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  • 21.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131576

    Amtsgericht Bremen: Urteil vom 11.01.2013 – 25 C 200/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäfts-Nr.: 25 C 0200/12
    Verkündet am 11. 01. 2013
    AMTSGERICHT BREMEN
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit XXX
    hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2012 durch Richterin am Amtsgericht Andrae für Recht erkannt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jedoch kann der Kläger die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Tatbestand
    Der Kläger beansprucht von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Rechtsanwältin Dr. S.Anwaltshonorar gemäß einer Kostenrechnung vom 19.03.2012. Die Zedentin und RA K. hatten den Beklagten in einer Erbschaftsangelegenheit nach dem Tode seines Vaters beraten und vertreten. Die Gebührenforderung ist dem Kläger mit schriftlicher Vereinbarung vom 27.04.2012 abgetreten worden.
    Der Kläger behauptet, die Gebührenrechnung sein inhaltlich richtig und wirksam an ihn abgetreten worden. Insbesondere sei der Kläger Steuerberater und mit der Zedentin in Bürogemeinschaft verbunden. Zudem unterliege auch er als Steuerberater der Verschwiegenheitspflicht, die den Hintergrund der BGH-Rechtsprechung bilde. Der Beklagte sei auch dahingehend beraten worden, dass eine Erbausschlagung günstiger für ihn sein könne, wenn die Verbindlichkeiten des Erblassers dessen Vermögen überstiegen hätten. Später sei auch über die Folgen der Testamentsanfechtung und der Erbausschlagung beraten worden. Im Übrigen sei auch auf einen möglichen Zusatzpflichtteil hingewiesen worden.
    Der Kläger beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.198,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2012 zu zahlen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte trägt vor, er habe das Anwaltsmandat gekündigt, weil er von den Rechtsanwäten Dr. S. und K. nicht richtig beraten worden sei. Aufgrund der Besonderheiten des Testamentes seines Vaters, insbesondere der Teilungsanornungen und Auflagen, sei er zwar zu 41% Anteil Erbe neben einer Miterbin geworden, habe aber nur einen wesentlich geringeren Teil der Erbschaft erhalten, weil ihm ein Großteil der Schulden und Verbindlichkeiten zugefallen sei. Deshalb hätte er sich bei Ausschlagung des Erbes und Beanspruchung des Pflichtteils gemäß § 2306 BGB günstiger gestanden. Die Anwälte ihn aber nicht dahingehend beraten, sodass ihm ein Schaden in Höhe des nicht realisierten Teils der Erbschaft entstanden sei, mit dem er aufrechne. Er rüge aber auch die Aktivlegitimation des Klägers, denn die Abtretung der Honorarforderung sei rechtsunwirksam.
    Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
    Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten keinen anwaltlichen Honoraranspruch aus abgetretenem Recht geltend machen, weil die Abtretung der Vergütungsforderung der Rechtsanwältin Dr. S. an den Kläger, der selbst nicht Rechtsanwalt ist, unzulässig ist.
    Die Unzulässigkeit der Abtretung ergibt sich aus § 49 b Abs. 4 BRAO. Danach ist die Abtretung anwaltlicher Geührenforderungen zwar an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne von § 59 a BRAO zulässig, im Übrigen aber ohne schriftliche Einwilligung des Mandanten unzulässig, wenn die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt für die Abtretung an jeden Nicht-Anwalt, auch hinsichtlich der Angehörigen sozietätsfähiger Berufe. Nicht zulässig ist danach die Abtretung ohne Einwilligung des Mandanten der nicht rechtskräftig festgestellten anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steuerberaterkanzlei, der der Kläger als Zessionar angehört, mit der Rechtsanwaltskanzlei, der die Zedentin angehört, eine Bürogemeinschaft unterhält. Die Abtretung der Honorarforderung ist nämlich nicht an eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an den Kläger persönlich, der nicht Rechtsanwalt ist erfolgt. Überdies ist die Bürogemeinschaft der Steuerkanzlei und der Rechtsanwaltssozietät gerade keine rechtsanwaltschaftliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine Bürogemeinschaft, also eine Betriebsgemeinschaft. Dass es sich bei der Bürogemeinschaft nicht um eine Berufsausübungsgemeinschaft handelt, ergibt sich aus der Systematik des § 59 BRAO, der in Absatz 1 und 2 die anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaften definiert und im Abs. 3 auf Bürogemeinschaften ausdehnt. Diese Gleichsetzung findet sich jedoch gerade nicht in § 49b BRAO.
    Da die Abtretung der Honorarforderung nach allem unwirksam ist, steht sie dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat keinen anspruch gegen den Beklagten, sodass die Klage mit den sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen abzuweisen ist.

    RechtsgebietAbtretungVorschriften§ 49b BRAO