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  • 19.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189368

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 29.07.2016 – 416 C 4300/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Dortmund

    416 C 4300/16

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 122,49 € nebst Mahnkosten in Höhe von 5,00 € sowie weiteren vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 48,73 €, insgesamt 176,22 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2016 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    1

    Tatbestand:

    2

    Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

    3

    Entscheidungsgründe:

    4

    Die Klägerin macht einen Anspruch auf ausstehende Nachforderungen aus Betriebs und Heizkostenabrechnungen aus einem Wohnraummietverhältnis geltend.

    5

    Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren gem. § 495 a ZPO angeordnet und der beklagten Partei Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zum Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist ist eine Stellungnahme durch die beklagte Partei nicht eingegangen, so dass gem. § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Vortrag der Klägerin auszugehen hat.

    6

    Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Klage zulässig und überwiegend begründet.

    7

    Die Klägerin hat gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Zahlung des tenorierten Geldbetrages gemäß § 556 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag.

    8

    Denn die beklagte Partei hat fällige Betriebs- und Heizkostenforderungen in der tenorierten Höhe nicht gezahlt.

    9

    Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin bestand für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über eine Wohnung der Klägerin in Haus Q # in 44339 Dortmund.

    10

    In dem Mietvertrag war eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der umlagefähigen Betriebskosten sowie der Heizkosten vereinbart.

    11

    Die Klägerin rechnete die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2014 nach ihrem Vortrag in der erforderlichen Form, welche auch den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügte, ab.

    12

    Auf die hieraus gemäß § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag geschuldeten Nachforderungen von 106,22 € aus der Heizkostenabrechnung und 16,27 € aus der Betriebskostenabrechnung, insgesamt 122,49 €, leistete die Beklagte keine Zahlung. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Anhaltspunkte, nach welchen die beklagte Partei hierzu berechtigt gewesen wäre, sind aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich.

    13

    Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in Gestalt von Prozesszinsen.

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    Ferner kann die klagende Partei die vorgerichtlich entstandenen Mahn- und Inkassokosten im tenorierten Umfang gemäß §§ 284, 286 BGB, 287 ZPO als Verzugsschaden verlangen.

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    Soweit die Klägerin vorgerichtliche anwaltliche Inkassogebühren von mehr als 48,73 € geltend macht, war die Klage abzuweisen.

    16

    Beim erkennenden Gericht bestehen, wie bei zahlreichen Kollegen, erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit der für die Einschaltung der Rechtsanwälte M angefallenen Kosten.

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    Für die lediglich als Inkassostelle eingeschaltete Kanzlei M ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB insoweit nur die hälftige nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

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    Allgemein spricht gegen die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Kosten der Kanzlei M, dass bei einem gewerblichen Großvermieter wie der Klägerin es einer Zwischenschaltung eines Anwalts zwischen eigener Mahnung und gerichtlicher Geltendmachung nur zur Abfassung weiterer Mahnungen regelmäßig nicht bedarf. Denn auch die anwaltlichen Mahnungen der Kanzlei M sind standardisiert, was im Hinblick auf die gleichermaßen vorformulierten Schreiben der Klägerin und hiesigen Prozessbevollmächtigten bereits gegen die Notwendigkeit der Inanspruchnahme spricht.

    19

    Jedenfalls aber ist eine Gleichbehandlung der ersichtlich nur das Konzeninkasso der Klägerin übernehmenden Kanzlei M mit anderen Inkassobüros angezeigt, für welche in ständiger Rechtsprechung des Dezernenten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nur insoweit in Betracht kommt, als die entsprechenden Kosten auch bei der unmittelbaren Einschaltung eines Rechtsanwaltes angefallen wären. Dies entspricht vorliegend der zugesprochenen Summe von 48,73 € (0,65 Gebühr).

    20

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, handelt es sich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung, welche keine höheren Kosten verursacht hat.

    21

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

    22

    Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung durch das Berufungsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

    23

    Der Streitwert wird auf 122,49 EUR festgesetzt.

    24

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    25

    Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

    26

    Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§§ 280, 286, 288 BGB