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  • 25.02.2014 · IWW-Abrufnummer 141445

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZR 148/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

    am 6. Februar 2014 beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Der Streitwert wird auf 56.000 € festgesetzt.

    Gründe

    1

    Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 InsO) nicht erkannt hat.

    2

    1. Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 13). Der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 140 InsO) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 426), also der Akt, durch den die Masse endgültig geschmälert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 274 f). Die anfechtungsrechtliche Schwäche des Rechtserwerbs wird dadurch gerechtfertigt, dass wenigstens im abschließenden Erwerbszeitpunkt ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorliegt und der Leistungsempfänger das auch weiß (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, 153). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 20; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 133 Rn. 20).

    3

    2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten die Kaufpreiszahlungen der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bekannt. Bei dieser Sachlage hat sie nicht um die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst.

    4

    3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

    Kayser
    Gehrlein
    Vill
    Lohmann
    Fischer

    Vorschriften§ 133 Abs. 1 InsO, § 140 InsO, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 140 InsO, InsO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO