Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.08.2018 · IWW-Abrufnummer 203157

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 25.04.2018 – 10 W 25/18

    1. Werden in einem Prozessvergleich gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche, die nicht rechtshängig waren, miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert begründen, gleich ob die mit erledigten Ansprüche zwischen zwei Prozessparteien bestehen, oder zwischen einer Partei und einem Streithelfer, wobei auf das jeweilige Verhältnis der am Innenausgleich Beteiligten abzustellen ist (Fortführung: Senat, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 juris).

    2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Wertes der den Mehrwert begründenden, nicht rechtshängigen Ansprüche ist derjenige des Vergleichsabschlusses (Fortführung: Senat, Beschluss vom 28.3.2018, 10 W 8/18).

    3. Der Wert des zwischen den Gesamtschuldnern aufzuteilenden Vergleichsbetrages begrenzt den Wert des mit erledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichsanspruchs nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt damit die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Beschl. v. 25.04.2018

    Az.: 10 W 25/18

    In Sachen

    wegen Schadensersatzes, hier: Streitwert
    hier: Beschwerde

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 10. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rast, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haug und die Richterin am Oberlandesgericht Hoffmann am 25.04.2018 beschlossen:

    Tenor:

    1.
    Auf die Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 26.02.2018 dahingehend abgeändert, dass der Mehrwert des Prozessvergleichs vom 21.02.2018 im Verhältnis zwischen der Beklagten Ziff. 2 und den übrigen Beteiligten auf Beklagtenseite 180.000,00 € beträgt.

    2.
    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Der Beklagte Ziff. 2 wendet sich als Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.

    Die Klägerin betreibt ein Biotechnologieunternehmen, in welchem insbesondere Biopharmaka im Kundenauftrag entwickelt und hergestellt werden. Sie beabsichtigte den Neubau eines Verwaltungs- und Logistikgebäudes an ihrem Hauptsitz und ließ für diesen Zweck einen bereits vorhandenen unterirdischen Medienkanal, durch welchen insbesondere Energie- und Medienleitungen in die Produktionshallen führen, erweitern.

    Mit der Durchführung der in diesem Zusammenhang anfallenden Tiefbauarbeiten wurde die Beklagte Ziff. 1 beauftragt. Sie setzte zur Ausführung der Baggerarbeiten die Streithelferin als Subunternehmerin ein. Die Planung der Baumaßnahmen oblag dem Beklagten Ziff. 2, der gleichzeitig mit der Bauüberwachung und Bauleitung beauftragt war.

    Am 24.06.2009 begann die Streithelferin mit der Ausführung der Baggerarbeiten im Bereich des bestehenden Medienkanals. Hierbei wurde eine Elektroleitung durchtrennt, so dass es zu einem zeitweisen Stromausfall in den Produktionshallen der Klägerin kam. Mit Strom betriebene Fermenter, die im Rahmen der Herstellung der Arzneimittel in Betrieb waren, standen still, so dass der darin in Produktion befindliche Wirkstoff für die weitere Arzneimittelherstellung unbrauchbar wurde und von der Klägerin entsorgt werden musste. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten in Höhe von 522.682,76 € begehrt die Klägerin von den Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner.

    Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben sich gegenseitig den Streit verkündet. Außerdem hat die Beklagte Ziff. 1 ihrer Subunternehmerin, die die schadensverursachenden Grabungsarbeiten durchgeführt hat, den Streit verkündet. Die Subunternehmerin ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat ihrerseits dem Beklagten Ziff. 2 den Streit verkündet. Die jeweiligen Streitverkündungen wurden damit begründet, dass im Falle des Unterliegens Regress- bzw. Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen den jeweiligen Streitverkündeten in Betracht kämen.

    Die Prozessparteien haben sich unter Einbeziehung der Streithelferin, die ihren Beitritt um die Mitwirkung an einem Prozessvergleich erweitert hat, auf einen Vergleich geeinigt, den das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 21.02.2018 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Darin verpflichten sich die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die Streithelferin, als Gesamtschuldner an die Klägerin 180.000,00 € zu bezahlen. Ohne dass dies im Verhältnis zur Klägerin zu berücksichtigen sein soll, tragen hiervon die Streithelferin 130.000,00 €, die Beklagte Ziff.1 15.000,00 € und die Beklagte Ziff. 2 35.000,00 €. Weiter ist in Ziff. 2 des Prozessvergleichs bestimmt:

    "Mit dem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sowie die Streithelferin aus dem streitgegenständlichen Schadensfall vom -Datum- ausgeglichen und erledigt. Ebenfalls sind sämtliche möglichen Ansprüche zwischen den Beklagten sowie zwischen den Beklagten und der Streithelferin aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensfall vom -Datum- endgültig und vorbehaltslos ausgeglichen und erledigt."

    Diesem Vergleich vorausgegangen war ein widerruflich abgeschlossener Prozessvergleich vom 3.4.2017, der eine gesamtschuldnerische Zahlung der Beklagten und der Streithelferin in Höhe von 230.000,00 € ohne Aufteilung der Zahlungsanteile im Innenverhältnis vorgesehen hatte, jedoch von den Beteiligten auf Beklagtenseite widerrufen wurde, da dort eine Einigung über den Ausgleich im Innenverhältnis nicht gefunden werden konnte.

    Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 26.02.2018 den Streitwert auf 522.682,76 € festgesetzt und bestimmt, dass dem Vergleich ein Mehrwert für das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beklagten Ziff. 1 und 2 und der Streithelferin in Höhe von 522.682,76 € zukommt. Zur Begründung verweist das Landgericht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13, juris).

    Hiergegen hat die Beklagte Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 07.03.2018, der am 12.03.2018 bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, dass der Vergleichsmehrwert in der vorliegenden Konstellation nie dem Gegenstand des Hauptsacheprozesses entsprechen könne, da die Parteien zunächst Einvernehmen darüber erzielt hätten, welchen Vergleichsbetrag die Klägerin erhalten solle, vorliegend mithin 180.000,00 €. Über diesen Betrag hätten sich die Parteien intern als Vergleichsmehrwert verglichen.

    Die Beklagte Ziff. 1 hat zur Beschwerde Stellung genommen und vorgebracht, der festgesetzte Mehrwert sei zutreffend, da die Parteien in Ziff. 2 des Vergleichs ausdrücklich klargestellt hätten, dass sämtliche möglichen Ansprüche zwischen der Klägerin und den Beklagten sowie zwischen den Beklagten und der Streithelferin aus dem Schadensfall erledigt sein sollten. Wenn gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche miterledigt würden, bestehe der Mehrwert des Vergleichs in der Höhe dieser Ansprüche.

    Die Streithelferin, die den festgesetzten Mehrwert des Vergleichs ebenfalls für zutreffend hält, hat darauf verwiesen, dass es das Interesse der Beklagten gewesen sei, dass die Streithelferin sie zu 100% von den Ansprüchen der Klägerin freizustellen habe. Das Interesse der Streithelferin ihrerseits sei dahin gegangen, die Beklagte Ziff. 1 nicht freistellen zu müssen. Gleiches gelte für das Verhältnis der Beklagten untereinander, weshalb der festgesetzte Vergleichsmehrwert richtig sei.

    Die Klägerin hat sich zu der Streitwertbeschwerde der Beklagten Ziff. 2 nicht geäußert.

    Mit Beschluss vom 29.03.2018 hat das Landgericht Ravensburg der sofortigen Beschwerde des Beklagten Ziff. 2 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

    II.

    1.
    Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten 6-Monatsfrist rechtzeitig eingelegt und begründet.

    2.
    Die sofortige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

    Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts durch das Landgericht Ravensburg erweist sich jedenfalls insoweit als unzutreffend, als sie über den Betrag von 180.000,00 € hinausgeht.

    a)
    Grundsätzlich besteht der Wert eines Prozessvergleichs in dem Wert derjenigen Ansprüche, über die die Parteien im Vergleich eine Regelung getroffen haben. Auf die Summe, auf welche sich die Parteien im Vergleichsweg geeinigt haben, d.h. auf dasjenige, was die Parteien durch den Vergleich erlangen, kommt es nicht an. Der Vergleichswert wird nicht durch den nach dem Vergleich zu zahlenden Betrag bemessen, sondern danach, welche Ansprüche durch den Vergleich abgewehrt und erledigt werden. Soweit ein Prozessvergleich damit die rechtshängigen Ansprüche erledigt, besteht der Wert des Vergleichs im Wert der geltend gemachten Klageansprüche.

    Werden mit dem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt, dann besteht der Vergleichswert aus dem Streitwert der anhängigen Klageansprüche zzgl. des Einzelwerts des zusätzlich geregelten, nicht rechtshängigen Gegenstandes. Letzterer bildet den Vergleichsmehrwert (Kurpart in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 522; OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2006, 7 U 60/03, Rn. 8 juris).

    b)
    Handelt es sich bei den mitgeregelten, nicht rechtshängigen Ansprüchen um Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, so begründet dies ebenfalls einen Mehrwert des Vergleichs und zwar gleich, ob die mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen zwei Streitparteien untereinander bestehen oder zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer, der nicht Partei des Rechtsstreits war (Senat, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 153/13, Rn. 3 und 4).

    Für die Bestimmung des Vergleichsmehrwerts ist dabei auf das jeweilige Verhältnis der einzelnen Beteiligten abzustellen. Die im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüche der Beteiligten bilden die Grundlage für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts (Senat, a.a.O. Rn. 7 juris), die gem. §§ 3 ff. ZPO erfolgt.

    c)
    Bzgl. der geltend gemachten Klageforderung auf Zahlung von Schadensersatz haften die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die Streithelferin der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner jedenfalls insoweit, als dem Beschwerdeführer als Architekt der Klägerin auch die Bauüberwachung oblag und diesbezügliche Überwachungspflichtverletzungen von der Klägerin behauptet wurden. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer sind gemäß Ziff. 2 des Vergleichs vom 21.02.2018 Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 und die Streithelferin erledigt worden. Diese Ansprüche waren nicht streitgegenständlich und sind erst mit dem Abschluss des Vergleichs in das "Gesamtpaket" zur vergleichsweisen Regelung der streitgegenständlichen und der nicht streitgegenständlichen Ansprüche aufgenommen worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Bewertung kann daher nicht die Einleitung des Klageverfahrens sei, wie dies bei der Bemessung des Streitwertes der Fall ist, sondern abzustellen ist entsprechend auf den Zeitpunkt, in dem diese Gegenstände in die Gesamterledigung einbezogen werden. Es kommt mithin auf den Wert an, den die miteinbezogenen zusätzlichen Ansprüche im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses haben. Es handelt sich hierbei um Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Deren Wert kann, ausgehend von dem genannten Bemessungszeitpunkt, von vornherein nur in der Höhe bestehen, in welcher die Gesamtschuldner im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger in Anspruch genommen werden. Insoweit begrenzt der im Vergleich dem Kläger im Außenverhältnis zugesprochene Zahlungsbetrag den Wert des miterledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten Ziff. 1 sowie der Streithelferin nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar.

    Darauf, dass der Kläger mit seinem Klageantrag einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch behauptet hatte, kommt es für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts vorliegend nicht an. Der Wert des behaupteten Klageanspruchs ist im mit der Beschwerde nicht angegriffenen Streitwert abgebildet. Der Mehrwert des Vergleichs wird allein durch den nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleich bestimmt. Dieser ermöglicht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Maximalansprüche im Wert des im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger beglichenen Betrages.

    d)
    Zwar können die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche auch nur dann und nur insoweit werterhöhend sein, als sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Gesamtschuldnern überhaupt streitig waren (Senat, Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18). Unstreitige Ansprüche erhöhen den Wert des Vergleichs grundsätzlich nicht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1994, 8 Ta 42/94, juris; Kurpart in Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 5523; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1994, S. 317).

    Vorliegend sind der Akte jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Vorstellungen die Beklagte Ziff. 1, der Beschwerdeführer und die Streithelferin zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Frage des Gesamtschuldnerausgleichs in die Vergleichsverhandlungen über die jeweils von den anderen Beteiligten zu tragenden gesamtschuldnerischen Anteile geäußert haben. Aus der Tatsache allein, dass der erste vor Gericht abgeschlossene, widerrufliche Vergleich wegen des streitigen Innenausgleichs widerrufen wurde, ergibt sich nichts. In welchem Umfang hier die Regressansprüche zwischen den auf Beklagtenseite Beteiligten streitig waren, ist in den Widerrufsschriftsätzen nicht vorgetragen.

    Dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Streithelferin im Schriftsatz vom 28.03.2018 (Bl. 866 d.A.) war vorliegend jedoch zu entnehmen, dass die Beklagte Ziff. 1 die Streithelferin zu 100% wegen der Ansprüche der Klägerin in Regress nehmen wollte und dass das Interesse der Streithelferin dahin ging, die Beklagte Ziff. 1 in voller Höhe nicht freistellen zu müssen. Gleiches gelte für das Verhältnis der Beklagten untereinander. Damit war vorliegend mangels anderer Anhaltspunkte zumindest im Zeitpunkt des zuletzt zustande gekommenen Vergleichs vom vollen Wert des dann im Außenverhältnis zu befriedigenden Anspruchs auszugehen.

    e)
    Ob im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Beteiligten auf Beklagtenseite eine darüber hinausgehende, weitere Reduzierung des Vergleichsmehrwerts unter den Betrag von 180.000,00 € in Betracht gekommen wäre, kann vorliegend dahinstehen. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hat sich die Beschwerdeentscheidung auf den Beschwerdeantrag und bei nicht förmlich formuliertem Beschwerdeantrag auf das erkennbare Beschwerdeziel zu beschränken. Sie darf über das Beschwerdeziel nicht hinausgehen.

    Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinen förmlichen Beschwerdeantrag gestellt. Der Beschwerdebegründung ist jedoch zu entnehmen, dass er eine Herabsetzung des Vergleichsmehrwerts auf den Betrag von 180.000,00 € begehrt. Durch dieses Beschwerdeziel ist die Beschwerdeentscheidung in der Herabsetzung nach unten hin beschränkt (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 572 Rn. 45).

    Nach alldem war eine Herabsetzung des Vergleichsmehrwerts im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten Ziff. 1 sowie zwischen dem Beschwerdeführer und der Streithelferin jedenfalls bis zum beantragtem Umfang, mithin auf 180.000,00 € vorzunehmen.

    III.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriftenZPO § 3; GKG § 48; BGB § 426