von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 1994 - IV ZR 270/93, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 8; vom 7. Oktober 1976 - VII ZR 95/76, WM 1976, 1201; vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 23. November 1956 - V ZR 32/55, NJW 1957, 103, 104; Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, Abteilung 1, 2. Aufl. S. 147; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl. § 4 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 1, 16; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 18). Dieser Zweck einer Vereinfachung der Berechnung würde verfehlt, wenn es in Fällen der vorliegenden Art für die Streitwertermittlung darauf ankäme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge steht, von diesem also sachlich rechtlich abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - IX ZR 60/16, juris Rn. 2 m.w.N.).

    27

    Dies kann hier von Fall zu Fall insbesondere danach variieren, mit welchem der Ansprüche der an den Versicherungsnehmer typischerweise ausgezahlte Rückkaufswert in welcher Höhe zu verrechnen ist. Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstrakt-generell zu beantworten ist - dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17] unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N.). Es bestimmt sich, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, auch nach den Umständen des Einzelfalles, deren rechtliche Bewertung unterschiedlich ausfallen kann. Auf dieser vielschichtigen Grundlage wäre es für die Parteien in derartigen Prozessen häufig kaum möglich, im Vorhinein zu erkennen, welches Gericht sachlich zuständig ist und ob ein Rechtsmittel zulässigerweise eingelegt werden kann, wenn die volle oder teilweise (Nicht-)Berücksichtigung des Nutzungsherausgabeanspruchs insofern zu unterschiedlichen Ergebnissen führte; die insbesondere auch in ihrem Interesse gebotene praktische, einfache und klare Wertermittlung wäre nicht mehr gewährleistet. Der § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zugrunde liegende Vereinfachungsgedanke spricht daher entscheidend dafür, den Nutzungsherausgabeanspruch des Versicherungsnehmers in Fällen der vorliegenden Art unabhängig von den Umständen des Einzelfalles bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (Rn. 7 - 11, juris).

    28

    Diesen Entscheidungsgründen ist folgender Tenor vorangestellt:

    29

    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 6. Juni 2018 aufgehoben.

    30

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    31

    Streitwert: 4.316,21 €

    32

    4. Die vom Landgericht in der angefochtenen Wertfestsetzung zur Untermauerung seiner Rechtsposition in Anspruch genommene "Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 - " ist überholt.

    33

    Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe hat - wenige Wochen vor der hier zu überprüfenden Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.02.2019 - mit einer veröffentlichten Entscheidung vom 04.02.2019 (12 W 1/19, juris) diese frühere Rechtsprechung zur Wertfestsetzung ausdrücklich aufgegeben und unter dem Leitsatz
    "Bei einer Rückforderungsklage gemäß § 5a VVG a.F. sind im bezifferten Zahlungsantrag enthaltene Nutzungen beim Streitwert zu berücksichtigen. Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 24. Juli 2017, 12 U 75/17; Beschluss vom 12. September 2017, 12 U 89/17; Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, IV ZB 10/18)"
    entschieden wie folgt (Auszug, Hervorhebungen durch den Senat):

    34

    Die gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist begründet. Der Streitwert ist in Höhe des mit Klageantrag Ziffer 1 begehrten Gesamtbetrages festzusetzen ohne Rücksicht darauf, dass dieser Betrag auch vom Kläger zur Herausgabe geforderte Nutzungen des eingezahlten Kapitals enthält. Allerdings hat das Landgericht seiner Streitwertfestsetzung die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 U 89/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, juris), wonach gemäß § 43 Abs. 2 GKG im Forderungsbetrag enthaltene Nutzungen als Nebenforderung beim Streitwert unberücksichtigt bleiben, korrekt angewandt und auf dieser Grundlage den Streitwert zutreffend errechnet.

    35

    Jedoch hat inzwischen der Bundesgerichtshof zur Streitwertberechnung in derartigen Fällen entschieden wie folgt:
    "< es folgt ein Zitat aus BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18 -, Rn. 7 - 10, juris; siehe oben unter Ziffer 3.) >."

    36

    Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung nicht nur zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach §§ 1 ff., 511 ZPO geäußert, sondern zugleich den Gebührenstreitwert in identischer Höhe festgesetzt. Somit gelten die Ausführungen auch für den Gebührenstreitwert gemäß §§ 39 ff. GKG. Nach höchstrichterlicher Entscheidung dieser Frage ist dem im Interesse der Rechtseinheit zu folgen. Die oben zitierte bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats wird aufgegeben. Im Forderungsbetrag enthaltene ausgerechnete Nutzungen sind in den Fällen einer Rückforderungsklage gemäß § 5a VVG a.F. - oder auch gemäß § 8 VVG a.F. - beim Streitwert zu berücksichtigen. Insoweit kann es nach Ansicht des Senats auch nicht darauf ankommen, ob die Ermittlung und Berechnung des im Gesamtbetrag enthaltenen Anteils der Nutzungen schwierig ist, weil bereits ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde, oder - wie hier - keine Schwierigkeiten bereitet, weil noch keine auf den aus Hauptforderung und Nutzungen bestehenden Gesamtbetrag anzurechnende Zahlung erfolgt ist. Denn anderenfalls würde - ersichtlich sinnwidrig - eine auch nur geringe anzurechnende Zahlung des Versicherers zu einer Erhöhung des festzusetzenden Streitwerts führen.

    37

    5. Schließlich hat das Oberlandesgericht Celle in einer veröffentlichten (juris) Entscheidung vom 04.03.2019 (8 U 275/18) unter dem Leitsatz
    "Bei der Berechnung des Gerichtsgebührenstreitwerts bleibt es auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 (IV ZB 10/18) dabei, dass Nebenforderungen den Streitwert nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GKG erhöhen"
    entschieden wie folgt (Auszug, Hervorhebungen durch den Senat, vgl. Rn. 59 - 84, juris):

    38

    Der Senat hat den Streitwert für die Gerichtsgebühren entsprechend seiner Ankündigung im Hinweisbeschluss auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. Dieser Betrag errechnet sich auf der Grundlage der streitgegenständlichen Forderung wie folgt:
    "Sparbeitrag 5.951,58 € Abschlusskosten 3.301,50 € Verwaltungskosten 1.255,96 €
    10.509,04 €
    Die ebenfalls geltend gemachten Nutzungen aus den Sparbeiträgen (5.933,26 €), die Nutzungen aus den Verwaltungskosten (673,71 €), die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens (1.785,00 €) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten (1.570,80 €) erhöhen den Gebührenstreitwert demgegenüber nicht. Denn bei diesen Anspruchspositionen handelt es sich ausnahmslos um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG."

    39

    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung führt die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 (Az. IV ZB 10/18) nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

    40

    Diese Entscheidung ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.

    41

    Hiergegen spricht zunächst, dass sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nur mit dem (auch für den Beschwerdewert maßgeblichen) Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 4 ZPO befasst hat, während für die Berechnung des Gebührenstreitwerts § 43 Abs. 1 GKG maßgeblich ist (vgl. zur Abgrenzung Wendtland in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2018, § 4, Rn. 1).

    42

    Während aber bei der Wertberechnung gemäß § 4 ZPO der auch vom Bundesgerichtshofs hervorgehobene Gedanke der Verfahrensvereinfachung und der Rechtssicherheit anerkannt ist (vgl. Heinrich in: Musielak, ZPO, 15. Aufl, § 4 ZPO, Rn. 1; Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 4, Rn. 1; Wendtland a. a. O., Vorbemerkung zu § 4 ZPO), ist das bei § 43 Abs. 1 GKG nicht der Fall.

    43

    Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit. Denn während § 4 ZPO im Lichte des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu sehen ist und nach Maßgabe dieses Rechts nicht zu einer unzumutbaren und damit grundrechtswidrigen Einschränkung des Zugangs zu den Gerichten führen darf (vgl. BGH a. a. O.), besteht bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts ein solches Spannungsverhältnis nicht.

    44

    Dementsprechend entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Nebenforderungen bei gleichzeitig bestehender Hauptforderung grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017, Az. VIII ZR 100/17; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014, Az. II ZR 323/12; BGH VersR 2014, 855 [BGH 27.06.2013 - III ZR 143/12]; BGH NJW 2012, 2446 [BGH 08.05.2012 - XI ZR 261/10]).

    45

    Eine differenzierte Auslegung von § 4 ZPO einerseits und § 43 Abs. 1 GKG anderseits widerspricht auch nicht der Gesetzessystematik.

    46

    Das folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach die Bestimmungen im GKG den §§ 3 ff. ZPO vorgehen. Wenn dementsprechend eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 ZPO eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit dieser Norm erlaubt, dann muss das für § 43 Abs. 1 GKG nicht notwendigerweise ebenfalls gelten.

    47

    Doch selbst wenn man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2018 auch auf die Berechnung des Gebührenstreitwerts übertragen wollte, würde dies nach Einschätzung des Senats - und entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - nur für die Berücksichtigung von Nutzungen als Teil einer unspezifischen Gesamtforderung gelten.

    48

    Demgegenüber ist es nicht zulässig, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf sämtliche Nebenforderungen auszudehnen. Denn damit verlöre § 43 Abs. 1 GKG vollständig seinen Regelungsgehalt.

    49

    Darüber hinaus müssten in dem Fall entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise auch eingeklagte vorgerichtliche Anwaltskosten oder auch die mit der Hauptforderung begehrten Zinsen als den Gebührenstreitwert erhöhende Ansprüche Berücksichtigung finden.

    50

    Eine solche Auslegung ginge aber weit über die vom Bundesgerichtshof entschiedene und nur auf eine spezielle Fallgestaltung bezogene Konstellation hinaus.

    51

    Darüber hinaus dürfte die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 19. Dezember 2018 nur auf solche Fälle anwendbar sein, in denen teilweise zur Hauptforderung erstarkte Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen sind. Hingegen dürfte sie nicht solche Fälle betreffen, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Hauptforderung in ihrem ursprünglichen Umfang uneingeschränkt geltend gemacht wird.

    52

    Denn anderenfalls würde die Entscheidung des IV. Zivilsenats unter anderem von derjenigen des III. Zivilsenats vom 27. Juni 2013 (Az. III ZR 143/12) abweichen. In jener Entscheidung heißt es unter anderem:
    "Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag - III ZR 257/12)."

    53

    Ebenso hat sich der XI. Zivilsenat zur Berücksichtigung von Nutzungen im Rahmen von Bereicherungsansprüchen positioniert (Beschluss vom 15. Februar 2000, Az. XI ZR 273/99). In jener Entscheidung heißt es unter anderem: "Bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse (RG JW 1909, 691; RG HRR 1931 Nr. 252; nur so sind auch die von der Klägerin herangezogenen Ausführungen bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 806, 3263 f. zu verstehen).

    54

    Geht es dagegen, wie hier, um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (RG JW 1909, 691, 692). Und an anderer Stelle: "Der Umstand, dass die Klägerin diese Nutzungsentschädigung zuletzt nicht mehr in Form eines Prozentsatzes der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag verlangt hat, ändert daran nichts. Nebenforderungen werden selbst dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86, NJW-RR 1988, 1196, 1198 f.; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707)."

    55

    Hätte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seiner Entscheidung aber die Notwendigkeit einer generellen Berücksichtigung von Nutzungen auch bei gleichzeitig in vollem Umfang geltend gemachter Hauptforderung bejahen wollen, hätte der Senat unter den weiteren Voraussetzungen des § 132 GVG die Rechtsfrage dem Großen Senat vorlegen müssen. Das hat der IV. Zivilsenat nicht getan, was eine enge Auslegung des Beschlusses vom 19. Dezember 2018 im bereits dargestellten Sinne nahelegt.

    56

    Darüber hinaus würde eine Übertragung des vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befürworteten Alles- oder-Nichts Prinzips auf die Berechnung des Gebührenstreitwerts bei der Berücksichtigung von Nebenforderungen zu widersprüchlichen Ergebnissen führen.

    57

    Denn wenn bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags die Hauptforderung auch nur in einem ganz geringen Umfang (und sei es auch nur im Umfang von 1,00 €) erloschen und dadurch ein ganz geringfügiger Teil der Nutzungen zur Hauptforderung erstarkt wäre, müssten gleichwohl auch alle weitergehenden Nutzungen in voller Höhe bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Berücksichtigung finden. Hätte der Versicherer demgegenüber die Forderung nicht teilweise befriedigt, fänden die Nutzungen insgesamt keine Berücksichtigung. Tatsächlich setzt ein solches Ergebnis nicht einmal eine teilweise Befriedigung des Gläubigers durch den Schuldner voraus. Vielmehr müsste sich der Gläubiger lediglich entschließen, anstelle der vollen Hauptforderung (nebst Nutzungen) lediglich eine ggf. auch nur geringfügig reduzierte Hauptforderung geltend zu machen. Das hätte zur Folge, dass ein entsprechend geringfügiger Teil der Nutzungen zur Hauptforderung würde und damit auch alle anderen, geltend gemachten Nutzungen wie eine Hauptforderung behandelt werden müssten. Im Ergebnis würde damit eine Reduzierung der Klage zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts führen. Solchen, der Manipulation zugänglichen Ergebnissen könnte zwar im Ausgangspunkt beispielsweise dadurch begegnet werden, dass eine vollständige Berücksichtigung der Nutzungen nur bei einem mehr als nur geringfügigem Wegfall der Hauptforderung erfolgen dürfte. Wann das der Fall ist, dürfte allerdings nur schwer zu bestimmen sein.

    58

    Eine einzelfallbezogene Beurteilung würde aber wieder genau zu dem Ergebnis führen, das der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 gerade hat vermeiden wollen. Denn dann wäre die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des Beschwerdewerts auf der Grundlage von § 4 ZPO wieder unklar und könnte von der Partei nicht im Vorwege hinreichend zuverlässig beurteilt werden.

    59

    Der Senat verkennt nicht, dass sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts an der Höhe des Zuständigkeitsstreitwerts orientiert hat (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2019, Az. 12 W 1/19). Allerdings hat der Bundesgerichtshof insoweit von einer Begründung abgesehen. Der erkennende Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass dem Bundesgerichtshof hierbei lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, zumal die Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts nach Ansicht des erkennenden Senats auf die Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht übertragen werden kann (s. o.).

    60

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat der Senat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch den Streitwert für die 1. Instanz neu festgesetzt.

    61

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist dem Senat aufgrund der Bestimmung in § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG verwehrt (vgl. BGH WuM 2012, 114 [BGH 20.12.2011 - VIII ZB 59/11]; BGH Schaden-Praxis 2010, 29; BGH AGS 2010, 195 [BGH 06.10.2009 - VI ZB 19/08]; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 574, Rn. 3; Lipp in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 574, Rn. 4; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 68 GKG, Rn. 29).

    62

    6. Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat die vorstehende Argumentation des OLG Celle letztlich nicht für überzeugend, um eine Anwendung der BGH-Entscheidung vom 19.12.2018 auf die vorliegende Streitfrage zum Gebührenstreitwert ablehnen zu können. Im Ergebnis folgt deshalb der Senat der oben unter Ziffer 4. angeführten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.02.2019.

    63

    Hierbei lässt sich der Senat im Einzelnen von folgenden Überlegungen leiten:
    64

    a) Der - oben zitierte - Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften für die jeweilige Wertbestimmung spricht nicht für eine unterschiedliche Behandlung der Werte, je nachdem, ob es um die Zuständigkeit oder aber um die Gerichtsgebühren (resp. die Anwaltsgebühren, vgl. § 23 Abs. 1 RVG) geht.

    65

    Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass in beiden Gesetzeswerken (ZPO und GKG) die Begriffe "Nutzungen" und "Nebenforderung" identische Bedeutung haben, jedenfalls fehlen für unterschiedliche Definitionsmerkmale jegliche Anhaltspunkte.

    66

    Die Formulierungen "Nutzungen bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden" in § 4 ZPO einerseits, und jene in § 43 Abs. 1 GKG andererseits, wonach "der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt" wird, wenn "außer dem Hauptanspruch auch Nutzungen als Nebenforderungen betroffen" sind, lösen bei strikter Beachtung des Regelungsgehalts die Streitfrage nicht. Denn wenn schon - mit dem BGH - eben in Streitfällen der vorliegenden Art die "Nutzungen" ausnahmsweise nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO anzusehen sind, dann unterfallen sie auch nicht dem - nur für Nebenforderungen geltenden - Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 GKG.

    67

    Auch aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG wird eine gewollte ausdrückliche Verknüpfung zwischen den ZPO-Regelungen über die Zuständigkeit (und damit auch mit deren Bestimmungen über den hierfür maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes) und den für die Kostenfestsetzung maßgeblichen GKG-Wertermittlungsbestimmungen deutlich ("In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands., ...").

    68

    Da allgemein auf die Vorschriften und nicht auf den nach diesen Vorschriften maßgeblichen Wert selbst verwiesen wird, sind die prozessualen Wertvorschriften für die Gerichtskosten auch dann maßgeblich, wenn der Wert im Einzelfall für die Gerichtszuständigkeit oder die Rechtsmittelzulässigkeit keine Bedeutung hat (BeckOK KostR/Toussaint, 25. Ed. 1.3.2019, GKG § 48 Rn. 19).

    69

    Die nachfolgende Einschränkung, "soweit nichts anderes bestimmt ist" kommt hier nicht zum Tragen. Gemeint sind damit besondere kostenrechtliche Wertvorschriften, die nur für den Gebührenstreitwert gelten und für diesen den prozessualen Wertvorschriften vorgehen. Ihre Anwendung führt mithin dazu, dass der für die Gebühren maßgebliche Streitwert ein anderer ist als der Wert, nach dem sich die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet (BeckOK KostR/Toussaint, a.a.O., Rn. 26). Die Berücksichtigung von Nebenforderungen richtet sich für den Gebührenstreitwert zwar nicht nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, sondern nach § 43 GKG (Toussaint, a.a.O., Rn. 31.5). Da indes inhaltliche Regelungsunterschiede insoweit nicht gegeben sind, bleibt die entscheidende Frage, ob überhaupt eine "Nebenforderung" vorliegt. Wenn aber eine solche gegeben ist, ist deren Nichtberücksichtigung gleichermaßen nach § 4 ZPO als auch nach § 43 GKG vorgeschrieben.

    70

    Auch aus dem Wortlaut des § 62 Satz 1 GKG ("Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, ...") ergibt sich zwanglos der gewollte Gleichlauf von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert. Denn auch hier kommt die nachfolgende Einschränkung ("soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.") nicht zum Tragen, denn eine solche Abweichung der Wertvorschriften des ZPO-Verfahrensrechts von den GKG-Wertvorschriften ist nicht ersichtlich. Allein dieser abstrakte "Abweichungsvorbehalt" kann nicht als Argument dafür dienen, eine konkrete Abweichung erst zu konstruieren.

    71

    Konsequent bestimmt dann auch § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nur dann noch erforderlich ist, wenn nicht zuvor in dem Verfahren schon nach § 62 Satz 1 GKG eine Wertfestsetzung für die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt ist. Nur wenn eine solche auch für die Gebührenbemessung präjudizielle Wertfestsetzung im Zuständigkeitsstreit nicht erfolgt ist, oder aber eine solche etwa wegen nachträglicher wertbeeinflussender Streitgegenstandsänderungen ihre Bindungswirkung verloren hat, eröffnet der Gesetzgeber dem Prozessgericht die Möglichkeit (und die Verpflichtung), einen separaten "Gebührenwert" festzusetzen. Daraus erhellt, dass im Grundsatz die Einheitlichkeit der Wertfestsetzung für die drei Bereiche "Zuständigkeit, Rechtsmittel und Gerichtsgebühren" gewollt ist. In der jeweiligen Instanz gilt die für Zulässigkeitsfragen erfolgte Wertfestsetzung grundsätzlich auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Dadurch sollen widersprechende Streitwertfestsetzungen vermieden werden (BeckOK KostR/Jäckel, 25. Ed. 1.3.2019, GKG § 62 Rn. 7).

    72

    b) In diesem Sinne einer einheitlichen, generalisierenden Betrachtung der Wertermittlungsvorschriften ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 zu verstehen.

    73

    Prima facie ergibt sich dies schon aus dem Umstand, dass der BGH explizit den Gebührenwert für das nämliche Rechtsbeschwerdeverfahren gleich hoch festgesetzt hat, wie den Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelwert. Diesbezüglich von einem "Irrtum" des BGH ausgehen zu wollen (so OLG Celle, a.a.O., Rn. 82 juris) erschiene dem erkennenden Senat anmaßend und dafür gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Denn im Unterschied zu der Entscheidung des OLG Celle, in welcher die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren lediglich einen Annex zu einer umfangreichen Hauptsachentscheidung darstellte (vgl. Rn. 59 ff. juris), betraf die BGH-Entscheidung vom 19.12.2018 die Wertfestsetzung als zentralen Streitpunkt des gesamten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Auch die (Gebühren-)Streitwertbestimmung für das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst ist derart prägnant in dem insgesamt nur fünf Druckzeilen umfassenden Entscheidungstenor abgesetzt, dass ein Versehen bei der Abfassung schlechterdings nicht nachvollziehbar erscheint.

    74

    Aber auch Wortlaut und Begründungszusammenhang der BGH-Entscheidung lassen jeglichen Ansatzpunkt vermissen, um eine abweichende Betrachtungsweise für den "Gebührenwert" begründen zu können.

    75

    Das vom BGH in den Vordergrund gerückte Parteiinteresse, im Vorhinein eine "praktische, einfache und klare Wertermittlung" vornehmen zu können (BGH, a.a.O., Rn. 9- 10 juris), gilt für die Frage des Prozesskostenrisikos gleichermaßen wie für die Fragen nach der sachlichen Zuständigkeit oder der Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Denn eine verständige Partei macht schon die Frage der Einleitung eines gerichtlichen Streitverfahrens (als Kläger) oder die Einlassung auf ein solches (als Beklagter) von einer verlässlichen Bewertung des Kostenrisikos (mit) abhängig.

    76

    Die Kernaussage der BGH-Entscheidung ist in dem Begründungssatz
    "..., weil der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsherausgabeanspruch im Streitfall nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zu qualifizieren ist."
    zu sehen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7 juris).

    77

    Diese Einordnung des (miteingeklagten) Nutzungsherausgabeanspruchs als "Hauptforderung" (was nicht Nebenforderung ist, muss begriffsnotwendig Hauptforderung sein) schlägt auf die Wertfestsetzungsvorschriften des GKG durch, denn nach dem GKG gilt kein eigenständiger Begriff der "Nebenforderung". Es ist nichts dafür ersichtlich, den vom BGH der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zugrunde gelegten "Vereinfachungsgedanken" (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10 juris) nicht auch den Vorschriften der §§ 43, 48 GKG zuzuschreiben.

    78

    c) Schließlich liefern weder die Ausführungen des LG Nürnberg-Fürth in der hier angefochtenen Entscheidung oder jene des OLG Celle in der zitierten Entscheidung vom 04.03.2019 durchgreifenden Argumente, um eine Nichtanwendung der BGH-Entscheidung vom 19.12.2018 auf den Gebührenstreitwert als zwingend oder auch nur geboten erscheinen zu lassen.

    79

    Denn ein Vergleich mit ergebnisorientierten Parallelwertungen anderer Fallkonstellationen, etwa aus dem Darlehensrecht (Zinsen oder entgangener Anlagegewinn als Nebenforderungen) oder für vom Streitfall abweichende Prozesslagen aus dem Versicherungsprozess bei Rückabwicklung von widerrufenen Verträgen ist hier nicht zielführend.

    80

    Die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 und ihm folgend die vorliegende Senatsentscheidung betreffen dezidiert beschriebene Einzelfälle eines mehrgliedrigen Streitgegenstands aus Beitragsrückgewähr und Nutzungsherausgabe, wobei deren rechnerische Abgrenzung mit vertragsimmanenten Schwierigkeiten, die im besonderen Recht der langlaufenden Lebensversicherungsverträge mit bedingungsgemäßer Überschussbeteiligung wurzeln, verbunden sind.

    81

    Es ist deshalb mit dieser Rechtsprechung weder beabsichtigt noch im Ergebnis verbunden, dass künftig in allen bereicherungsrechtlich zu beurteilenden Rückabwicklungsfällen generell jegliche Nutzungsersatzansprüche immer mit dem vollen Wert in den zu bestimmenden Gebührenstreitwert einfließen müssen.

    82

    7. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

    83

    Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG; vgl. auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 84 juris).

    RechtsgebietGegenstandswertVorschriften§ 812 BGB