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  • 23.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113851

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 06.10.2011 – 11 U 44/10

    Ein Irrtum bei der Überweisung auf ein Gemeinschaftskonto darüber, dass es sich nicht um ein sogenanntes Und-Konto, sondern ein Oder-Konto handelt, kann im Einzelfall ein unbeachtlicher Motivirrtum und kein erweiterter Inhaltsirrtum sein.


    Hier können Sie das Urteil herunterladen:


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    RechtsgebietAnfechtungVorschriften§ 119 BGB