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  • 21.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192706

    Landgericht Köln: Beschluss vom 28.08.2016 – 13 T 87/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln

    13 T 87/16

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln (75 IN 441/15) vom 13.05.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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    Gründe:

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    Die nach den §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 4, 6 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der antragstellenden Gläubigerin ist in der Sache nicht begründet.

    3

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem antragstellenden Gläubiger für erledigt erklärt werden; schließt sich der Schuldner dieser Erledigung an, ist das Eröffnungsbegehren nicht mehr anhängig und nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschl. v. 25.09.2008 – IX ZB 131/07, Tz. 6 ff. m.w.N., zit. nach juris). So liegt es hier.

    4

    Für die im Streit stehende Kostenentscheidung ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Eröffnungsantrag im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig, insbesondere der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht war. Weitere Ermittlungen, ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorgelegen hat, finden hierzu im Rahmen der Entscheidung über die Kosten nicht statt. War der Antrag zulässig, so sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers kommt hingegen in Betracht, wenn sich eine Zurückweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig abzeichnet oder die gerichtlichen Ermittlungen schwerwiegende Zweifel daran ergeben haben, dass zur Zeit der Antragstellung ein Eröffnungsgrund vorlag. Liegt ein missbräuchlicher Eröffnungsantrag vor, so entspricht es dem bisherigen Sach- und Streitstand und in der Regel auch dem billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen. Dies ist hier der Fall. Im Einzelnen:

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    Der Insolvenzantrag der Gläubigerin war unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal "rechtliches Interesse" ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BGH, Beschl. v. 29.06.2006 – IX ZB 245/05, Tz. 7, zit. nach juris). Ein Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn er insolvenzwidrigen Zwecken dient und lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt wird, wenn es dem Gläubiger also nicht um das Verfahrensziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geht (Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 73 f. m.w.N.) Nach der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 kann nach den Umständen des Einzelfalls ein erhebliches Indiz für einen Druckantrag des Gläubigers vorliegen, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung durch den Schuldner für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung des Schuldners gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht unzulässig wurde und damit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen (vgl. ausführlich bereits AG Hamburg, Beschl. v. 27.09.2011 – 67c IN 74/11, Tz. 10 ff.; wohl auch AG Göttingen Beschl. v. 14.07.2011 – 74 IN 106/11, Tz. 13, zit. nach juris; Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 75; Laroche/Meier/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2013, 1456, 1462).

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    Nach den Umständen des vorliegenden Falls begegnet die Annahme eines „Druckantrags“ durch das Amtsgericht keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat die Gläubigerin bereits mit Schreiben vom 20.01.2016 in einem in Fettdruck gehaltenen „besonderen Hinweis“ darauf aufmerksam gemacht, dass in den vergangenen zwei Jahren bereits mindestens ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesen sei und dass eine eventuelle Begleichung der bei der Gläubigerin bestehenden Rückstände aufgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht ohne Weiteres zur Erledigung des Verfahrens führen würde. Auf die Erledigungserklärung der Gläubigerin hin hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16.02.2016 erneut eingehend und mit ausführlicher – zutreffender – Begründung darauf hingewiesen, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gegenüber der Gläubigerin deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO unzulässig gemacht habe, zumal insbesondere Träger der Sozialversicherungen nach der Gesetzesbegründung ein „gravierendes Interesse“ an der Hinderung eines insolventen Unternehmens von einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit und der Entstehung weiterer Forderungen – und damit grundsätzlich auch ein trotz der Erfüllung fortbestehendes rechtliches Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens – hätten. Zuletzt mit ergänzendem Schreiben vom 29.03.2016 hat das Amtsgericht die Gläubigerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass zwischenzeitlich zwei weitere Sozialversicherungsträger Beitragsrückstände gegen den Schuldner geltend gemacht haben. Hierauf hat die Schuldnerin ausdrücklich an ihrer Erledigungserklärung festgehalten. Das Amtsgericht hat hieraus in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass es der Gläubigerin im Sinne eines „Druckantrags“ alleine um die Befriedigung ihrer ausstehenden Beitragsforderungen ging. Soweit die Gläubigerin hiergegen einwendet, nach dem Ausgleich ihrer Forderung sei ihr eine Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes nicht mehr möglich, führt sie zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass der Gläubiger das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag nach Ausgleich seiner Forderung weiterverfolgen will (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – IX ZB 256/11, Tz. 6 ff., zit. nach juris). Die Gläubigerin berücksichtigt indes nicht, dass ihr das Amtsgericht ausdrücklich mitgeteilt hat, dass zwei weitere Sozialversicherungsträger Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, was ein starkes Indiz für den Eintritt bzw. die Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit – trotz der Erfüllung der Forderung der Gläubigerin – ist (BGH aaO, Tz. 10 m.w.N.). Ferner fingiert § 14 Abs. 1 S. 2 InsO die fortbestehende Zulässigkeit des Gläubigerantrags trotz Wegfalls einer den Antrag stützenden Forderung (Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 98). Einer weitergehenden Glaubhaftmachung vorheriger Anträge im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 InsO bedurfte es vorliegend nicht, weil gerichtsbekannt war, dass in den zwei dem Antrag der Gläubigerin vorangehenden Jahren bereits mindestens ein weiterer Antrag anhängig war. Dies war der Gläubigerin angesichts der vorerwähnten Schreiben auch hinlänglich bekannt. Der Einordnung des Antrags als „Druckantrag“ steht schließlich auch nicht entgegen, dass ein Insolvenzverfahren womöglich aufgrund der weiteren Anträge dritter Gläubiger durchgeführt werden wird. Denn jedenfalls die Gläubigerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie hieran letztlich kein Interesse hat.

    7

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

    8

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

    RechtsgebietInsolvenzVorschriften§ 14 InsO