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  • 24.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132353

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 04.10.2012 – 2 W 523/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 2 W 523/12
    16 O 453/11 LG Koblenz
    Oberlandesgericht Koblenz
    Beschluss
    In Sachen
    xxx
    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert als Einzelrichter am 04. Oktober 2012 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 08. 08. 2012, wie folgt abgeändert:

    Der Beklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung gewährt. Ihr wird Rechtsanwalt …[A], …[Z], beigeordnet, mit der Maßgabe einer Begrenzung der Kostenerstattung auf die Kosten, die bei der Beiordnung eines am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts entstünden.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin schloss mit dem Ehemann der Beklagten am 31.10.2005 einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag (GA 6, Anlage K 1), wofür sich die Beklagte mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 31.10.2005 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (GA 12, Anlage K 2) verbürgte. Das Verfahren gegen den Ehemann der Beklagten ist aufgrund eines Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen und abgetrennt worden (Beschluss vom 08.08.2012, GA 90 ff.). Die Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe der derzeit bestehenden Darlehensschuld von 9.924,38 € nebst Zinsen gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann in Anspruch.

    Das Landgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 08.08.2012 (GA 92 ff.) die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften unter Familienmitgliedern versagt.

    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde (§ 127 Abs. 2 ZPO).

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist begründet.

    Der Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist wegen Sittenwidrigkeit gemäß §138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Bürgschaftsvertrag ist grundsätzlich dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Vermögensverhältnisse übersteigt, und durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände - insbesondere durch Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - zusätzlich so erheblich belastet wird, dass ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird ( BGHZ 132, 328, 329 f..; 136, 347, 350 f; 137, 329 f, 332 f.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2002 – 10 U 1116/01). Aufgrund des Eheverhältnisses ist vorliegend eine typische Konfliktlage eingetreten (vgl. BGHZ 137, 329, 336).

    Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist eine Bürgschaft insbesondere dann nichtig, wenn der aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handelnde Bürge finanziell krass überfordert wird und die Bürgschaft sich aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos erweist. Der Bürge ist krass überfordert, wenn die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, so hoch ist, dass bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, er werde – wenn sich das Risiko verwirklicht – die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH WM 2000, 411; BGHZ 125, 206, 211; BGH, Urteil v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.; KG Berlin, Urteil vom 04.06.2002 – 4 U 124/01 - MDR 2002, 1443).

    Das Landgericht hat zwar zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags arbeitslos war, andererseits sei sie aber erst 29 Jahre alt und gelernte Krankenschwester. In Anbetracht des Mangels an Pflegekräften in Deutschland sei zu erwarten, dass sie schnell wieder Arbeit finden werde. Dabei lässt das Landgericht außer Acht, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind zu verpflegen hatte, weitere Kinder geplant waren und eine Hausfrauentätigkeit ausüben wollte, was bei Vertragsschluss allen Parteien bekannt war. Es war ersichtlich, dass die Beklagte auf ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein würde, die Bürgschaftsverpflichtungen für das Geschäftsdarlehen ihres Ehemannes zu erfüllen. Zwischenzeitlich hat die Beklagte vier Kinder. Es liegt eine Situation einer krassen Überforderung eines nahen Familienmitglieds vor. Der Bürgschaftsvertrag, mit dem sich die Beklagte verbürgte, für Darlehensschulden ihres Ehemannes einzustehen, ist sittenwidrig. Der Klägerin steht gemäß §§ 765, 767 BGB kein Anspruch auf Zahlung der Bürgschaftsschuld zu.

    Der Beklagten war gemäß §§ 114 ff; ZPO unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach § 121 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

    RechtsgebietBürgschaftenVorschriften§ 240 ZPO