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  • 07.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207597

    Oberlandesgericht Hamm: 8 U 53/17 vom 19.11.2018 – 32 SA 47/18

    Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Amtsgericht seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO nicht zur Kenntnis nimmt. § 29a ZPO erfasst auch "sekundäre" Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis, u.a. einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht, einen Drittverkauf bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters mitzuteilen.

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    Tenor:

    Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.

     
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    RechtsgebietZuständigkeitVorschriften§ 23 GVG; §§ 29a, 36 I Nr. 6, 281 ZPO