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  • 28.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145224

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 23.03.2015 – 3 U 901/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Koblenz

    Beschl. v. 23.03.2015

    Az.: 3 U 901/14

    In dem Rechtsstreit
    XXX
    gegen
    XXX
    wegen Forderung aus Schuldanerkenntnis
    -
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp und den Richter am Oberlandesgericht Scherf am 23.03.2015 einstimmig
    beschlossen:
    Tenor:

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das angefochtene Urteil und der vorbezeichnete Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
    Gründe

    Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 29. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden.

    Der Beklagte hat nach zweimal verlängerter Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 14. März 2015 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen und umfangreich Stellung genommen.

    Nach nochmaliger eingehender Prüfung rechtfertigt das Berufungsvorbringen des Beklagten aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 29. Dezember 2014 keine abweichende und für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

    1. Der Senat hält daran fest, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB zusteht, nachdem der Beklagte in der "Ratenzahlungsvereinbarung" vom 17./21. September 2009 anerkannt hat, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.285,16 € zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen seit dem 3. September 2008 zu schulden.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten beinhaltet die Vereinbarung auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Ob neben der Grundverpflichtung eine selbständige Verpflichtung begründet werden soll, ist eine Frage des Vertragsinhalts und damit der Auslegung. Anzunehmen ist dies, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH NJW 1999, 574 [BGH 14.10.1998 - XII ZR 66/97]; 1998, 1589), so dass der Gläubiger sich zur Begründung eines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGH NJW 1976, 567 [BGH 21.01.1976 - VIII ZR 148/74]). Entscheidend ist der aus dem Wortlaut, dem Anlass und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, der beiderseitigen Interessenlage, der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Ausspruchs und den sonstigen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände des Falles zu ermittelnde Parteiwille (BGH NJW-RR 1995, 1391 [BGH 18.05.1995 - VII ZR 11/94]). Dieser darf nicht nur auf Bestätigung einer bestehenden Verpflichtung (sonst Schuldbestätigungsvertrag) oder Schaffung einer Beweisurkunde sondern muss auf Begründung einer vom Grundgeschäft losgelösten Verpflichtung gerichtet sein. Ist im Inhalt der Urkunde der Verpflichtungsgrund nicht genannt, ist dies ein gewichtiges Indiz für ein selbständiges Schuldversprechen (BGH NJW 1999, 574 [BGH 14.10.1998 - XII ZR 66/97]).

    Bei Anlegung dieser Grundsätze stellt die Vereinbarung ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Denn in ihr ist der Verpflichtungsgrund gerade nicht genannt. Die Klägerin wollte, losgelöst von ihren Ansprüchen wegen der von dem Beklagten geschalteten Werbeanzeigen, ersichtlich eine eigenständige Verpflichtung des Beklagten begründen. Aus dem Wortlaut ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Gläubiger, hier die Klägerin, zur Begründung ihres Anspruchs nur auf das Anerkenntnis zu berufen braucht. Den Antrag auf Abschluss einer solchen Vereinbarung hat der Beklagte durch seine Unterschriftsleistung angenommen.

    Der Annahme einer Vereinbarung steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der E-Mail vom 21. September 2009 an die Creditreform zum Ausdruck gebracht hat, er gehe davon, dass eventuelle Provisionsforderungen nach Abklärung mit der Klägerin in Abzug gebracht werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung zunächst auf die fortgeltenden Gründe des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Aufrechnung mit eventuellen Gegenansprüchen auch die Klägerin nicht in Abrede stellt..

    2. Allerdings ist davon auszugehen, dass aufrechenbare Provisionsforderungen des Beklagten nicht begründet sind. Dies hat das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme beanstandungsfrei festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und dem Hinweisbeschluss. Die Rechtsauffassung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 14. März 2015, er sei hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Provisionsansprüche nicht beweisbelastet, da die Klägerin seinem substantiierten Vortrag zur Vermittlungstätigkeit nicht substantiiert entgegengetreten sei und diese damit als anerkannt gelte, teilt der Senat nicht. Mit dem Landgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass das Bestreiten der Klägerin hinreichend war und deshalb über den streitigen Sachvortrag Beweis durch Vernehmung der Zeugen L. und S. zu erheben war. Die Zeugen haben aber, wie das Landgericht zutreffend gewürdigt hat, den bestrittenen Sachvortrag des Beklagten nicht zu bestätigen vermocht.

    3. Da aufrechenbare Gegenansprüche des Beklagten mithin nicht bestanden, gehen auch die Einwendungen des Beklagten gegen die Zinsberechnung ins Leere.

    4. Wegen der erneut aufgeworfenen Frage der Verjährung des Anspruchs der Klägerin verbleibt es bei Ausführungen in dem Hinweisbeschluss.

    Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.034,23 € festgesetzt.

    RechtsgebietVerjährungVorschriften§ 202 BGB