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  • 06.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196317

    Amtsgericht Hannover: Beschluss vom 10.07.2017 – 909 IK 1129/14 - 5

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    B e s c h l u s s


    In dem Restschuldbefreiungsverfahren

    M… K…, geboren am … 1972, …. Barsinghausen,


    wird die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

    Es wird die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

    Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


    G r ü n d e :

    I.

    Mit Antrag vom 21.07.2014, bei Gericht am 22.07.2014 eingegangen, beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einschließlich der Erteilung der Restschuldbefreiung und der Verfahrenskostenstundung.

    In den eingereichten Antragsunterlagen gab die Schuldnerin zu ihrem Vermögen an, über kein privat genutztes Fahrzeug zu verfügen (Ziff. 1.5 der Vermögensübersicht Anlage 4 zum Eröffnungsantrag).

    Mit Beschlüssen vom 12.11.2014 wurden der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens gestundet, das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt.

    Mit Sachstandsbericht vom 30.07.2015 an das Gericht bzw. informatorischen Briefen vom 30.09.2016 an die Gläubiger teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass laut eines Schreibens des Hauptzollamtes vom 16.12.2014 die Schuldnerin Halterin eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX sei. Angaben zum Besitz eines Fahrzeuges habe die Schuldnerin im persönlichen Erstgespräch aber nicht gemacht. Auch auf diesbezügliche Aufforderungsschreiben der Insolvenzverwalterin habe die Schuldnerin nicht reagiert.

    Mit Schreiben vom 07.10.2016 beantragten zwei registrierte Inkassounternehmen, nämlich die XXXXXX KG in Vertretung der Insolvenzgläubigerin XXXXXX GmbH (lfd. Nr. 1 der Insolvenztabelle) und mit Schreiben vom 11.10.2016 die XXXXX GmbH in Vertretung der Insolvenzgläubigerin XXXXXX KG (lfd. Nr. 4 der Insolvenztabelle) die Versagung der Restschuldbefreiung gestützt auf den Inhalt der Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 30.09.2016.

    Das Gericht hat die Schuldnerin zu den ihr zugestellten Versagungsanträgen schriftlich angehört. Die Schuldnerin hat nicht geantwortet.

    Mit Beschluss vom 05.04.2017 hat das Insolvenzgericht den Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, mit dem 06.06.2017 bestimmt.

    II.

    Die Restschuldbefreiung ist aufgrund der zulässigen Anträge der Gläubiger XXXXX GmbH und XXXXXX KG vom 07. bzw. 11.10.2016 gemäß §§ 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 InsO zu versagen.

    1.    Die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung sind zulässig.

    a) Die Antragstellerinnen sind antragsberechtigt. Sie sind Insolvenzgläubigerinnen und haben ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet.

    b) Die Versagungsanträge sind wirksam gestellt. Beide registrierten Inkassounternehmen sind befugt, die Insolvenzgläubigerinnen im Restschuldbefreiungsverfahren zu vertreten. Dies folgt aus der verbraucherinsolvenzrechtlichen Sonderregelung des § 305 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO (ebenso AG Coburg, Beschl. v. 05.02.2016, IK 242/14, Rn. 16 - juris; Sternal in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 305 Rn. 138; Jäger, zfm 2017, 24 ff.; aA LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2; AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016, 71 IK 111/10, Rn. 6 - juris; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 58. Lfg. 4/14, § 305 Rn. 56; Stephan in: K.Schmidt InsO, 19. Aufl. 2016, § 305 Rn. 56; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547 f.; Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2).

    § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO bestimmt, dass § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO für die Vertretung der Gläubiger entsprechend anzuwenden ist. § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO ist eine Vorschrift aus dem Ersten Abschnitt des Fünften Teils der Insolvenzordnung betreffend die Forderungsfeststellung. Sie regelt, dass zur „Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt auch Personen befugt [sind], die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)“. Gemäß § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO entsprechend angewandt, geht die Regelung dahin, dass Inkassounternehmen Gläubiger in dem im Neunten Teil der Insolvenzordnung geregelten Verbraucherinsolvenzverfahren vertreten dürfen. Da durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 („RSB-Verkürzungsgesetz“, BGBl. I S. 2379) die Abschnitte 1 bis 3 des Neunten Teils der Insolvenzordnung aufgehoben wurden, ist entgegen dem Wortlaut von § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO kein Abschnitt, sondern nunmehr der gesamte Neunte Teil, also gemäß seinem Titel das „Verbraucherinsolvenzverfahren“ in Bezug genommen (vgl. LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2).

    Damit gemeint ist nicht bloß das Verbraucherinsolvenzverfahren im engeren Sinne, also der (eigenständige) Verfahrensabschnitt zwischen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das „Verbraucherinsolvenzverfahren“ im Sinne des Neunten Teils ist weit zu verstehen. Es erfasst neben dem in den §§ 305 ff. InsO u.a. geregelten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren auch das im Achten Teil der Insolvenzordnung geregelte Restschuldbefreiungsverfahren.

    Zwar finden sich im Neunten Teil zum Verbraucherinsolvenzverfahren Sonderbestimmungen zum Restschuldbefreiungsverfahren - anders als zum ebenfalls einen eigenständigen Verfahrensabschnitt darstellenden Eröffnungsverfahren - nicht. Doch enthält zum einen § 304 Satz 1 InsO eine Geltungsregelung der allgemeinen Bestimmungen, die unzweifelhaft das Restschuldbefreiungsverfahren auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar macht. Zum anderen und eindeutiger, ist selbst der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis ausgegangen. Dies zeigt die spiegelbildliche Vertretungsbefugnis von geeigneten Person oder Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle für den Schuldner in § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO. Diese Vertretungsbefugnis ist in der früheren Fassung dieser Bestimmung auf die Vertretung „nach diesem Abschnitt“ beschränkt gewesen. Dies ist in der Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass die Vertretungsbefugnis auf den vormaligen Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung beschränkt gewesen war (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2004, IX ZB 30/04, Rn. 6; AG Köln, Beschl. v. 14.11.2012, 72 IN 336/06, Rn. 4 f. - juris), also weder das Insolvenzeröffnungs- noch das Restschuldbefreiungsverfahren umfasst hat. Diese Beschränkung hat der Gesetzgeber durch das RSB-Verkürzungsgesetz gestrichen. Damit wollte er „den Wirkungskreis der geeigneten Personen und der Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle erweitern und ihnen die gerichtliche Vertretung im gesamten Insolvenzverfahren erlauben“ (BT-Drucks. 17/11268, S. 34), nämlich einschließlich der im Satz davor in der Gesetzesbegründung genannten „Wohlverhaltensperiode“, also dem Restschuldbefreiungsverfahren.

    Wollte man demgegenüber nicht von einem ganzheitlichen Verständnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Sinne des Neunten Teils ausgehen, sondern den Achten und Neunten Teil der Insolvenzordnung strikt trennen (so LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2; Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2), wäre unerklärlich, wie der Gesetzgeber die von ihm verfolgte umfassende Vertretungsbefugnis zugunsten des Schuldners durch die Streichung der im Neunten Teil kodifizierten Abschnittsbeschränkung auf den Achten Teil hat erweitern können. Denn § 304 Abs. 4 Satz 1 InsO stellt seinerseits eine Erweiterungsregelung zu §§ 4 InsO, 79 ZPO dar (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar z. InsO, 3. Aufl. 2014, § 305 Rn. 102); aus den vorgenannten allgemeinen Vorschriften ergibt sich eine Vertretungsbefugnis der geeigneten Personen oder Angehörigen der anerkannten Stelle gerade nicht. Nach der Gegenmeinung hätte es folglich gesetzestechnisch keiner Streichung der Abschnittsbeschränkung, sondern einer gesetzlichen Ergänzung der Vertretungserweiterung auf den Achten Teil der Insolvenzordnung bedurft. Von einem Leerlauf der mit Streichung bezweckten gesetzgeberischen Regelung geht - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht aber niemand aus.

    Gilt die schuldnerbezogene Vertretungsbefugnis in § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO demnach umfassend für alle Phasen des weit zu verstehenden Verbraucherinsolvenzverfahrens, kann wegen der allgemeinen Geltung der Vertretungsregelung des § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO auf das im Neunten Teil geregelte „Verbraucherinsolvenzverfahren“ nach der nicht aufspaltbaren Gesetzessystematik nichts anderes für die Vertretung des Gläubigers gelten. Darin liegt kein Widerspruch, sondern ein Gleichlauf der besonderen Vertretungsregelungen in gewollter Abweichung zum Regelinsolvenzverfahren (aA AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016, 71 IK 111/10, Rn. 6 - juris).

    Dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11268, S. 34) nur auf die umfassende Vertretung des Schuldners eingegangen ist und die Konsequenzen seiner Abschnittsaufhebung für die Vertretung der Gläubiger übersehen haben mag, kann gegen die sich aus der Neufassung der Insolvenzordnung objektiv ergebende Gesetzeslage nicht vorgebracht werden (aA AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016, 71 IK 111/10, Rn. 6 - juris). Dies auch nicht im Sinne einer teleologischen Reduktion der Bestimmung. Denn Sinn und Zweck von § 305 Abs. 4 InsO sprechen für die Gleichbehandlung. Die umfassende Befugnis zur Vertretung des Schuldners hat der Gesetzgeber mit dem praktischen Bedürfnis hierfür begründet (BT-Drucks. 17/11268, S. 34). Dieses praktische Bedürfnis besteht beim Gläubiger bei den hier in Rede stehenden insolvenzrechtlichen Kleinverfahren in keinem geringeren Maße. Dies ist vom Gesetzgeber auch nicht in Abrede genommen worden; aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu nichts (aA LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2 f.; AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016, 71 IK 111/10, Rn. 6 - juris sowie Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547 f., die die fehlende Erwähnung der Vertretung des Gläubigers dahin interpretieren, dass der Gesetzgeber allein für eine Vertretungserweitung zugunsten des Schuldners ein praktisches Bedürfnis empfunden habe). Der Gläubiger, der ein Inkassounternehmen beauftragt, hat regelhaft ein großes Interesse, sich von diesem von Anfang bis Ende im Verbraucherinsolvenzverfahren vertreten lassen zu können. Alles andere würde bei ebenfalls regelhaft ganz geringen oder gar keinen Ausschüttungsquoten für ihn entweder einen unverhältnismäßigen eigenen zeitlichen/administrativen oder - im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts allein für die Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren - finanziellen Aufwand bedeuten (vgl. Sternal in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 305 Rn. 138).

    c) Die Antragstellerinnen haben den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gemäß § 290 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 InsO glaubhaft gemacht, wie sich aus dem zulässigerweise (vgl. BGH, Beschl. v. 31.07.2013, IX ZA 37/12, Rn. 4- juris) in Bezug genommenen Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 30.09.2016 ergibt.

    d) Schließlich sind die Anträge auch rechtzeitig, d.h. vor dem schriftlichen Schlusstermin gestellt worden.

    2.    Die Versagungsanträge sind begründet. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Die Schuldnerin hat ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung zumindest grob fahrlässig verletzt.

    a) Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus selbst ohne besondere Nachfrage offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.11.2012, IX ZB 23/10, Rn. 4 - juris).

    b) Diesen Anforderungen ist die Schuldnerin nicht gerecht geworden. Nach der von den Gläubigerinnen in Bezug genommenen Angabe der Insolvenzverwalterin, an deren Richtigkeit das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte nichts zu zweifeln hat, ist auf die Schuldnerin ein Fahrzeug zugelassen, zu dem sie - auch auf mehrfache Aufforderung durch die Insolvenzverwalterin - weder im Eröffnungs- noch im eröffneten Verfahren keinerlei Angaben gemacht hat. Dies hat die angehörte Schuldnerin auch nicht in Abrede genommen.

    c) Vorgenanntes Verhalten der Schuldnerin ist seiner Art nach geeignet, eine Gefährdung der Gläubigerrechte herbeizuführen; dies genügt für die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2011, IX ZB 142/11, Rn. 5 - juris). Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung kommt es nicht an. Ob das auf die Schuldnerin zugelassene Fahrzeug auch in ihrem Eigentum steht, vom Insolvenzbeschlag erfasst und für die Masse wirtschaftlich verwertbar ist, kann daher dahinstehen.

    d) Die Pflichtverletzung ist zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen worden. Der Schuldnerin musste ohne weiteres klar sein, dass spätestens nach den schriftlichen Aufforderungen der Insolvenzverwalterin Auskunft über das zugelassene Fahrzeug zu erteilen ist, da es als evtl. Vermögensbestandteil der Schuldnerin in die Masse fallen könnte.

    e) Die Versagung ist schließlich verhältnismäßig. Die unterlassene Auskunft über ein Fahrzeug, welches im Falle seines Insolvenzbeschlags und seiner Verwertbarkeit in einem Verbraucherinsolvenzverfahren einen durchaus beachtlichen Massebestandteil ausmachen kann, stellt sich als schwerwiegend dar. Von einer nur ganz geringfügigen Verfehlung, die eine Restschuldbefreiungsversagung nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2003, IX ZB 388/02, Rn. 12 - juris), kann nicht mehr gesprochen werden.

    3.    Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 303a Satz 2 Nr. 1 InsO zu erfolgen.

    4.    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO.


    Rechtsmittelbelehrung

    Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.
    Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
    Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
    Die Beschwerde soll begründet werden.

    RechtsgebietInsolvenzrecht