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  • 18.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201822

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 06.03.2018 – 13 WF 45/18

    Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen.

    Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurückverwiesen.
    Gründe

    Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe beantragt, um sodann eine Regelung ihres Umgangs mit dem Kind ihrer Schwester zu erreichen.

    I.

    Nach der Trennung von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, wohnte die Antragsgegnerin mit dem hier beteiligten und drei weiteren Kindern von September 2016 bis Februar oder März 2017 im Haushalt der Antragstellerin.

    Die Antragstellerin meint, sie sei zum Umgang mit den Kindern berechtigt, weil während des Zusammenlebens eine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen entstanden sei. Die entstandene enge Bindung sei nach dem Auszug durch häufige Besuche aufrechterhalten worden, bis die Antragsgegnerin weiteren Kontakt zu den Kindern unterbunden habe.

    Die Antragsgegnerin entgegnet, eine enge Bindung zwischen den Kindern und der Antragstellerin sei nicht entstanden. Das Zusammenleben sei konfliktbelastet verlaufen. Die Antragstellerin habe sich bei der zeitweise übernommenen Betreuung der Kinder überfordert gezeigt. Die Kinder seien wegen der unüberbrückbaren Differenzen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in einen Loyalitätskonflikt geraten. Umgang mit der Antragstellerin diene deshalb dem Kindeswohl nicht.

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Schon der Vortrag der Antragstellerin rechtfertige ein Umgangsrecht nicht. Eine sozial-familiäre Beziehung setze ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft für mindestens ein Jahr voraus.

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 5. März 2018 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit der Beschwerde dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 76 II FamFG, 568 S. 2 Nr. 2 ZPO, 122 I GVG).

    II.

    Die Beschwerde ist zulässig.

    Sie ist in gehöriger Form eingelegt. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Übermittlung an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach die Dateien, die die Beschwerdeschrift und die Anlage enthalten, nicht mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen hat, sondern diese Signatur nur als Container- oder Umschlagsignatur an die Verbindung der Dateien angebracht war, verstößt nicht gegen § 4 II ERVV.

    Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist nach den §§ 76 II FamFG, 569 II 1, III ZPO schriftlich einzulegen, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt wird, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§§ 76 II FamFG, 130 a I, III ZPO, 4 I Nr. 2 ERVV). Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen.

    1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abzuleitende allgemeine Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Ebenso wie Art. 19 IV 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 122, 248, 270 f. [BVerfG 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07]).

    Die Garantie der Effektivität des Rechtsschutzes richtet sich vor allem an die rechtsanwendenden Gerichte. Das Rechtsstaatsgebot verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind (BVerfGE 122, 248, 271 [BVerfG 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07]). Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 42, 128, 130; 44, 302, 305; 52, 203, 207; 69, 381, 385; 79, 372, 378; 88, 118, 124; 110, 339, 342; 112, 185, 207; 122, 248, 271; 136, 382, 393).

    Das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, richtet sich aber nicht erst an die rechtsanwendenden Gerichte, sondern auch an den Gesetzgeber, der die Verfahrensordnung gestaltet. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 10, 264, 268; 60, 253, 268 f.; 77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; 112, 185, 207). Es dient sowohl dem öffentlichen Interesse als auch dem Interesse der am Verfahren beteiligten Rechtsuchenden, Form- und Fristerfordernisse für Rechtsmittel vorzusehen. Diese Anforderungen an ein Rechtsmittel stellen sicher, dass alsbald durch eine in aller Regel einfache, schematisch und mithin rasch durchführbare Überprüfung deutlich wird, ob eine Entscheidung angefochten ist und eventuell abgeändert werden wird oder ob sie unanfechtbar und verbindlich geworden ist. Form- und Fristerfordernisse dienen damit sowohl der Rechtssicherheit als auch der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfGE 88, 118, 124; 93, 99, 108).

    Bei der Gestaltung der Verfahrensordnung mit diesem Ziel hat der Gesetzgeber, wie ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen zu gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Beschränkungen des Zugangs zu einer weiteren Instanz müssen mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers ihre Grenze (BVerfGE 88, 118, 124 f. [BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92]).

    2. Diese Grenze wird durch § 4 II ERVV nur eingehalten, wenn er einschränkend ausgelegt wird und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht scheitert, wenn die Container-Signatur die Überprüfung der Authentizität und Integrität der zur Einlegung des Rechtmittels übermittelten elektronischen Dokumente zulässt. Diese Überprüfung ist möglich, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - das Ergebnis der Integritätsprüfung der Container-Signatur, das Verzeichnis der gemeinsam übersandten Dateien und die Zuordnung der Dateibezeichnungen zu den Schriftsätzen auf Papierausdrucken verzeichnet sind, die ebenso wie die ausgedruckten Schriftsätze zu den Gerichtsakten genommenen werden.

    a) Bis zum Jahresende 2017 gebot § 130 a I 2 ZPO, das elektronische Dokument solle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Dass die Container-Signatur dieser Anforderung genügte, hatte sich als nahezu einhellige Auffassung durchgesetzt. Nur ein solches Verständnis des Begriffs der qualifizierten elektronischen Signatur trage dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ausreichend Rechnung, der es unter anderem verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen. Bei der Übersendung elektronischer Dokumente an das EGVP werde Sinn und Zweck der qualifizierten Signatur - die Sicherstellung von Authentizität und Integrität des Dokuments - erreicht. Die qualifizierte Container-Signatur sei dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasse, mit der die Datei an das Gericht übermittelt werde. Ebenso wie die Einzelsignatur stelle sie sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden sei. Sie ermögliche die Feststellung, ob der Inhalt der übersandten Dateien verändert worden sei. Darüber hinaus biete die qualifizierte Container-Signatur eine der Einzelsignatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers, die übersandten Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen (BGHZ 197, 209, Abs. 10 f., m. umfangr. Nachw.; zuvor: BFHE 215, 47, 52 f.; BVerwGE 138, 102, Abs. 15).

    b) Seit dem 1. Januar 2018 muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§ 130 a III ZPO), und die auf § 130 a II 2 ZPO beruhende Verordnung über die geeigneten technischen Rahmenbedingungen ergänzt dieses Gebot um ein Verbot: "Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden" (§ 4 II ERVV).

    aa) An diesem Verbot müsste, gälte es ohne Beschränkungen seines kategorischen Wortlauts, die Beschwerde der Antragstellerin scheitern. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat zur Einlegung der Beschwerde zwei elektronische Dokumente an das EGVP übersandt. Da die Akten weder bei dem Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, noch beim Oberlandesgericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, elektronisch geführt werden, sind der Inhalt der Dateien und die Informationen, die beim Empfang der Dateien angefallen sind, auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen worden. Diese Ausdrucke haben folgenden Inhalt: Die übermittelten Dateien sind mit "Liste zu Fotos_Kontakte.pdf" und mit "Original-D1_D373-18.pdf" bezeichnet (Bl. 47). Keine der beiden Dateien ist mit einer Einzelsignatur versehen (Bl. 48, 49). Die Verbindung beider Dateien ist mit einer hier sogenannten Umschlagsignatur versehen, deren Integrität erfolgreich und mit positivem Ergebnis geprüft worden ist (Bl. 45, 47, 48, 49). Die Datei "Original-D1_D373-18.pdf" enthält die Beschwerdeschrift (Bl. 48, 50 - 52), die Datei "Liste zu Fotos_Kontakte.pdf" eine in der Beschwerdeschrift bezeichnete (Bl. 51) Anlage (Bl. 49, 53 - 91).

    bb) Die Container- oder Umschlagsignatur, die der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin verwendet hat, erlaubt ohne Einschränkungen die erforderlichen Prüfungen der Integrität und Authentizität und die dauerhafte Dokumentation der Prüfungsergebnisse. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich mit dem Inkrafttreten des § 4 II ERVV am 1. Januar 2018 (§ 10 I ERVV) nicht verändert. Die positiv verlaufene Prüfung der Container-Signatur weist aus, dass die gemeinsam übersandten Dateien vom Signaturinhaber, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, stammen und auf dem Übermittlungsweg vom Absender bis zum Empfang im EGVP nicht verändert worden sind. Die auf diese Weise beim Gericht eingereichten Dateien haben den Inhalt, der auf Papier ausgedruckt und zu den Akten genommen worden ist. Ob die Dateien danach verändert worden sind, ist nicht dokumentiert, weil es ohne Belang bleibt: Gegenstand des weiteren Verfahrens sind allein die Papierausdrucke. Die zur Entscheidung berufenen Richter erhalten nichts anderes als die Papierakte.

    cc) Das in dem Verbot der Container- oder Umschlagsignatur (§ 4 II ERVV) enthaltene Gebot, die Schriftform (§ 569 II 1 ZPO) könne allein noch durch Einzelsignaturen aller Dokumente eingehalten werden, die dieser Form zu genügen haben, bewirkt mithin keinen Fortschritt in der Erfüllung des Zweckes, die Authentizität und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments überprüfen zu können. Für einen Beteiligten, dessen Verfahrensbevollmächtigter die Container-Signatur, nicht aber Einzelsignaturen verwendet, wirkt sich die gesteigerte Formenstrenge als eine Beschränkung aus, die zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels führen kann, ohne dass ein Zweck erreicht werden könnte, der dem Beteiligten selbst oder einem Allgemeininteresse zum Vorteil gereichen könnte.

    Mit der Einführung des Verbots der Container-Signatur werden Regelungsziele verfolgt, die ohne Bezug zu dem unverändert gebliebenen tatsächlichen Ablauf des Einreichens elektronischer Dokumente bleiben.

    α) Die verordnende Bundesregierung hält das Verbot der Container-Signatur für geboten, weil andernfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich sei. Nach der Trennung der einzelnen elektronischen Dokumente könne die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden. Insbesondere könnten die anderen Verfahrensbeteiligten nicht mehr nachvollziehen, ob die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gewährleistet sei (BR-Drs. 645/17, S. 15).

    Diese Bedenken sind unbegründet, weil die Akten nicht elektronisch geführt werden. Das Ergebnis der Prüfung der Container-Signatur wird zur gleichen Zeit auf Papier ausgedruckt und zu den Akten genommen wie der Inhalt der einzelnen Dateien. Es bleibt während des gesamten Verlaufs des Verfahrens, ja sogar bis zur Vernichtung der Papierakte, überprüfbar, mit welchem Ergebnis die Container-Signatur geprüft wurde, welche Dateien gemeinsam übersandt wurden und welchen Inhalt diese Dateien hatten. Die Richter können all dies zur Kenntnis nehmen, so oft sie es für erforderlich halten, und ebenso die Verfahrensbeteiligten, denen Abschriften der betreffenden Aktenblätter übersandt werden können oder die die Akte selbst einsehen können.

    β) Die Bundesregierung meint, unmöglich würde die nachträgliche Prüfung der Signatur insbesondere bei mehrere Verfahren betreffenden elektronischen Dokumenten im Zuge der geplanten verbindlichen Einführung der elektronischen Akte. Da aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nur die das einzelne Verfahren betreffenden elektronischen Dokumente zur Akte genommen werden dürfen, sei eine Überprüfung der Signatur durch die Richter und Verfahrensbeteiligten dann stets ausgeschlossen (a.a.O.).

    Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die elektronische Akte bislang nicht eingeführt ist. Weder gilt derzeit ein Gebot, die Akten nur noch elektronisch zu führen, noch wird ohne ein dahingehendes Gebot so verfahren - jedenfalls nicht bei den Familiengerichten Brandenburgs und deren Beschwerdegericht, dem Brandenburgischen Oberlandesgericht. Wer sich mittels des EGVP an diese Gerichte mit mehreren zugleich übersandten elektronischen Dokumenten wendet, die mit einer gemeinsamen Container-Signatur versehen sind, muss nicht damit rechnen, dass die Überprüfung dieser Signatur unmöglich wird, weil das Prüfungsergebnis - wie bereits beschrieben - stets sogleich nach dem Empfang auf Papier ausgedruckt wird.

    Ob die Aufteilung mehrerer zugleich übersandter elektronischer Dokumente auf mehrere Verfahren zu Beschränkungen der Überprüfbarkeit der Container-Signatur führen könnte, braucht nicht näher erörtert zu werden. Eine Formenstrenge, die diesen Beschränkungen vorbeugen soll, erfüllt jedenfalls demjenigen Beteiligten gegenüber keinen Zweck, der elektronische Dokumente nur je für ein Verfahren übersendet. So gehen - nach dem Überblick des Senats über die wenigen bei ihm anhängigen Verfahren, in denen überhaupt elektronische Dokumente eingereicht werden - alle Absender vor. Auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit der Container-Signatur die Verbindung zweier elektronischer Dokumente versehen, die beide zum selben Verfahren gehören. Die Beschwerdeschrift in einem weiteren Verfahren, in dem die Antragstellerin Umgang mit den drei weiteren Kindern der Antragstellerin begehrt (13 WF 46/18), hat der Verfahrensbevollmächtigte in einer weiteren, gesonderten Mitteilung an das EGVP gesandt (dort Bl. 44 ff.).

    Solange die elektronischen Dokumente auf Papier ausgedruckt und die Ausdrucke zu den Akten genommen werden, wäre es zudem ohne großen Mehraufwand möglich, das Ergebnis der Überprüfung der Container-Signatur zu allen Akten zu nehmen, wenn die zugleich übersandten elektronischen Dokumente mehrere Verfahren betreffen sollten. Die Blätter, die das Prüfergebnis und das Verzeichnis der zugleich übersandten Dateien enthalten, müssten dazu mehrmals ausgedruckt und in jede der Akten geheftet werden.

    § 4 II ERVV mag somit, wie die Bundesregierung erläutert hat, einen Zweck erfüllen, der ein angemessenes Gegengewicht zu der Beschränkung bildet, die mit der Steigerung der Formenstrenge für die Beteiligten verbunden ist, wenn die elektronische Akte normativ geboten und auch tatsächlich verwendet wird. Es besteht aber keine Rechtfertigung, die gesteigerte Formenstrenge schon zu gebieten, solange sie einen Zweck noch nicht zu erfüllen hat. Es ist unverhältnismäßig, den Beteiligten Zugangsbeschränkungen zur Beschwerdeinstanz aufzuerlegen, denen nur die Aussicht auf einen zukünftig eventuell hinzutretenden rechtfertigenden Zweck gegenübersteht.

    γ) Die Annahme der Bundesregierung, das Verbot der Container-Signatur führe nicht zu erheblichen Nachteilen für die Absender (a.a.O.), wird den Anforderungen an die Rechtfertigung einer Verschärfung der Formenstrenge nicht gerecht. Zum einen kann die Gewichtung des Nachteils als nicht erheblich in Frage gestellt werden. Es mag ohne großen Aufwand möglich sein, die übersandten Dateien mit Einzelsignaturen zu versehen. Dieser Aufwand ist nicht erheblich. Aber der Nachteil, der mit der Verwendung nur der Container-Signatur verbunden ist, muss als erheblich angesehen werden, denn bei Gültigkeit des Verbots folgte hieraus die Unzulässigkeit des so eingelegten Rechtsmittels. Zum anderen bedarf auch eine nicht erhebliche, sondern nur leichte weitere Beschränkung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz der Rechtfertigung durch eine ihr gegenüberstehende bessere Zweckerfüllung in Bezug auf die Rechtssicherheit oder die Verfahrensbeschleunigung. Diese Rechtfertigung ist nicht zu begründen.

    δ) Dass die qualifizierte elektronische Signatur und damit die weitere Beschränkung durch § 4 II ERVV an Bedeutung verliere, weil zugleich mit deren Inkrafttreten weitere sichere Übermittlungswege (§§ 130 a IV ZPO, 4 I Nr. 1 ERVV) eröffnet würden, für die eine Signatur nicht erforderlich sei (a.a.O.), hat sich als zu günstige Prognose erwiesen. Das gerade für Rechtsanwälte vorgesehene besondere elektronische Anwaltspostfach funktioniert noch immer nicht, und es ist nicht abzusehen, wann es in Betrieb genommen werden wird (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 23. Februar 2018 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 19/898, S. 2; Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer: http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/e-bea-muss-vorerst-offline-bleiben-fragen-und-antworten/, abgerufen am 5. März 2018). Die qualifizierte elektronische Signatur hat jedenfalls bislang nicht an Bedeutung verloren, wenn ein Rechtsanwalt elektronische Dokumente bei Gericht einreichen möchte.

    c) Der Senat braucht zur Beurteilung der Zulässigkeit der hier eingelegten Beschwerde nicht zu entscheiden, ob das Verbot der Container-Signatur (§ 4 II ERVV) in keinem denkbaren Anwendungsfall einen Zweck erfüllen könnte, der der zusätzlichen Beschränkung als rechtfertigendes Gegengewicht gegenüberstehen könnte. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) beruhende allgemeine Rechtsschutzgarantie, die den gesamten Regelungsumfang der Norm erfasste, braucht nicht erwogen zu werden, weil jedenfalls eine einschränkende, auf den Zweck des Verbots beschränkte und damit verfassungskonforme Auslegung möglich ist. Dazu können abgrenzbare, abstrakt beschriebene Fallkonstellationen von der Geltung des § 4 II ERVV ausgenommen werden. Es kann offenbleiben, ob das Verbot in Verfahren einen rechtfertigenden Zweck erfüllt, die vollständig elektronisch geführt werden, so dass die eingereichten elektronischen Dokumente nicht auf Papier ausgedruckt, sondern stets nur als flüchtige Abbildung der Datei gelesen und in Form einer kopierten Datei oder als Zugriff auf einen Datenspeicher den Beteiligten zur Kenntnis gegeben werden.

    Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.

    Es ist nicht zu verkennen, dass den Absender bei dieser Beschränkung des Verbots ein Übermittlungsrisiko trifft. Wenn der Absender nicht weiß, auf welche Weise das von ihm adressierte Gericht die Akten führt und wie es mit eingegangenen elektronischen Dokumenten verfährt, riskiert er bei Verwendung einer Container-Signatur einen Verstoß gegen § 4 II ERVV und damit die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn das Verbot einen sachlich abgrenzbaren, gültigen Anwendungsbereich haben sollte, dem das eingereichte elektronische Dokument unterfällt. Damit ist das Ausmaß des Übermittlungsrisikos, das der Absender nach allgemeinen Grundsätzen zu tragen hat, nicht gesteigert. Er hat sich vor dem Absenden eines an bestimmte Form und Frist gebundenen Schriftsatzes zu vergewissern, welche Empfangsmöglichkeiten beim Gericht bestehen und wie sie rechtzeitig wahrgenommen werden können.

    III.

    Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, damit das Amtsgericht in eigener Verantwortung und unter Wahrung des Instanzenzuges über die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin entscheiden kann.

    Auf fehlende Erfolgsaussicht (§§ 76 I FamFG, 114 I 1 ZPO) kann die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe derzeit nicht gestützt werden.

    Der Vortrag allein der Antragstellerin spricht nicht gegen die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs und gegen eine entstandene sozial-familiäre Beziehung (§ 1685 II BGB). Zum einen führt die Dauer des Zusammenlebens bereits ab ungefähr einem halben Jahr zu Erörterungsbedarf (MüKo-BGB-Hennemann, 7. Aufl. 2017, § 1685 Rdnr. 9). Zum anderen können die besonderen Verhältnisse gerade der hier beteiligten Kinder und Erwachsenen zu einer von der Dauer des Zusammenlebens unabhängigen Annahme oder Ablehnung einer sozial-familiären Beziehung führen. Das längere Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft eignet sich nur als ein Beispiel für die Begründung einer engen Vertrauen- und Verantwortungsbeziehung zwischen dem Umgangsbegehrenden und dem Kind (a.a.O., Rdnr. 8).

    Nachdem die Antragsgegnerin die maßgeblichen tatsächlichen Schilderungen der Antragstellerin bestritten hat, werden die Verhältnisse, Neigungen und Befindlichkeiten der Beteiligten näher aufzuklären sein. Dazu sind jedenfalls die Kinder und ihre Eltern persönlich anzuhören (§§ 159 II, 160 I 1 FamFG). Dient eine persönliche Anhörung nicht nur dem rechtlichen Gehör, sondern wird sie voraussichtlich dazu dienen, einem Aufklärungsbedarf nachzukommen (§§ 26, 27 FamFG), kann Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Rechtsverfolgung werde voraussichtlich erfolglos bleiben (vgl. zur Beweisbedürftigkeit: Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 114 Rdnr. 26). Eine in diesem Sinne ungünstige Prognose des Anhörungsergebnisses kommt nur in Betracht, wenn der Erfolg des Antragstellers davon abhinge, den übereinstimmenden schriftlichen Vortrag aller Beteiligten durch Anhörungen zu widerlegen, wenn er also selbst zu den maßgeglichen tatsächlichen Verhältnissen nichts oder in Bezug auf den maßgeblichen gesetzlichen Tatbestand Unschlüssiges vorgetragen hätte. Unter diesen Mängeln leidet der Vortrag der Antragstellerin nicht.

    IV.

    Trotz der grundsätzlichen Bedeutung der Anwendbarkeit des § 4 II ERVV kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden (§§ 76 II FamFG, 574 I 2 Nr. 2, II Nr. 1, III ZPO). Zugelassen werden kann nur die statthafte Rechtsbeschwerde. Eine Rechtsbeschwerde, die aus anderen Gründen nicht eröffnet ist, kann nicht zugelassen werden (Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 127 Rdnr. 10, 16, 25; MüKo-ZPO-Wache, 5. Aufl. 2016, § 127 Rdnr. 25). Für die Antragsgegner bleibt die der Antragstellerin günstige Entscheidung unanfechtbar (§§ 76 II FamFG, 127 II 1, III ZPO). Der Staatskasse steht ein Rechtsmittel nur zur Verfügung, um Zahlungspflichten des von der Verfahrenskostenhilfe Begünstigten durchzusetzen (§§ 76 II FamFG, 127 III 1 ZPO). Über die Hilfsbedürftigkeit und deren Ausmaß ist durch diesen Beschluss indes nicht entschieden worden.

    RechtsgebietContainersignaturVorschriften§ 4 Abs. 2 ERVV