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  • 25.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141264

    Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 25.11.2013 – 8 W 112/13

    Reicht der Kläger nach vorangegangenem Mahnverfahren trotz Aufforderung gemäß § 697 Abs.1 ZPO mehrere Monate keine Anspruchsbegründung ein und stellt der Beklagte einen Klagabweisungsantrag sowie einen Antrag auf Terminsanberaumung nach § 697 Abs.3 ZPO, woraufhin die Klagrücknahme erfolgt, kann der Beklagte die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG verlangen.


    Oberlandesgericht Hamburg

    Beschl. v. 25.11.2013

    Az.: 8 W 112/13

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 5.6.2013 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 813,72 zu tragen.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin beantragte am 12.10.2012 bei dem Amtsgericht Hünfeld einen Mahnbescheid gegen den Beklagten und für den Fall des Widerspruchs die Abgabe an Landgericht Hamburg. Der Widerspruch des Beklagten ging am 19.10.2012 beim Amtsgericht Hünfeld ein. Nach Abgabe an das Landgericht Hamburg wurde die Klägerin aufgefordert, eine Anspruchsbegründung einzureichen. Diese Aufforderung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2012 zugestellt. Eine Anspruchsbegründung ging in der Folgezeit nicht ein. Mit Schriftsatz am 20.3.2013 stellte der Beklagte einen Antrag auf Klagabweisung und beantragte zugleich, der Klägerin eine Frist zur Begründung der Klage zu setzen oder sie aufzufordern, die Klage zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 25.3.2013 beantragte er, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte der Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 23.4.2013 die Anberaumung eines Verhandlungstermins gemäß § 697 Abs.3 ZPO. Nach Anberaumung des Termins nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.5.2013 die Klage zurück. Das Landgericht Hamburg erlegte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2013 hat die Rechtspflegerin antragsgemäß die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr.3100 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Nr.7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer sofortigen Beschwerde. Sie meint, dass der Beklagte überhaupt keine 1,3 Verfahrensgebühr erstattet verlangen könne. Allenfalls käme eine 0,8 Gebühr gemäß Nr.3101 VV RVG in Betracht.

    II.

    Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. Die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr.3100 VV RVG erfolgte zu Recht.

    Im Verhältnis zum Beklagten ist eine 1,3 Verfahrensgebühr zugunsten seines Prozessbevollmächtigten entstanden, denn er hat nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg im streitigen Verfahren einen Sachantrag - den Antrag auf Klagabweisung - gestellt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21.Aufl., VV 3101, Rn.30). Darüber hinaus war auch der Antrag nach § 697 Abs.3 ZPO eine Prozesshandlung, die eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr.3100 VV RVG begründet hat (OLG Naumburg, Beschluss v. 29.12.2011 zum Aktz. 2 W 51/11, Rn. 9, zit. nach juris).

    Allerdings ist eine durch den Klagabweisungsantrag entstandene 1,3 Verfahrensgebühr vor der Klagbegründung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil diese kostenauslösende Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs.1 S.1 ZPO gehört (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO., VV 3305-3308, Rn.139). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Kläger die Klagebegründung in nicht zumutbarer Weise verzögert (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO.). So liegt es hier : Die Klägerin hat die Zwei-Wochen-Frist zur Anspruchsbegründung gemäß § 697 Abs.1 ZPO um mehrere Monate überschritten.

    Spätestens aber die durch den Antrag nach § 697 Abs.3 ZPO (erneut) begründete 1,3 Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig, nachdem die Klägerin auch auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20. und 25.3.2013 nicht reagiert hatte (vgl. auch OLG Naumburg aaO.: Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn der Beklagte wegen Untätigkeit der Klägerin im Mahnverfahren selbst die Abgabe zur Durchführung des Streitverfahrens beantragt und einen Antrag nach § 697 Abs.3 ZPO stellt; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 195 : Erstattungsfähigkeit gegeben, nachdem die Klägerin über ein Jahr im Mahnverfahren untätig geblieben war und die Beklagten die Abgabe an das Streitgericht beantragt hatten).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

    RechtsgebieteZPO, VV-RVGVorschriften§ 697 ZPO; Nr. 3100 VV-RVG