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  • 17.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145801

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 20.05.2015 – 14 W 335/15

    BGB §§ 631, 632

    (Privatgutachterkosten des Bauherrn zur Feststellung der eigenen Zahlungspflicht)

    Bloßer Argwohn des Bauherrn gegenüber Umfang und Inhalt der Bauleistungen erfordern es im Vorfeld einer allenfalls denkbaren Zahlungsklage des Bauunternehmers nicht, einen privaten Bausachverständigen zu beauftragen. Dessen Kosten sind daher weder prozessbezogen noch notwendig und daher nicht zu erstatten.


    Oberlandesgericht Koblenz

    Beschl. v. 20.05.2015

    Az.: 14 W 335/15

    In Sachen
    pp
    wegen Werklohnforderung
    hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
    hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
    durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel als Einzelrichter
    am 20.05.2015
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.10.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 23.10.2014 wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
    3.

    Der Beschwerdewert wird auf 4.200 € festgesetzt.

    Gründe

    Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Kosten der vom Beklagten eingeholten Privatgutachten im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.

    Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachten, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als im Hinblick auf einen konkreten Prozess sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH NJW 2013, 1823 [BGH 26.02.2013 - VI ZB 59/12]). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (BGH NJW 2003, 1398 [BGH 17.12.2002 - VI ZB 56/2]; BGH NJW 2006, 2415 [BGH 23.05.2006 - VI ZB 7/05]; NJW 2012, 1370 [BGH 20.12.2011 - VI ZB 17/11]). Deshalb kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden. Mithin kann auch nicht verlangt werden, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt.

    Diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor der Rechtsstreit sich einigermaßen konkret abzeichnet, sind dagegen regelmäßig nicht erstattungsfähig (BGH NJW-RR 2009, 422).

    Wird ein Privatgutachter lange vor Prozessbeginn beauftragt, dienen dessen Feststellungen in der Regel nur der Prüfung der eigenen Leistungspflicht und sind insoweit nicht prozessbezogen (Senat JurBüro 2014, 147). So liegen die Dinge auch hier. Es hat keine prozessbezogene Notwendigkeit bestanden, ein Privatgutachten zu beauftragen. Soweit der Beklagte die Leistung der Klägerin nicht beurteilen konnte, lediglich argwöhnisch war, stand er nicht anders als jeder andere private Bauherr. Entscheidet er sich in diesem Zeitpunkt für die Beiziehung eines Sachverständigen zur Leistungsabnahme, fehlt es an der Prozessbezogenheit.

    Hat er dagegen konkrete Mängelrügen vorzubringen, kann er sich auf deren Beschreibung beschränken und muss die spätere gerichtliche Beweisaufnahme abwarten. Dies gilt im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen wurde und nicht etwa eigene Mängelbeseitigungsansprüche verfolgte.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes geht von der Höhe der Privatgutachterkosten unter Berücksichtigung der vereinbarten Kostenteilung aus.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriftenZPO § 91; ZPO § 286; BGB § 631; BGB § 632