11.11.2014 · IWW-Abrufnummer 172796
Bundesgerichtshof: Urteil vom 09.10.2014 – IX ZR 140/11
a)Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
b)In welchen zeitlichen Abständen der Gläubigerausschuss Geldverkehr und bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist jedenfalls der unverzügliche Beginn der Prüfung nach Übernahme des Amts.
c)Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist.
d)Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs- und Betriebskonten bestimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläubigerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden.
e)Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98).
f)§ 71 InsO schützt nur Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht dagegen Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte; für Absonderungsberechtigte hat der Insolvenzverwalter nur insoweit eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis, als es um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse und Kostenpauschalen geht.
g)Erwirkt der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis aus § 92 InsO eine Schadensersatzleistung nach § 71 InsO, darf diese nur zur Befriedigung der anspruchsberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger verwandt werden. Die Kosten der Einziehung sind vor der Verteilung abzuziehen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. August 1999 noch am selben Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG, in dem er mit Beschluss vom 30. Juni 2005 bestellt wurde. Zugleich entließ das Insolvenzgericht den bisherigen Verwalter (nachfolgend: untreuer Verwalter) aus dem Amt. Dieser hatte aus der Masse Gelder in Millionenhöhe veruntreut. Er wurde unter anderem wegen dieser Veruntreuungen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Kläger nimmt die Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschusses oder als deren Rechtsnachfolger auf Ersatz des durch die Veruntreuungen entstandenen Schadens in Anspruch, den er auf rund 6,7 Millionen Euro beziffert. Außerdem begehrt er die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für weitere Schäden.
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Zu Mitgliedern eines vom Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung bestellten Gläubigerausschusses ernannte das Gericht den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 3 und 4. In der Sitzung dieses Ausschusses vom 23. August 1999 wurde der Beklagte zu 3 mit der Kassenprüfung betraut. Die erste Gläubigerversammlung vom 28. September 1999 wählte zusätzlich zu den bisherigen Mitgliedern den Beklagten zu 2 und die Rechtsvorg ängerin der Beklagten zu 5 in den Gläubigerausschuss. Ferner beschloss die Gläubigerversammlung, dass ein von dem untreuen Verwalter eingerichtetes Hinterlegungskonto sowie aus verfahrenstechnischen Gründen eröffnete Betriebskonten weitergeführt werden sollten. Der untreue Verwalter wurde ermächtigt, über das Hinterlegungskonto und die Betriebskonten allein zu verfügen. Eine erste Kassenprüfung nach § 69 InsO erfolgte am 1. November 2000. Beanstandungen ergaben sich keine. Unregelmäßigkeiten hatte es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben.
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Gut zwei Wochen nach der ersten Kassenprüfung begann der untreue Verwalter Gelder von dem Hinterlegungskonto auf von ihm eingerichtete Konten bei anderen Banken zu verschieben, die (auch) nicht zu den Betriebskonten gehörten, deren Weiterführung die Gläubigerversammlung beschlossen hatte. Die erste Überweisung über 6 Millionen DM erfolgte am 16. November 2000. Weitere Abflüsse vom Hinterlegungskonto waren am 13. Dezember 2000 (5,5 Millionen DM), 16. März 2001 (1,1 Millionen DM), 20. April 2001 (1,1 Millionen DM), 29. August 2001 (1,6 Millionen DM), 23. November 2001 (220.000 DM) und am 28. Oktober 2002 (100.000 f€) zu verzeichnen. Ein Teil dieser Gelder in Höhe von 1.790.787,20 DM wurde dem Hinterlegungskonto später wieder zugeführt, der wesentliche Teil floss jedoch in eine von dem untreuen Verwalter zusammen mit Mitgliedern seiner Familie in den 1990er Jahren gegründete Beteiligungsgesellschaft und ging für die Masse verloren. Dies deckten die weiteren, von dem Beklagten zu 3 am 29. März 2001, 15. August 2002, 5. Juni 2003, 1. Juni 2004 und am 31. März 2005 durchgeführten Kassenprüfungen nicht auf; erst infolge einer Selbstanzeige des untreuen Verwalters bei der Staatsanwaltschaft im Juni 2005 wurden die Vorgänge offenbar. Infolge eines Vergleichs mit einer Bank erhielt der Kläger auf den Schaden 500.000 €. Noch vor der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter waren von einer anderen Bank insgesamt 1.383.000 € auf das Hinterlegungskonto geflossen.
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Der Kläger wirft den Mitgliedern des Gläubigerausschusses vor, mit den Kassenprüfungen nicht rechtzeitig begonnen und diese sodann weder häufig noch sorgfältig genug durchgeführt zu haben. Er macht einen Schaden geltend, den er vornehmlich darauf stützt, ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen hätten den untreuen Verwalter von den Veruntreuungen abgehalten. Unter Anrechnung der vorgenannten Rück- und Zuflüsse verlangt er deshalb Ersatz aller der Masse entzogenen Gelder (= 5.236.635,04 €) nebst entgangenen, auf dem Hinterlegungskonto zu erwirtschaftenden Anlagezinsen, diese berechnet ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Abflusses vom Hinterlegungskonto (= 1.437.993,82 € bis zum 17. Dezember 2008). Hilfsweise ist der Kläger der Auffassung, die Veruntreuungen hätten durch die vorzunehmenden Kassenprüfungen aufgedeckt und so der Schadenseintritt jedenfalls teilweise abgewendet werden müssen.
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Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro stattgegeben. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 71 InsO zu. Hierzu hat es Folgendes ausgeführt:
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Die Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten sich eine beziehungsweise mehrere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen. Die Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 3 als gewähltem Kassenprüfer seien den übrigen Mitgliedern zuzurechnen. Die vom Beklagten zu 3 durchzuführenden Kassenprüfungen seien nicht in dem gebotenen Abstand von drei Monaten, sondern in zu großen Intervallen durchgeführt worden. Damit sei die erforderliche Dichte der Kassenprüfungen nicht gegeben.
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Die Pflichtverletzungen seien allerdings nicht in vollem Umfang kausal für den eingetretenen Schaden geworden. Grundsätzlich sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es ein Vermögensverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wage, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen; dies stelle einen Anscheinsbeweis dar, den die Beklagten nicht erschüttert hätten. Der Anscheinsbeweis gelte indes nicht für solche Untreuehandlungen, die erstmals nach einer Kassenprüfung stattgefunden hätten, selbst wenn diese Prüfung bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise viel früher hätte stattfinden müssen und zu diesem Zeitpunkt schon die fünfte Kassenprüfung geboten gewesen wäre.
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Die Veruntreuungen hätten anlässlich der nächsten nach der Überweisung vom 20. April 2001 gebotenen Kassenprüfung aufgedeckt werden müssen. Es hätte auffallen müssen, dass diese Überweisung von 1,1 Millionen DM auf ein bis dahin unbekanntes Kontokorrentkonto erfolgt sei. Dies hätte für den Kassenprüfer Anlass geben müssen, nachzufassen. Dann wären bei der gebotenen Sorgfalt die unberechtigten Abflüsse von diesem Konto und die weiteren Verbindungen aufgefallen.
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Ein Schaden sei nur in dem aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Umfang entstanden. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass selbst bei Aufdeckung der Veruntreuungen im Sommer 2001 der bis dahin entstandene Schaden nicht hätte behoben werden können. Der untreue Verwalter sei nicht mehr in der Lage gewesen, die erfolgten Abhebungen vom Hinterlegungskonto aus eigenen Mitteln auszugleichen. Hinsichtlich der Überweisung vom 20. April 2001 in Höhe von 1,1 Millionen DM sei anzumerken, dass es insoweit eine Rückzahlung auf das Hinterlegungskonto in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe von 1,79 Millionen DM gegeben habe. Hier müsse eine Verrechnung erfolgen. Auch die Abflüsse vom Hinterlegungskonto vom 23. November 2001 (220.000 DM) und vom 28. Oktober 2002 (100.000 €) seien mit Rückflüssen zu verrechnen. Es verbleibe ein Schaden in dem vom Landgericht festgestellten Umfang von 1.165.548,38 €.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hätte der vom Kläger geltend gemachte weitergehende Schadensersatzanspruch aus § 71 InsO nicht verneint werden dürfen.
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1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings alle Beklagten für die richtigen Klagegegner gehalten. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten (auch) der Revisionsbeklagten zu 5 kommt es nicht darauf an, ob deren Rechtsvorgängerin als Mitglied des Gläubigerausschusses in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat. Eine befreiende Haftungsübernahme durch den Staat beziehungsweise die entsprechende Anstellungskörperschaft gemäß Art. 34 Satz 1 GG würde sich allenfalls auf einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB und die von diesem verdrängten deliktischen Haftungstatbestände beziehen. Eine Haftung, die nicht durch § 839 BGB verdrängt wird, besteht fort (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, 2012, § 839 Rn. 34 ff; Palandt/ Sprau, BGB, 73. Aufl., § 839 Rn. 16).
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Hier geht es um den Anspruch aus § 71