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  • 19.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130942

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.02.2013 – IX ZR 115/12

    Beauftragt eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger eine andere zuständige Behörde mit der Vollstreckung fälliger Forderungen mit der Folge, dass diese für das Vollstreckungsverfahren als Gläubigerin der Forderung fingiert wird, muss sich die ersuchende Behörde das Wissen des Sachbearbeiters der ersuchten Behörde zurechnen lassen.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

    am 14. Februar 2013 beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. April 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 65.673,97 €.

    Gründe

    I.

    1

    Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin), deren Arbeitnehmer unter anderem bei der Beklagten sozialversichert waren. Ab Mai 2007 geriet die Schuldnerin in Rückstand mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte, so dass diese sich zur Vollstreckung ihrer Forderungen des hierfür zuständigen Hauptzollamts bedienen musste. Im Dezember 2007 übergab die Schuldnerin dem Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts zunächst einen vordatierten Scheck über 33.810,55 € zum Ausgleich der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat September 2007. Dieser Scheck wurde bei Fälligkeit nicht eingelöst. Die Schuldnerin überwies den Betrag sodann in zwei Teilzahlungen von jeweils 16.905,28 € am 11. Januar und 18. Januar 2008. Zur Begleichung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Oktober 2007 übergab die Schuldnerin dem Vollstreckungsbeamten am 28. Januar 2008 einen auf den 11. Februar 2008 vordatierten Scheck über 31.863,41 €, für den zunächst keine Deckung bestand. Am 19. Februar 2008 wurde der Scheck eingelöst. Die Beiträge für November 2007 beglich die Schuldnerin ebenfalls mittels eines vordatierten Schecks am 27. März 2008. Am 27. Mai 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Verfahrenseröffnung erfolgte am 1. Juli 2008.

    2

    Das Landgericht hat den vom Insolvenzverwalter nach Anfechtung geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der von Januar bis März nachträglich abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate September und Oktober 2007 abgewiesen und ihr für den Monat November stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von weiteren 65.673,97 € nebst Zinsen verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

    II.

    3

    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    4

    1. Die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Sachbearbeiters des Hauptzollamts, dessen sich die Stelle bei der Vollstreckung ihrer Bescheide nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG bedient hat, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu bejahen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung (vgl. OLG München, ZIP 1992, 787, 788 f; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 130 Rn. 52; FK-InsO/Dauernheim, 7. Aufl., § 130 Rn. 54; HmbKomm-InsO/ Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 130 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 130 Rn. 51; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 130 Rn. 148; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 130 Rn. 63). Die Beschwerde benennt keine Gegenstimmen, welche die Zurechenbarkeit des Wissens des Sachbearbeiters der zuständigen Vollstreckungsstelle in Zweifel ziehen.

    5

    a) Soweit die Beschwerde meint, das Wissen des Sachbearbeiters könne der Einzugsstelle nicht zugerechnet werden, weil entsprechend dem Wissen des Gerichtsvollziehers auch das des Vollziehungsbeamten des ersuchten Hauptzollamts dem Gläubiger nicht zuzurechnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IX ZR 26/10, NZS 2012, 581 Rn. 4), kann dies mit der hier in Rede stehenden Zurechnung der Kenntnis des Sachbearbeiters nicht gleichgesetzt werden. Aus dem hier gemäß § 5 Abs. 1 VwVG anzuwendenden § 252 AO folgt eine gesetzliche Fiktion, nach der Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs die Vollstreckungsbehörde wird, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsbehörde Ansprüche anderer Körperschaften vollstreckt. Die als Gläubigerin fingierte Körperschaft erwirbt danach die Pfändungspfandrechte an beweglichen und unbeweglich Sachen sowie die Pfändungspfandrechte an Forderungen (einhellige Meinung, vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 2007, § 252 Rn. 6 ff; Klein/ Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 252 Rn. 1 f; Loose in Tipke/Kruse, AO, 2012, § 252 Rn. 2). Materiell geht damit die Forderung zwar nicht auf die Vollstreckungsbehörde über. Der Gläubiger muss aber als befriedigt angesehen werden, wenn die zuständige Behörde die Forderung vollstreckt hat.

    6

    b) Aufgrund dieser Gesetzeslage kann die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht mit dem Gerichtsvollzieher gleichgesetzt werden, der nicht Vertreter des Gläubigers bei der Pfändung ist, sondern allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Beamter gegenübersteht (vgl. OLG München, aaO). Soweit es um die Vollstreckung geht, tritt die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht neutral gegenüber allen Beteiligten auf, sondern rückt in die Gläubigerstellung der Behörde ein, in deren Auftrag sie vollstreckt. Kenntnisse, die sie hinsichtlich einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund dieser Stellung erlangt, sind gegebenenfalls für die ersuchende Behörde zu sammeln und an diese weiterzuleiten. Diese von einem für Gerichtsvollzieher abweichende Aufgabe der ersuchten Vollstreckungsbehörde rechtfertigt es, die von ihr erlangten Kenntnisse der ersuchenden Behörde zuzurechnen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach der jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen muss, dass die ihr zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können, und es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 62; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195 f; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 16; vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09, ZInsO 2010, 912 Rn. 11; so auch BSGE 100, 215 Rn. 19). Dies gilt auch für Behörden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 17 f). Um eine Wissensaufspaltung zu vermeiden, wenn eine Behörde oder Sozialversicherung sich einer anderen Behörde als Vollstreckungsorgan bedient, darf sie sich nicht gegen die Erkenntnisse abschotten, welche die ersuchte Behörde bei der für sie durchgeführten Vollstreckung gewinnt. Dass es in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnis des Sachbearbeiters der vollstreckenden Behörde ankommt, ist ebenfalls geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16 mwN).

    7

    2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, es werde davon ausgehen, dass der bei dem Hauptzollamt zuständige Sachbearbeiter bei der Überweisung des Betrages für September tätig geworden sei und sich die Beklagte dessen Kenntnisse zurechnen lassen müsse.

    8

    3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

    Kayser

    Raebel

    Lohmann

    Pape

    Möhring

    VorschriftenInsO § 133 Abs. 1, AO § 252