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  • 29.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145650

    Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 04.12.2014 – 1 U 981/13


    Oberlandesgericht Jena
    Urt. v. 4.12.2014, Az.: 1 U 981/13

    In dem Rechtsstreit
    Rechtsanwalt xxx
    als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wxxx GmbH
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte FRH Rechtsanwälte Steuerberater, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, Gz.: 110/12E8
    gegen
    1) FINESTRA Fenstertechnik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Constanze Holland-Moritz, Fraunhoferstraße 4, 98716 Geschwenda
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Hannack & Partner, Alfred-Hess-Straße 31 b, 99094 Erfurt, Gz.: 149/12W06
    2) Creditreform Erfurt-Gotha Hain KG, vertretend durch den Geschäftsführer Klaus-Peter Hain, Weimarische Straße 16a, 99099
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Almers & Storsberg, Friedrichstraße 1, 99867 Gotha, Gz.: 751713
    hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
    durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger,
    Richter am Oberlandesgericht Drews und
    Richter am Landgericht Dr. Biewald
    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    I.

    Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29.11.2013, Az. 9 0 408/13, wird wie folgt abgeändert:

    Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.296,98 Euro nebst Zinsen aus 25.000,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2011 zuzahlen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
    II.

    Die Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 1) je zu 1/2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1) 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.
    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    IV.

    Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.

    Die Wxxx GmbH (Schuldnerin) schloss im November 2010 einen Vertrag mit der Beklagten zu 1) über die Lieferung von Fenstern. Die Beklagte zu 1) lieferte die Fenster und stellte Rechnung über eine noch offene Restforderung in Höhe von 6.019,-EUR brutto. Die Schuldnerin und die Beklagte zu 1) schlossen einen weiteren Vertrag über die Lieferung von Fenstern durch die Beklagte zu 1). Die Beklagte lieferte die bestellten Fenster und stellte Rechnung über 23.212,78 EUR brutto. Die Beklagte zu 1) mahnte die Schuldnerin mitschreiben vom 4.1., 18.1. und 28.1.2011. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) schlossen im Februar 2011 einen Vertrag, nach dem die Beklagte zu 2) die Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Schuldnerin im Namen der Beklagten zu 1) einziehen und an die Beklagte zu 1) weiterleiten sollte. Die Beklagte zu 1) sagte der Beklagten zu 2) dafür eine Vergütung zu. Die Beklagte zu 2) wandte sich mit Schreiben vom 14.2.2011 an die Schuldnerin und forderte diese im Namen der Beklagten zu 1) zur Zahlung auf die Forderungen aus den Verträgen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) vom November und Dezember 2010, gegebenfalls in Raten, auf. Am 21.2.2011 telefonierte ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin gab an, die Schuldnerin werde auf die Rechnungen der Beklagten zu 1) leisten, bat jedoch um Möglichkeit zur Zahlung in monatlichen Raten von 5.000,- EUR-. Die Beklagte zu 2) informierte den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) über das Angebot. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war einverstanden. Der Geschäftsführer der Schuldnerin gab auf Nachfrage der Beklagten zu 2) an, das primär die Krankenkassenbeiträge und Löhne und sodann die Ratenzahlungen bedient würden. Die Schuldnerin überwies an die Beklagte zu 2) auf den Anspruch der Beklagten zu 1) aus den Verträgen von November und Dezember 2010 am 22.2., 1.4., 2.5., 27.5. und 27.6.2011 jeweils 5.000,- EUR. Die Beklagte zu 2) leitete die Überweisungen nach Abzug der mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Vergütung an die Beklagte zu 1) weiter. Am 11.8.2011 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 27.9.2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger wandte sich mit Schreiben mit Briefkopf der Rechtsanwälte JHP an die Beklagte zu 2) und forderte diese zur Zahlung von 26.171,10 EUR auf. Die Beklagte zu 1) wies den geltend gemachten Anspruch zurück.

    Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei ab Dezember 2011 nicht mehr im Stande gewesen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers der Schuldnerin gehabt.

    Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat dabei im unstreitigen Tatbestand folgende Feststellung getroffen:

    Die Schuldnerin versicherte zu jeden Zeitpunkt auf Nachfrage der Beklagten zu 2) die Zahlung und führte hierbei an, das primär die Krankenkassenbeiträge und Löhne und sodann die Ratenzahlungen bedient werden.

    Das Landgericht hat einen Anspruch aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1 InSO mit der Begründung verneint, dass auch bei Annahme einer ab April 2011 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers der Schuldnerin gehabt hätten. Nachdem die Beklagten vom Geschäftsführer der Schuldnerin die Auskunft erhalten hätten, dass Krankenkassenbeiträge und Löhne gezahlt würden und keine anderweitigen Rückstände bestehen bzw. bei Vorliegen anderer Rückstände diese in Raten bedient werden, hätten die Beklagten davon ausgehen können, dass bei Überweisung der Raten keine Umstände vorlagen, nach denen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestanden hätte. Gegen die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spreche zudem, dass die zugesagten Raten regelmäßig gezahlt worden seien, die Schuldnerin im Dezember 2012 die Hälfte der Vertragssumme vor Leistungserbringung als Vorschuss gezahlt und die Bonitätsauskunft eine mittlere Bonität der Schuldnerin ergeben habe. Zu den Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

    Der Kläger wendet gegen das Urteil ein, es sei nicht unstreitig geblieben, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin zugesagt habe, es würden Krankenkassenbeiträge und Löhne und sodann die Ratenzahlungen bedient werden. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Bedeutung der Nichtzahlung auf die Ansprüche der Beklagten zu 1) bis Februar 2011 und den Inhalt des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 14.2.2011 an die Schuldnerin als Beweisanzeichen nicht berücksichtigt. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Schuldnerin Zahlungen nicht abrede gemäß geleistet habe. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hafte auch die Beklagte zu 2) als Zahlungsmittler nach § 133 Abs. 1 InsO. Zu den Einzelheiten des Berufungsvortrags des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 31.01.2014 und die Schriftsätze vom 21.07.2014, 11.09.2014, 15.10.2014 und 10.11.2014 Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 29.11.2013 (Az. 9 O 408/13) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 sowie Nutzungsgebühren in Höhe von 1.100,57 Euro zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.085,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) macht geltend, dass der Tatbestand des Urteils richtig sei, soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin zu jedem Zeitpunkt auf Nachfrage ausgeführt habe, dass primär Krankenkassenbeiträge und Löhne und sodann die Ratenzahlungen bedient würden. Die Beklagte zu 2) macht geltend, dass nach der vom Kläger vorgelegten Aufstellung über die angemeldeten Insolvenzforderungen Zahlungsunfähigkeit frühestens im Juli 2011 eingetreten sei. Selbst im Falle der Anfechtbarkeit der geleisteten Zahlungen hafte sie jedoch nicht, weil sie als bloße Zahlsteile der Beklagten zu 1) tätig geworden sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Zahlungsmittler auf Seiten des Schuldners bei Anfechtung hafte, sei nicht übertragbar. Auch bezüglich des von ihr einbehaltenen Teils der Überweisungen durch die Schuldnerin sei ein Anfechtungsanspruch gegen sie nicht gegeben. Grund für den Vermögenszuwachs insoweit sei nicht die Leistung der Schuldnerin, sondern eine Leistung der Beklagten zu 1) aufgrund des zwischen der Beklagten zu 1) und ihr bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses gewesen. Zum Berufungsvortrag der Beklagten zu 1) wird auf die Schriftsätze vom 26.04.2014 und vom 15.09.2014 verwiesen. Zum Berufungsvortrag der Beklagten zu 2) wird auf die Schriftsätze vom 12.03.2014, 02.09.2014, 18.09.2014 und 29.10.2014 verwiesen.

    II.

    I.

    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche auf Zahlung von 25.000,- Euro wegen der durch die Schuldnerin gezahlten fünf Raten à 5000,- Euro, von 296,98 Euro wegen gezogener Nutzungen und von Zinsen aus 25.000,- Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2011 zu.

    1.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 25.000,- Euro aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO, 819 Abs. 1, 818 BGB zu.

    a)

    Die Überweisungen durch die Schuldnerin am 22.02., 01.04., 02.05., 27.05. und 27.06.2011 an die Beklagte zu 2) waren gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der Schuldnerin innerhalb von zehn Jahren vor Antrag auf Öffnung des Insolvenzverfahrens. Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger ergibt sich aus der Minderung der Insolvenzmasse durch die Überweisungen.

    b)

    Die Beklagte zu 1) ist Verpflichtete der Insolvenzanfechtung, weil sie Empfängerin der Zuwendung durch die Überweisungen an die Beklagte zu 2) war (BGH, Beschluss vom 12.3.2009 - IX ZR 85/06, [...] Rn. 2; Urteil vom 3.4.2014 - IX 201/13, [...] Rn. 14 ). Die Beklagte zu 2) wurde vorliegend als Einzugsstelle für die Beklagte zu 1) tätig. Dies gilt auch, soweit die Beklagte zu 2) jeweils einen Teil der überwiesenen Summe einbehielt, denn im Zusammenhang mit dem Einbehalt wurde die Beklagte zu 1) von einem Anspruch der Beklagten zu 2) aus der Geschäftsbesorgungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) befreit.

    c)

    Die Schuldnerin hatte bei Vornahme der Überweisungen jeweils Benachteiligungsvorsatz. Ein Schuldner handelt bei Vornahme einer Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO, wenn er, bzw. bei einer juristischen Person sein gesetzlicher Vertreter (BGH, Urteil vom 31.10.1956 - V ZR 177/55, [...] Rn. 41 = BGHZ 22, 128 - 136), die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge kennt und billigt. Er, bzw. sein gesetzlicher Vertreter, muss entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorstellen, sie aber in Kauf nehmen, ohne sich die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 27.5.2003 - XI ZR 169/02, [...] Rn. 11; Urteil vom 24.5.2007 - IX ZR 97/06, [...] Rn. 19 m.w.N.). ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 InSO, handelt er bzw. sein gesetzlicher Vertreter nur dann nicht mit Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände, etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Ein Benachteiligungsvorsatz ist bei Zahlungsunfähigkeit auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner dem Anfechtungsgegner eine kongruente Deckung gewährt (BGH, Urteil vom 24.5.2007 - IX ZR 97/06, [...] Rn. 19).

    aa)

    Die Schuldnerin war nach der Erklärung des Geschäftsführers der Schuldnerin gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im Telefonat vom 21.02.2011, Zahlungen nur in monatlichen Raten leisten zu können, ab Februar 2011 gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InSO wegen Zahlungseinstellung zahlungsunfähig.

    Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InSO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervorgetretene Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung kann aus den in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30.6.2011 - IX ZR 134/10, [...] Rn. 12 f.; Urteil vom 6.12.11 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 19 f.). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden sind (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03, [...] Rn. 15; Urteil vom 20.12.2007 - iX ZR 93/06, [...] Rn. 21; Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 21). Forderungen, die rechtlich oder auch tatsächlich gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06, [...] Rn. 25; Urteil vom 14.2.2008 - IX ZR 38/04 [...] Rn. 21; Urteil vom 6.12.11 - IX ZR 3/12 [...], Rn. 29). Eine Erklärung des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, rechtfertigt dann nicht die Annahme der Zahlungseinstellung, sondern nur die Annahme einer Zahlungsstockung, wenn der gestundete Betrag geringfügig ist. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt oder mit allen Gläubigern Stundungsvereinbarungen trifft (BGH, Urteil vom 24.5.2007 - IX ZR 97/06, [...] Rn. 23; Urteil vom 20.12.2007 ~ IX ZR 93/06, [...] Rn. 24; Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 33).

    (1)

    Die Erklärung des Geschäftsführers der Schuldnerin gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2), Zahlungen nur in monatlichen Raten leisten zu können, war eine Erklärung, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Forderungen der Beklagten zu 1) nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im Februar 2011 nicht berücksichtigt werden durften. Denn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung erfolgte erst nach der Erklärung über die eingeschränkte Zahlungsfähigkeit, zum Zeitpunkt der Erklärung waren die Forderungen nicht gestundet.

    (2)

    Die Forderung der Beklagte zu 1) gegen die Schuldnerin, auf die sich die Stundungsbitte bezog, war nicht nur geringfügig. Bei der Bestimmung, ob eine Forderung geringfügig ist, kommt es nicht auf den absoluten Betrag, sondern auf den Gesamtbestand der Verbindlichkeiten an. Eine Zahlungseinstellung ist anzunehmen, wenn die Erklärung, eine fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, sich auf eine Forderung bezieht, deren Nichterfüllung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt des Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine zumindest ruhende Zahlungsfähigkeit darstellt (BGH, Urteil vom 1.7.2010 - IX ZR 70/08, [...] Rn. 10). Das Erreichen der bei der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit wegen Überschuldung maßgeblichen 10-%-Grenze (BGH, Urteil vom 24.5.2005 - IX ZR 123/04, [...] Rn. 25 ff. = BGHZ 163, 134 -148) ist nicht Voraussetzung für die Verneinung von Geringfügigkeit (BGH, Urteil vom 30.6.2011 -IX ZR 134/10, [...] Rn. 13). Unter Berücksichtigung der absoluten Höhe der Forderungen der Beklagten zu 1) gegen die Schuldnerin und des Umfangs der sonstigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin, wie er sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, waren die ausstehenden Forderungen der Beklagten zu 1) gegen die Schuldnerin nicht geringfügig.

    (3)

    Die Klägerin hat im Februar 2011 und später nicht aile Zahlungen wieder aufgenommen oder mit allen Gläubigern Stundungsvereinbarungen abgeschlossen. Die für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners konstitutiven Umstände hat grundsätzlich der Anfechtende zu beweisen. Hat der Anfechtende für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegende Beweis der Zahlungsunfähigkeit geführt oder sind, wie hier, Umstände, nach denen Zahlungsunfähigkeit gegeben war, unstreitig, muss der Anfechtungsgegner beweisen, dass deren Voraussetzungen wieder entfallen sind. Die Wiederaufnahme der Zahlungen oder den Abschluss von Stundungsvereinbarungen mit allen Gläubigern nach Zahlungseinstellung hat danach der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06, [...] Rn. 24; BGH, Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 33). Die Beklagten haben dazu nichts vorgetragen.

    bb)

    Dass der Geschäftsführer der Schuldnerin, als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) aufgrund konkreter Umstände mit einem baldigen Ende der Krise gerechnet hätte, haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht behauptet.

    d)

    Entgegen der Annahme des Landgerichts hatten die für die Beklagten zu 1) handelnden Personen, auf deren Kenntnis es ankommt, nämlich die Vertreter der Beklagten zu 1) und die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) als Empfangsbeauftragter der Beklagten zu 1) (BGH, Urteil vom 27.4.1995 - IX ZR 147/95, [...] Rn. 36; Beschluss vom 12.3.2009 - IX ZR 85/09, [...] Rn. 3) bei Vornahme der Überweisungen Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Kenntnis des Anfechtungsgegners von Gläubigerbenachteiligung und entsprechendem Vorsatz des Schuldners sind anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kennt, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zulassen. Wer weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist regelmäßig auch bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Allein die feste Überzeugung des Anfechtungsgegners, der Schuldner werde "wieder auf die Füße kommen", reicht nicht aus, um anzunehmen, der Anfechtungsgegner habe keine Kenntnis von Gläubigerbenachteiligung und entsprechendem Vorsatz des Schuldners gehabt (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06, [...] Rn. 37). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteilungsvorsatz des Schuldners hat der Anfechtende zu beweisen. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 inSO bewirkt allerdings eine Umkehr der Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 133 Abs. 1 S. 1 InSO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 S. 2 InSO gegeben ist, der Gegenbeweis. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (BGH, Urteil vom 24.5.2007 - IX ZR 97/06 [...] Rn. 7, 24; Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06, [...] Rn. 36). Ein Gläubiger, der von einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, warum er später davon ausgeht, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 33). Da eine Stundungsbitte des Schuldners grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit infolge Zahlungseinstellung ist, rechtfertigen ein Stundungsangebot des Gläubigers bzw. eine Stundungsbitte des Schuldners grundsätzlich die Annahme, der Gläubiger habe Kenntnis von Umständen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründen, im Regelfall verbietet sich ein Schluss des Gläubigers dahin, dass, weil er selbst Zahlungen erhält, der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 42). Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem gewerblichen Schuldner darf ein Gläubiger nicht ohne weiteres davon ausging, dass der Schuldner mit weiteren Gläubigern entsprechende Vereinbarungen getroffen hat und diese bedient (BGH, Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12 [...], Rn. 42). Die Annahme eines Vorsatzes des Anfechtungsgegners bezüglich Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners entfällt bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung daher nur bei einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage (BGH, Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 39). Der Anfechtungsgegner muss aufgrund Kenntnis von neuen Tatsachen davon ausgehen können, dass nunmehr Zahlungen an alle Gläubiger wieder aufgenommen wurden bzw. mit allen Gläubigern, an die keine (volle) Zahlung erfolgt, Stundung (mit Ratenzahlung) vereinbart worden ist. Die Darlegungslast dafür trägt der Anfechtungsgegner. Die Entscheidung über das Vorliegen der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist vom Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gem. § 286 Abs. 1 ZPO zu treffen. Dabei hat der Tatrichter die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27.5.2003 - XI ZR 169/02, [...] Rn. 11; Urteil vom 1.7.2010 - IX ZR 70/08 [...] Rn. 9; Urteil vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, [...] Rn. 39). Anders als das Landgericht gemeint hat, konnten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen oder Stundungsvereinbarung mit allen Gläubigern geschlossen hat. Der Senat ist insoweit, trotz der grundsätzlich bestehenden Bindung an das Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Tatsachengerächt, zu einer eigenen Beurteilung der Kenntnis der Beklagten zu 1) vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze verpflichtet, weil das Landgericht Beweisanzeichen fehlerhaft berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 1.7.2010 - IX ZR 70/08, [...] Rn. 10). Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Beklagten hier keine Tatsachen vorgetragen, deretwegen die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) davon hätten ausgehen dürfen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen oder Stundungsvereinbarungen mit allen Gläubigern getroffen hätte. Die Aussage des Geschäftsführer der Schuldnerin, es würden vorrangig Krankenkassenbeiträge und Löhne bezahlt und dann Raten bedient, kann nicht dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin alle Zahlungen wieder aufgenommen oder Stundungsvereinbarungen mit allen Gläubigern getroffen hätte. Aus der Aussage ergibt sich vielmehr, dass bei der Schuldnerin ein Liquiditätsengpass fortbestand, der sie zwang, einzelne Verbindlichkeiten, die sie als weniger dringend ansah, nicht in voller Höhe zu begleichen. Damit wurde mitgeteilt, dass es weiterhin Zahlungsschwierigkeiten gebe. Auf die Frage, ob der Vortrag der Beklagten zur Aussage des Geschäftsführers der Schuldnerin in der ersten Instanz bestritten wurde, kommt es daher nicht an.

    2.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 296,98 Euro aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 987 Abs. 2 BGB wegen gezogener Nutzungen zu. Der Anspruch besteht jeweils vom Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bis zur Verfahrenseröffnung in folgendem Umfang:

    4% Zinsen aus 5.000,- Euro vom 2.4.11 - 27.9.11 = 98,08 Euro 4% Zinsen aus 5.000,- Euro vom 3.5.11 - 27.9.11 = 88,09 Euro 4% Zinsen aus 5.000,- Euro vom 28.5.11-27.9.11 = 67,40 Euro 4% Zinsen aus 5.000,- Euro vom 28.6.11 -27.9.11 = 50,41 Euro.

    3.

    Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000,- Euro seit dem 28.09.2011 aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    4.

    Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 Euro nicht zu. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 129 Abs. 1 Nr. 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO, 280 Abs. 2, 286, 249 BGB. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, nach denen bei Beauftragung und die Gebührenschuld auslösendem erstem Tätigwerden der Rechtsanwälte bereits Verzug vorgelegen hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, das schon die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung durch die vom Kläger beauftragen Rechtsanwälte erfolgte. Danach fehlt es an einer Kausalität zwischen Verzug und Anfall der vom Kläger als Schaden geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

    II.

    Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

    1.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von 25.000," Euro aus §§ 129 Abs. 1 InsO, 819 Abs. 1, 818 BGB zu. Anfechtungsschuldner kann nur sein, wer etwas aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zweck der Verwertung durch den Empfänger wieder zugeführt wird. Empfänger war hier die Beklagte zu 1). Eine insolvenzrechtliche Anfechtungshaftung des Zahlungsmittlers nach § 133 Abs. 1 InsO kommt zwar dann in Betracht, wenn er vom Schuldner im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung eingeschaltet wurde (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06, [...] Rn. 14 = BGHZ 174, 314-324; Urteil vom 26.4.2012 - IX ZR 74/11, [...] Rn. 14 = BGHZ 193, 129- 144, Urteil vom 24.1. 2013 - IX ZR 11/12 [...] Rn. 14, Urteil vom 25.4.2013 - IX ZR 235/12, [...] Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen jedoch bezüglich der Beklagten zu 2) nicht vor, weil diese von der Gläubigerin, der Beklagten zu 1), eingeschaltet wurde. Die von der Rechtsprechung für die Anfechtungshaftung des Zahlungsermittlers des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO entwickelten Grundsätze können nicht auf die vorliegende Konstellation eines vom Gläubiger hinzugezogenen Zahlungsmittlers übertragen werden. Dies folgt zum einen daraus, dass der vom Schuldner eingeschaltete Zahlungsmittel durch seine Mitwirkung keine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO vornimmt Die Gläubigerbenachteiligung ergibt sich allein aus dem Abfluss einer Zahlung aus dem Vermögen des Schuldners, die Mitwirkung des vom Gläubiger eingeschalteten Zahlungsmittlers hat keine eigenständige Bedeutung. Zum anderen wettete eine Übertragung der Grundsätze auf Zahlungsmittler des Gläubigers den Kreis potentieller Anfechtungsschuldner in einer Weise aus, die offensichtlich von der InsO nicht beabsichtigt ist. Es wären dann beispielsweise auch mit dem Inkasso beauftragte Rechtsanwälte des Gläubigers prinzipiell in der Anfechtungshaftung.

    2.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten zu 2) einbehaltenen Vergütungsanteils aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 BGB. Die Beklagte zu 2) hat nicht in anfechtbarer Weise den von ihr einbehaltenen Teil der Überweisungen, den sie in Absprache mit der Beklagten zu 1) als Vergütung einbehalten hat, erlangt. Denn im Rechtssinne handelt es sich hierbei um eine Leistung der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) aus dem zwischen den Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (BGH, Urteil vom 3.4.2014 - IX 201/13, Rn. 34). Dass die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit der Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) hier im Wege der Verrechnung erfolgte, ändert nichts daran, dass es sich insoweit um eine Leistung der Beklagten zu 1) handelt.

    Nachdem eine Anfechtungshaftung bzgl. der Beklagten zu 2) nicht anzunehmen ist, bestehen auch die weiteren mit der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche nicht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Der Senat lässt die Revision des Klägers wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Bei der Frage, ob ein vom Gläubiger eingeschaltete Zahlungsmittler nach den gleichen Grundsätzen haftet, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Haftung des vom Schuldner eingeschalteten Zahlungsmittlers aufgestellt hat, handelt es sich um eine Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und die, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist.

    Dr. Schwerdtfeger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

    Dr. Biewald Richter am Landgericht

    Drews Richter am Oberlandesgericht

    Verkündet am 04.12.2014

    RechtsgebietInsolvenzanfechtungVorschriften§ 129 Abs. 1 InsO; § 133 Abs. 1 S. 1, 2 InsO; § 143 Abs. 1 InsO; § 818 BGB; § 819 Abs. 1 BGB; § 35 Abs. 1 GmbHG