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  • 22.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190046

    Landgericht Köln: Urteil vom 15.04.2016 – 10 S 192/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln

    10 S 192/15

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.10.2015 (119 C 349/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

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    Gründe:

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    Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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    Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Flugkosten in Höhe von 402,33 €.

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    Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB oder den Vertrag selbst (vgl. BGH für einen Internet-System-Vertrag mit Vorleistungspflicht, Urteil v. 8.1.2015, VII ZR 6/14, NJW-RR 2015, S. 469ff.) zu stützen wäre. Denn in beiden Fällen dürfte die Beklagte den vom Kläger entrichteten Flugpreis nach § 649 S. 2 BGB behalten. Selbst wenn man die Ansicht des Klägers als zutreffend unterstellt, dass die Regelungen des Werkvertragsrechtes umfassend Anwendung fänden und der Ausschluss der Erstattung u.a. gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße und unwirksam sei.

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    Gemäß § 649 S. 2 BGB behält der Unternehmer trotz der Kündigung des Bestellers seinen Werklohnanspruch. Er muss sich nach § 649 S. 2 2. HS BGB jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er aufgrund der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Erwerb erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt. Ihre ersparten Aufwendungen hat die Beklagte vorliegend mit den bereits an den Kläger gezahlten 104,95 € beziffert und zusätzlich, vom Kläger nicht erheblich bestritten, dargelegt, dass weitere Aufwendungen durch die Kündigung des Klägers nicht erspart werden konnten. Hinsichtlich eines anderweitigen Erwerbs hat die Beklagte ausgeführt, dass sie den vom Kläger stornierten (Hin- und Rück-)Flug nicht an einen anderen Passagier verkaufen konnte. Hierzu hat sie die Buchungslisten („Leg Information“) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass auf dem Hin- und dem Rückflug die Plätze in der, auch vom Kläger gewählten, economy-class nicht ausgebucht waren, sondern noch Plätze erhältlich waren. Soweit der Kläger behauptet hat, der von ihm ursprünglich gebuchte Platz sei sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug besetzt gewesen, war dem nicht weiter nachzugehen. Ein erhebliches Bestreiten der von der Beklagten urkundlich belegten unvollständigen Auslastung der economy-class ergibt sich aus dieser Behauptung nicht. Es kann unterstellt werden, dass auf den ursprünglich vom Kläger gewählten Fensterplätzen andere Passagiere saßen. Dabei ist auch nicht weiter aufzuklären, ob sie diese Plätze nach der Stornierung des Klägers gebucht hatten oder sich einfach auf diese freien Plätze gesetzt hatten. Denn in beiden Fällen wäre nicht von einem anderweitigen Erwerb der Beklagten, den sich diese auf ihren Vergütungsanspruch anrechnen lassen müsste, auszugehen. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn die Maschine in der economy-class komplett ausgebucht gewesen wäre. Denn nur in diesem Fall hätte die Beklagte durch die Kündigung des Klägers einen anderweitigen Erlös erzielt. Sie hätte dann eine anderweitige Buchung vornehmen können, die sie ohne die Kündigung des Klägers nicht hätte verkaufen können. Soweit der Kläger –mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7.3.2016- einwendet, aus den von der Klägerin vorgelegten „Leg Informationen“ ergebe sich nicht, ob es sich um die Passagiere handele, die tatsächlich mit dem Flug geflogen sind oder nur um die Passagiere, welche den Flug gebucht haben, z.B. sei nicht zu ersehen, ob der Kläger in diesen Informationen mit enthalten ist, ergibt sich hieraus- ungeachtet der prozessualen Frage, ob dieses Vorbringen überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist- nichts Abweichendes. Denn wenn der Kläger mit in den von der Beklagten vorgelegten Listen enthalten wäre, ergäbe sich auch bei dessen Streichung erst recht keine vollständige Auslastung der Flüge, was für einen anderweitigen Erwerb der Beklagten, den sie sich auf ihren Vergütungsanspruch anrechnen lassen müsste, aber erforderlich gewesen wäre.

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    Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass nach Auffassung der Kammer der Kläger bereits deshalb den weiteren Flugpreis nicht zurückverlangen kann, weil er ausdrücklich einen Flug ohne Erstattungsmöglichkeit gebucht hatte. Dabei folgt die Kammer nicht der Ansicht des Klägers, dass die fehlende Erstattungsmöglichkeit bei der Buchung für ihn nicht erkennbar war. Es mag als richtig unterstellt werden, dass er den sich in einem gesonderten Kästchen öffnenden, ausgeschriebenen Hinweis „Erstattung: nicht gestattet … Details“ nicht wahrgenommen hat und auch gar nicht wahrnehmen konnte, weil er den Mauszeiger nicht über die bei der Buchung angezeigten Felder bewegt hat. Doch auch ohne dies war bei der Buchung auf dem Bildschirm in der Zeile „Erstattung“ in der Rubrik „Economy Basic“ ein Flugzeug und ein „X“ in einem Kreis, in der direkt daneben angeordneten Rubrik „Economy Flex“ ein Flugzeug und ein „Häkchen“ in einem Kreis zu sehen. Damit war klar erkennbar, dass im „Economy Flex“-Tarif eine Erstattung vorgesehen ist, im „Economy Basic“-Tarif hingegen nicht. Ob die danach erfolgende Wahl des „Economy Basic“-Tarifs als individualvertragliche Abbedingung des § 649 BGB anzusehen ist, wie es das Amtsgericht angenommen hat, oder als Abbedingung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sogar nur als nicht der AGB-Kontrolle unterfallende Leistungsbestimmung war - ebenso wenig wie die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der werkvertraglichen Vorschriften, insbesondere des § 649 BGB auf Flugbuchungen - mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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    Einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die allein aufgrund ihrer tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten entschieden wird.

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    Streitwert für das Berufungsverfahren: 402,33 €.

    RechtsgebietFluggastrechteVorschriften§ 649 BGB