Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113300

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 10.05.2011 – 4 U 297/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    4 U 297/10-86

    Gründe
    I.

    Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die geschiedene Ehefrau des M (im Folgenden: Schuldner). Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit in Klage und Widerklage über Sicherungshypotheken, die die Beklagte im Wege der Vollstreckung eines Arrestbefehls zur Sicherung von gegen den Schuldner gerichteten Unterhaltsansprüchen eintragen ließ.

    Die Beklagte ging mit dem Schuldner am 23.12.2003 die Ehe ein, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Das Scheidungsverfahren wurde am 21.5.2004 rechtshängig, wohingegen die endgültige Trennung der Eheleute zum 21.10.2006 erfolgte.

    Der Schuldner war bis Ende 2007 als Steuerberater tätig und erzielte Nebeneinkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. In seinem Eigentum standen folgende Immobilien:

    eine im (Wohnungs-)Grundbuch von pp. auf Blatt 9085 eingetragene Eigentumswohnung, 81/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04 Nr. 955, Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Erdgeschoss und dem Kellerraum Nr. 2 im Garagengeschoss;
    eine im (Wohnungs-)Grundbuch von pp. auf Blatt 9088 eingetragene Eigentumswohnung, 60/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04, Nr. 955, Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 5 im Garagengeschoss;
    eine im Grundbuch von pp. auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude- und Freifläche, Straße, 3,96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut Aufteilungsplan;
    ein im Grundbuch von pp. auf Blatt 808, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 115/4, eingetragenes Zweifamilienhaus, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße, 8,92 Ar groß.
    Am 19.10.2007 schloss der Kläger mit dem Schuldner vor dem Notar Dr. pp. u.a. folgende Verträge:

    Urkundenrollennummer pp.: Kaufvertrag mit Auflassung über die im Grundbuch von pp. eingetragene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 35.000 EUR.
    Urkundenrollennummer pp.: Übertragungsvertrag mit Auflassung über das im Grundbuch von pp. eingetragene Zweifamilienhaus. Der Grundbesitz wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts hinsichtlich der Wohnung im gesamten Erdgeschoss und der Kellerräume sowie des Gartens übertragen. Als Gegenleistung wurde unter § 3 des Vertrags die Zahlung eines Abstandsgeldes i.H.v. 210.000 EUR vereinbart. In Ansehung des vorbehaltenen Wohnungsrechts sollte ein Betrag von 157.800 EUR nach Vereinbarung der Beteiligten als abgegolten gelten.
    Der Eigentumsübertragungsanspruch wurde jeweils durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Am 29.10.2007 wurden zugunsten der Beklagten gemäß Arrestbefehl des Gerichts Saarbrücken v. 26.10.2007, Az.: pp., im Grundbuch von pp., Blatt 8064, Abt. III eine Höchstbetragssicherungshypothek über 29.433 EUR und im Grundbuch von pp., Blatt 808, Flurstück 114/4 eine Höchstbetragssicherungshypothek über 170.000 EUR eingetragen. Beide Höchstbetragungssicherungshypotheken traten im Rang hinter die Auflassungsvormerkungen zurück. In der Folge wurde der Kläger als Eigentümer eingetragen.

    Durch Arrestbeschluss des Gerichts v. 5.11.2007, Az.: pp., wurde auf Antrag der Beklagten gegen den Schuldner zur Sicherung ihrer Ansprüche auf rückständigen Trennungsunterhalt und auf künftigen Trennungs- sowie Geschiedenenunterhalt der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners i.H.v. 229.433 EUR angeordnet und gem. Nr. II des Arrestbeschlusses zur Vollziehung des Arrestes folgende Ansprüche des Schuldners gepfändet:

    die Forderungen gegen den Kläger als Drittschuldner aus den notariellen Verträgen v. 19.10.2007 des Notars Dr. pp. UR-Nr. pp. einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis,
    die Forderungen des Schuldners aus der laufenden Geschäftsverbindung mit anderen Drittschuldnern (Banken).
    Mit Urteil des Gerichts (Az. pp.) v. 12.6.2008 wurde der Schuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt und zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte verurteilt. Die Ansprüche beliefen sich per 18.2.2009 auf 154.590,93 EUR zzgl. Zinsen.

    Durch inzwischen rechtskräftiges Verbundurteil des Gerichts v. 12.6.2008 (Az.: pp.) wurde die Ehe geschieden und der Schuldner zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt von monatlich 2.985 EUR verurteilt.

    Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Löschung der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken, während die Beklagte mit ihrer Widerklage die aus den Sicherungshypotheken resultierenden Ansprüche unter Berufung auf das AnfG verfolgt.

    Der Kläger hat bestritten, dass der Schuldner nach der Übertragung der Immobilien vermögenslos gewesen sei und dass die Zwangsvollstreckungsversuche der Beklagten ohne Erfolg verlaufen seien. Er hat behauptet, er habe den Kaufpreis nach Fälligkeitsanzeige an seinen Vater gezahlt. So habe er am 31.10.2007 einen Betrag i.H.v. 143.200 EUR gezahlt. Der Vater verfüge außerdem über erhebliches Barvermögen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass Vollstreckungsversuche der Beklagten fruchtlos verlaufen würden.

    Auch der Kläger selber sei nicht vermögenslos. So habe er schon vor der Eheschließung seines Vaters mit der Beklagten durch Erwerb und Veräußerung des Objekts "pp." einen Spekulationsgewinn i.H.v. 40.000 EUR erzielt. Er habe daher über Einkommen i.H.v. 33.345 EUR verfügt. Das Anwesen pp. sei ordnungsgemäß gekauft und finanziert worden. Der Zeuge pp. habe ihm zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen über 105.000 EUR zur Verfügung gestellt. Er zahle die Darlehensraten und -zinsen an den Zeugen pp. zurück. Aus den Mieterträgen von monatlich 1.455 EUR der ihm übertragenen Objekte erwirtschafte er Überschüsse.

    Die Grundstücke seien auch zu einem marktgerechten Kaufpreis verkauft worden.

    Der Schuldner habe der Beklagten von Anfang an gesagt, dass er keine Immobilien mehr haben werde, wenn es nicht zu einem Vergleich oder zu einer vernünftigen Regelung im Scheidungsverfahren kommen werde. Bereits Monate vorher habe er öffentlich in den Terminen vor dem FamG erklärt, dass er sein Immobilienvermögen auflösen und sein Vermögen ins Ausland schaffen werde. Diese Pläne seien bereits seit Februar 2007 bekannt gewesen.

    Der Kläger hat beantragt,

    1.
    die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von pp., Blatt 8064, Abt. 3 eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek zu 29.433 EUR für P gemäß Arrestbefehl v. 26.10.2007 (Az.: pp. Gericht), eingetragen am 29.10.2007, zu löschen ist;
    2.
    die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von pp., Blatt 808, Flurstück 114/4, Abt. 1 eingetragene Höchstbetragssicherungshypothek zu 170.000 EUR für P, gemäß Arrestbefehl v. 26.10.2007 (Az.: pp., Gericht), eingetragen am 29.10.2007 in Blatt 808, zu löschen ist;
    3.
    die Widerklage abzuweisen.
    Die Beklagte hat beantragt,

    1.
    die Klage abzuweisen;
    2.
    widerklagend,

    a.
    den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die im (Wohnungs-)Grundbuch von pp. auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude- und Freifläche, Straße, 3.96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut Aufteilungsplan i.H.v. insgesamt 29.433 EUR zu dulden;
    b.
    den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von pp., Blatt 808 eingetragenen Grundbesitz, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 114/4, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße 6a, 8,9 Ar groß, i.H.v. 170.000 EUR zu dulden.
    Die Beklagte hat behauptet, bereits im Februar 2007 habe der Schuldner ihr gegenüber erklärt, er werde keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen und sich ins Ausland absetzen. Am 13.9.2007 auf seine im Februar 2007 geäußerte Absicht angesprochen, seine Mietobjekte zu veräußern, habe der Schuldner der Beklagten gesagt, dass er lediglich ein Grundstück veräußert habe. Erst danach habe sie erfahren, dass der Schuldner seine Steuerberaterpraxis verkauft habe. Am 23.10.2007 habe die Beklagte ferner durch Einsicht in die Grundbücher erfahren, dass er bereits erheblichen Grundbesitz veräußert habe. Damit habe die Beklagte zuvor nicht ernsthaft gerechnet.

    Der Schuldner habe die notariellen Verträge v. 19.10.2007 in der Absicht geschlossen, die Beklagte zu benachteiligen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sich der Schuldner vermögenslos machen wolle, damit die Beklagte keine Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten habe, sodass die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt seien. Ferner lägen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 AnfG vor, da es sich bei den in Rede stehenden Verträgen nur formal um entgeltliche Geschäfte gehandelt habe und der Kläger eine dem Schuldner nahe stehende Person i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei. Außerdem stehe der Beklagten ein Anfechtungsgrund nach § 4 AnfG zu, da der Kläger als Student nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb der Immobilien verfügt habe; als Student habe er lediglich Unterhaltsleistungen des Schuldners i.H.v. monatlich 500 EUR bezogen. Der Kläger sei zwar als Käufer und Verkäufer des Objekts "pp." aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass das Objekt für 45.000 EUR erworben und für 110.000 EUR verkauft worden sei. Allerdings sei der Kläger auch hierbei nur formal von seinem Vater vorgeschoben worden, um gegenüber dem Finanzamt nicht selbst in Erscheinung zu treten.

    Bereits Mitte 2007 habe der Schuldner seine Absicht, sich von seinen Mietshäusern zu trennen, damit die Beklagte nicht an sein Geld komme, u.a. in Anwesenheit des Klägers geäußert. Der Kläger habe schon vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträgen gegenüber dem Zeugen pp. geäußert, dass das Geld über einen gemeinsamen Bekannten fließen werde: Dieser erhalte das Geld vom Schuldner, um es dann an den Kläger weiterzuleiten. Der Kläger habe die Kaufpreise erst zahlen können, nachdem ihm die Beträge von seinem Vater durch Vermittlung des Zeugen pp. zur Verfügung gestellt worden seien. Hinzu komme, dass der Verkehrswert für das Anwesen in pp. im Übertragungsvertrag zu niedrig in Ansatz gebracht worden sei.

    Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners habe nicht zu einer Befriedigung der Ansprüche der Beklagten geführt. Alle Zwangsvollstreckungsversuche, auch die in Frankreich unternommenen, seien erfolglos geblieben.

    Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

    Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe noch während des Scheidungsverfahrens über Immobilien im Wert von insgesamt über 700.000 EUR verfügt und verfüge noch immer über ein Barvermögen von rd. 700.000 EUR. Mit Blick auf dieses Vermögen sei bei erfolgreicher Zwangsvollstreckung eine vollständige Befriedigung der Beklagten zu erwarten; eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei bislang nicht erfolgt.

    Soweit der Schuldner im Scheidungsverfahren mehrfach erklärt habe, er werde seine Immobilien verkaufen und das Geld ins Ausland transferieren, sei es nicht die Absicht des Schuldners gewesen, sich vermögenslos zu machen. Vielmehr habe der Schuldner lediglich den Zweck verfolgt, sein Vermögen ins Ausland zu transferieren, um die Vollstreckung zu erschweren. Mithin fehle - so die Rechtsmeinung des Klägers - eine Absicht, die Beklagte zu benachteiligen.

    Weiterhin wendet sich die Berufung gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts. Der Kläger habe entgegen den Feststellungen des Gerichts nachgewiesen, dass die Übertragungsgeschäfte entgeltliche Geschäfte gewesen seien.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Gerichts v. 25.5.2010 - Az. - nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die beiden, dem Streitgegenstand von Klage und Widerklage zugrunde liegenden Veräußerungsgeschäfte bereits wegen Fehlens der gem. § 1365 BGB erforderlichen Zustimmung der Beklagten unwirksam seien: Es spreche alles dafür, dass der Schuldner mit den Grundstücksübertragungen über sein Vermögen als Ganzes verfügt habe.

    Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner vor der Veräußerung ein Immobilienvermögen von 700.000 EUR besessen habe und dass das Barvermögen des Schuldners bereits im Scheidungsverfahren bekannt gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolgt sei. Auch tritt die Beklagte der Behauptung entgegen, dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Schuldner Vermögenswerte ins Ausland verlagert habe.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Berufungsbegründung v. 21.7.2010 sowie auf die Berufungserwiderung v. 30.8.2010 verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 19.4.2011 Bezug genommen.

    II.

    A.

    Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Nur die Widerklage der Beklagten hat Erfolg, da der Kläger die mit den Sicherungshypotheken belasteten Grundstücke durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat. Die erfolgreiche Anfechtung steht der auf § 888 Abs. 1 BGB gestützten Klage auf Zustimmung zur Löschung der vormerkungswidrig eingetragenen Sicherungshypotheken entgegen. Vielmehr ist der Kläger seinerseits gem. § 11 AnfG zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Sicherungshypotheken verpflichtet.

    1.

    Die Anfechtungsberechtigung der Beklagten ist nachgewiesen:

    a)

    Gem. § 2 AnfG ist derjenige Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

    b)

    Diese Voraussetzungen liegen vor:

    aa)

    Die Beklagte ist unbestritten Inhaberin von titulierten Unterhaltsansprüchen, die die Höchstbeträge der Sicherungshypotheken übersteigen.

    bb)

    Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei bislang nicht erfolgt:

    Die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG setzt nicht voraus, dass der die Anfechtung betreibende Gläubiger erfolgreich in das Vermögen des Schuldners vollstreckt hat, m.a.W.: die Vollstreckung auf das Vermögen des Schuldners Zugriff nehmen konnte, freilich ohne die Forderung vollständig zu befriedigen. Ein solches Rechtsverständnis widerspricht bereits dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 2, 2. Alt. AnfG die bloße Annahme genügen lässt, dass eine Vollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Jedes andere Ergebnis erschiene sinnwidrig, da es gerade solche Schuldner privilegieren würde, die sich dem Zugriff der Gläubiger auf eine besonders nachhaltige Weise entziehen. Im vorliegenden Fall ist die Anfechtungsbefugnis unter beiden Alternativen nachgewiesen:

    Die Beklagte leitete tatsächlich Vollstreckungsmaßnahen gegen den Schuldner ein: Die Beklagte beauftragte die Gerichtsvollzieherin pp. mit der Zwangsvollstreckung. Die von der Gerichtsvollzieherin am 28.2.2008 im Gerichtsgebäude durchgeführte Taschenpfändung blieb ohne Erfolg. Auf Befragen weigerte sich der Schuldner, zu seinen Lohn-, Gehalts- oder Leistungsansprüchen Angaben zu machen. Auch eine Pfändung von Ansprüchen gegenüber der IngDiBa misslang (Schreiben der Drittschuldnerin v. 7.11.2007). Die Zwangsvollstreckung führte folglich nicht ansatzweise zur Befriedigung der Beklagten.

    Zugleich besteht der nachhaltige Grund für die Annahme, dass die Zwangsvollstreckung auch künftig nicht zur Befriedigung der Beklagten führen wird. Darauf, ob der Schuldner tatsächlich noch immer über ein Barvermögen von rd. 700.000 EUR verfügt, kommt es nach dem Regelungsgehalt des § 2 AnfG nicht an, solange die begründete Besorgnis besteht, dass der Schuldner sein Vermögen auch künftig dem Zugriff des Schuldners entziehen werde.

    2.

    Soweit sich die Berufung in ihrem Schwerpunkt gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts zur Unentgeltlichkeit der Erwerbsgeschäfte i.S.d. § 4 Nr. 1 AnfG richtet, verhelfen auch diese Erwägungen der Berufung nicht zum Erfolg. Eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zur Unentgeltlichkeit der Verfügungen ist entbehrlich: Nach dem in die Erkenntnis des Senats gestellten Sach- und Streitstand hat die Anfechtung bereits deshalb Erfolg, weil die Veräußerungsgeschäfte der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG unterliegen:

    a)

    Gem. § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil den Vorsatz des Schuldners z.Zt. der Handlung kannte.

    Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG setzt zunächst eine sog. mittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Unter einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sind alle Handlungen zu verstehen, die die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigen. Im Gegensatz zur unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung des § 3 Abs. 2 AnfG reicht es im Fall des § 3 Abs. 1 AnfG aus, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 129/06, MDR 2009, 1068).

    b)

    Im vorliegenden Fall ist die Gläubigerbenachteiligung darin zu erblicken, dass die Grundstücke aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden sind und nicht mehr Objekte einer Immobiliarzwangsvollstreckung sein können. Es bedarf keiner Erläuterung, dass sich durch diese Maßnahme die Erfolgsaussichten der Vollstreckung massiv verschlechterten.

    c)

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Schuldner wertgleiche Valuta zugeflossen sind.

    aa)

    Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass die Veräußerung eines Vermögensgegenstands eine objektive Gläubigerbenachteiligung entfallen lässt, wenn der Anfechtungsgegner an den Schuldner aufgrund des Veräußerungsgeschäfts unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, weshalb die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger bei wertender Betrachtungsweise nicht beeinflusst wurden (BGH, MDR 2009, 1068; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 17, 47). Dieser, dem Regelungsgehalt des § 142 InsO entsprechende Rechtsgrundsatz bedarf einer Einschränkung: Auch ein bei bilanzierender Betrachtung wertneutrales "Bargeschäft" unterliegt jedenfalls dann der Anfechtung, wenn es in dem Vorsatz vorgenommen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. Insoweit ist zur Erzielung systemkonformer Ergebnisse die Regelung des § 142 letzter HS InsO bei der Rechtsanwendung von § 3 Abs. 1 InsO zu beachten: Es erschiene interessenwidrig, trotz deckungsgleicher Anfechtungstatbestände in AnfG und InsO den Erfolg der Anfechtung davon abhängig zu machen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird ( Huber, a.a.O., § 3 Rn. 17; OLG Köln, ZInsO 2004, 452).

    bb)

    Diese Überlegung verhilft der Anfechtung zum Erfolg: Der Kläger gesteht doch mit Klarheit zu, dass die Übertragung der Grundstücke dazu diente, "die Vollstreckung zu erschweren", um es der Beklagten unmöglich zu machen, die Immobiliarzwangsvollstreckung einzuleiten. Sinn und Zweck der Übertragung war es, die Grundstücke dem Zugriff der Beklagten zu entziehen, damit sich diese in Anbetracht der mäßigen Aussichten, die mit einer Auslandsvollstreckung verbunden sind, auf einen Vergleich im familienrechtlichen Verfahren einlässt. So hat der Klägervertreter mit Schriftsatz v. 30.6.2009 vorgetragen, der Beklagten sei seit jeher bekannt gewesen, dass der Schuldner seine Immobilien veräußern werde, sofern keine vernünftige Regelung im Scheidungsverfahren erfolgen werde. Der Klägervertreter nimmt zur Untermauerung seines Sachvortrags auf eine von ihm selbst vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Beklagten v. 24.10.2007 Bezug, in der die Beklagte u.a. an Eides statt erklärt hat, der Schuldner habe mehrfach geäußert, er werde keinen Unterhalt zahlen, sich vermögenslos stellen und ins Ausland gehen; er habe keine Scheu, hier alles abzubrechen und sein Vermögen mit ins Ausland zu nehmen. Die Richtigkeit der Erklärung steht außer Zweifel, zumal der Klägervertreter seinen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht v. 1.9.2009 bekräftigt hat. Deutlicher lässt sich die Benachteiligungsabsicht kaum formulieren.

    cc)

    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass der Schuldner mit der Übertragung der Immobilien seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger habe nachkommen wollen, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung muss nicht der alleinige Zweck des Handelns sein.

    Vielmehr genügt im Sinne eines bedingten Vorsatzes das Bewusstsein, dass sich die Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger auswirkt ( Huber, a.a.O., § 3 Rn. 21). Dieser wenigstens bedingte Vorsatz ist nachgewiesen: Die Motivation, den Kläger zu versorgen, mag ein gewissermaßen zwangsläufig eingetretener Nebeneffekt der anfechtbaren Rechtshandlungen gewesen sein. Dies ändert nichts daran, dass der vordringliche und unmittelbare Zweck der Übertragungen darin bestand, den hohen - berechtigten - Unterhaltsforderungen der Beklagten die Vollstreckungsgrundlage zu entziehen.

    dd)

    Hierbei bleibt anzumerken, dass die Gläubigerbenachteiligung bei jeder Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten gegeben ist. Sie setzt nicht erst dann ein, wenn die Befriedungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Dessen ungeachtet hegt der Senat aus dem bisherigen Verlauf der Unterhaltsangelegenheit - der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz v. 19.4.2011 (s. PKH-Beiheft) unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner auf den mit Urt. v. 12.6.2008 titulierten Unterhalt keinerlei Zahlungen geleistet hat - Schritte eingeleitet hat, um auch sein Mobiliarvermögen einer eventuellen Auslandsvollstreckung zu entziehen.

    d)

    Der Senat ist unter Würdigung des Sach- und Streitstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger Kenntnis von den Absichten seines Vaters besaß: Es widerspricht bereits jeder Lebenserfahrung, dass der Schuldner seinem Sohn seine Motivation für die Übertragung seines Immobilienbesitzes insbesondere in Anbetracht der emotional belasteten Situation verschwiegen haben mag. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme: Der Zeuge pp., an dessen Glaubhaftigkeit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht, hat ausgesagt, in einer Runde, an der u.a. der Kläger teilgenommen habe, habe der Schuldner gesagt, er werde die Grundstücke "dem pp." "pro forma" übertragen, damit "die pp." nichts mehr davon habe. Der Schuldner habe panische Angst gehabt, von seinem Geld im Fall einer Scheidung etwas abzugeben. Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist die Behauptung der Berufung des Klägers, dem Kläger sei "zu keinem Zeitpunkt bekannt" gewesen, dass der Schuldner das Geld ins Ausland verlagern wolle, ohne Substanz und eindeutig widerlegt.

    3.

    Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind in § 11 Abs. 1 AnfG normiert: Demnach muss der durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußerte Vermögensgegenstand dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit er zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass die Beklagte Inhaberin von zwei Sicherungshypotheken ist, die zwar vormerkungswidrig, aber rechtswirksam eingetragen sind. Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre, weshalb die Beklagte rechtswirksame Inhaberin der Sicherungshypotheken wurde (§§ 883, 888 BGB). Zwar kann der Vormerkungsberechtigte gem. § 888 Abs. 1 BGB vom Inhaber des vormerkungswidrigen Rechts Zustimmung zur Löschung der Grundpfandrechte verlangen. Allerdings kollidiert diese Rechtsfolge mit § 11 Abs. 1 AnfG, der dem Gläubiger des Grundpfandrechts die Befriedung aus dem anfechtbar aus dem Schuldnervermögen herausgelösten Vermögensgegenstand ermöglichen soll. Dieser Rechtskonflikt ist im Sinne des Gerichts dadurch aufzulösen, dass der Kläger gem. § 1113 Abs. 1 BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus den eingetragenen Sicherungshypotheken dulden muss. Die Wirksamkeit der Sicherungshypotheken und das Bestehen der gesicherten Forderungen stehen außer Streit, weshalb auf die Widerklage zu erkennen war.

    4.

    Verhilft bereits die Anfechtung der Widerklage zum Erfolg, kann unentschieden bleiben, ob den Veräußerungsgeschäften bereits nach § 1365 Abs. 1 BGB die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten ist. Im Ergebnis ist es der Beklagten nicht gelungen, die Tatsachengrundlage für eine Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen:

    a)

    Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten dazu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Er kann eine ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Vorschrift normiert ein absolutes Veräußerungsverbot. Eine ohne erforderliche Einwilligung veranlasste Verfügung ist unwirksam (statt aller: BGHZ 40, 218, 219 f.; Palandt/ Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1365 Rn. 13).

    Die Vorschrift findet nicht nur dann Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich auf das Vermögen im Ganzen Bezug nimmt. Vielmehr genügt es nach der sog. Einzeltheorie, wenn verschiedene Rechtsgeschäfte über einzelne Vermögensgegenstände in der Summe das nahezu ganze Vermögen erreichen. Besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Einzelverfügungen, so findet § 1365 BGB nicht erst bei der letzten größeren Vermögensverfügung, sondern schon von vornherein Anwendung (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 1015; PWW-BGB/ Weinreich, 4. Aufl., § 1365 Rn. 5).

    b)

    Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht nachgewiesen erfüllt: Zwar erfassten die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang getroffenen Verfügungen wohl den ganzen Immobilienbesitz des Schuldners. Allerdings behauptet der Kläger, der Schuldner habe zum Zeitpunkt der Veräußerungen ein Geldvermögen über 700.000 EUR besessen. Dem ist die Beklagte nicht unter substanziierter Darlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfügungen entgegengetreten. Den prozessualen Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Tatsachengrundlage muss die Beklagte tragen:

    Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung nach § 1365 Abs. 1 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Norm ( Brudermüller, a.a.O., § 1365 Rn. 1). Demnach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch substanziierten Sachvortrag zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners die objektiven Grundlagen einer Verfügung über das Vermögen als Ganzes darzutun. Insbesondere ist ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis nicht mit der Erwägung herzuleiten, dass der Kläger hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Schuldners eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trage: Selbst wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Kläger die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kannte, muss er dennoch nicht im Detail über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert sein. Damit entfällt das Informationsgefälle zugunsten des Beweisgegners, das für die Anerkennung sekundärer Darlegungslasten im Regelfall erforderlich ist (sekundäre Darlegungslasten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gegner der darlegungsbelasteten Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen: BGH, Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 179/04, NJW 2005, 2614; vgl. auch Urt. v. 11.6.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151; Urt. v. 3.5.2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280; PG-ZPO/ Prütting, 2. Aufl., § 138 Rn. 11).

    B.

    Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    RechtsgebietGläubigerbenachteiligungVorschriften§ 2 AnfG § 3 Abs. 1 AnfG § 11 Abs. 1 AnfG § 1365 Abs. 1 BGB